Ghostwriter
Ein Ghostwriter (dt. Geisterschreiber = unsichtbarer Schreiber), auch Phantomschreiber oder Auftragsschreiber, ist ein Autor, der im Namen und Auftrag einer anderen Person schreibt.
Ghostwriter werden im Auftrag eines Verlages, einer Agentur oder eines Autors tätig, insbesondere wenn der in der Titelei ausgewiesene Autor nicht genügend Zeit oder keine ausreichenden Fähigkeiten besitzt, um „sein“ Werk selbst zu verfassen. Die Bezeichnung Ghostwriter setzt indes keine fest definierten Fähigkeiten voraus.
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Abgrenzung [Bearbeiten]
Von einer Arbeit, die von Ghostwritern erstellt wurde, ist das Plagiat zu unterscheiden, d. h. das Abschreiben oder die unerlaubte Nutzung eines bereits anderswo verwendeten oder veröffentlichten Textes oder von Teilen davon. Auch ein Autor, der unter einem Pseudonym schreibt, wird dadurch noch nicht zum Ghostwriter.
Tätigkeiten [Bearbeiten]
Ghostwriting erfolgt zum Beispiel bei Prominentenbüchern, deren Verkaufserfolg auf den Namen des Autors angewiesen ist, bei Lebensgeschichten oder Romanserien, aber ebenso bei Unternehmensbüchern (Corporate Books), Reden von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens.
In Deutschland hat sich in den vergangenen zehn Jahren eine ganze Berufsgruppe auf das Verfassen von Lebenserinnerungen für Privatleute bzw. deren multimediale Aufbereitung spezialisiert, die sich „Autobiografiker“ oder „Personal Historians“ nennen. Es handelt sich dabei um Autoren, die sich auf das Schreiben von Autobiografien im Auftrag anderer spezialisiert haben.
Akademische Ghostwriter [Bearbeiten]
Die Arbeit von Ghostwritern (sog. „akademische Ghostwriter“ oder „wissenschaftliche Ghostwriter“) existiert auch im wissenschaftlichen und akademischen Bereich. Die Abwicklung zwischen Kunde und Ghostwriter wird überwiegend durch den Einsatz einer Ghostwriting-Agentur hergestellt.
Jeder wissenschaftliche Text, der im Kundenauftrag von einem Akademiker erstellt wird und den der Abnehmer mit seinem Namen versieht, ist das Werk eines akademischen Ghostwriters. Dies gilt beispielsweise für das Verfassen bzw. Schreiben eines Fachartikels, eines wissenschaftlichen Gutachtens, eines Fachbuches oder eines wissenschaftlich fundierten Sachbuchs.
Akademische Ghostwriter sind auch im Zusammenhang von Prüfungsarbeiten tätig.
Es werden Hausarbeiten, Referate, Bachelor-, Master-, Diplom- und Magisterarbeiten, Dissertationsschriften, Habilitationsschriften sowie wissenschaftliche Artikel durch einen Ghostwriter formuliert oder gar komplett erstellt. Die Dienste des Ghostwriters werden teilweise zur Titelerschleichung, zur Verbesserung der Note und zur Erlangung weiterer Vorteile genutzt. Der Nutzer macht sich dann strafbar, wenn er eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, dass die wissenschaftliche Arbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde. Seine Strafbarkeit begründet sich nicht darauf, dass die Arbeit von einem Ghostwriter angefertigt wurde, sondern darauf, dass eine falsche Erklärung an Eides statt abgegeben wird. Auf der Basis des Hochschulgesetzes kann sich in Nordrhein-Westfalen das Bußgeld bis auf € 50.000 beziffern,[1] einschließlich einer drohenden Exmatrikulation, zumal ein Verstoß gegen Prüfungsordnungen von Fakultäten vorliegt und von diesen zu sanktionieren ist.[2]
In der Praxis ist es schwer nachzuweisen, dass eine wissenschaftliche Arbeit, oder Teile daraus, nicht von demjenigen verfasst wurde(n), der die eidesstattliche Erklärung abgegeben hat. Gleichwohl macht der Ghostwriter selbst sich – im Sinne der Beihilfe zu einer Straftat – strafbar, falls ihm bekannt ist, dass seine Arbeit zur Vorspiegelung falscher Tatsachen genutzt wird und wenn er wusste, dass eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist. Es handelt sich um eine „rechtliche Grauzone“, wobei ein „Verstoß gegen die guten Sitten“ vorliegen kann. In einem Positionspapier fordert die Deutsche Forschungsgemeinschaft als Maßstab die eindeutige Eigenständigkeit der Leistung wie prinzipiell die absolute Ehrlichkeit bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten.[3] Der Deutsche Hochschulverband fordert die generelle Einführung einer eidesstattlichen Erklärung.
Für den „Kunden“ ist es äußerst riskant, die Arbeit eines akademischen Ghostwriters einzureichen. Er macht sich erpressbar und verbindet seinen Namen mit einer möglicherweise unsorgfältig erstellten Arbeit. Sollte der Ghostwriter ein Plagiat begangen haben, fällt dies auf den Kunden zurück. Unter den Begriff des Plagiats fällt weit mehr als eine unzureichend gekennzeichnete wörtliche oder mittelbare Übernahme von Textpassagen, z. B. ein paraphrasierendes Plagiat, Ideenplagiat oder Strukturplagiat.[4][5] Akademische "Ghostwriting-Agenturen" erbringen als Arbeitsresultate öfters unwissenschaftlich sinnlos zusammengeschriebene Seiten. Der Kunde einer Ghostwriting-Agentur muss stets bedenken, dass bis zur Hälfte des Kundenhonorars bei der Ghostwriitng-Agentur verbleibt.[6] Ghostwriting-Agenturen verschweigen es. Im mittleren bis hohen Preissegment besteht somit die Gefahr einer nicht bestandenen Prüfungsleistung.
Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Ghostwritervereinbarungen auch im Bereich wissenschaftlicher Schriftwerke zulässig sind, ist uneinheitlich:
- Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied im Februar 2011, dass ein wissenschaftlicher Ghostwriter sich nicht als einen der Marktführer in diesem Bereich anpreisen darf. In der Presseerklärung hieß es, er „könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich das Verfassen von Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte, anbiete. Ein Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei „ersichtlich nicht ernst gemeint“.[7]
- Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied im Februar 2011, dass ein wissenschaftlicher Ghostwriter im HTML-Quelltext seiner Website den Meta-Tag „diplomarbeit kaufen“ verwenden darf, so dass entsprechende Suchanfragen bei Suchmaschinen, welche den HTML-Quelltext auswerten, zur Website des Ghostwriters verweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auf der Website klargestellt wird, dass lediglich Arbeiten nur zu Übungszwecken (gegen Zahlung fünfstelliger Beträge) angeboten werden.[8]
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hielt 2009 Ghostwriting-Vereinbarungen zwar im Bereich des Erstellens von wissenschaftlichen Texten für zulässig, dieses Urteil bezog sich jedoch nicht auf eine Prüfungsleistung.[9]
Der DHV (Deutscher Hochschulverband hat den Gesetzgeber im Sommer 2012 aufgefordert, einen Straftatbestand 'Wissenschaftsbetrug' zu schaffen. Der DHV wendet sich damit gegen die Branche der "Promotionsberater". DHV-Präsident Bernhard Kempen erklärte "Ghostwriter bringen die akademischen Grade und die Hochschulen, die sie verleihen, in Verruf" "Das geht zu Lasten der großen Mehrzahl der Akademiker, die ihre akademischen Grade rechtmäßig durch Leistung erworben haben." [10]
Soziologisch wird auch von sozialen Verwerfungen (Axel Honneth) gesprochen, die dazu beitragen, die akademischen Abschlüsse zu entwerten und das Vertrauen in das Hochschulsystem zu reduzieren.[11]
Namensnennung [Bearbeiten]
In den meisten Fällen erscheint der Ghostwriter weder auf dem Bucheinband, noch in der Titelei. Gelegentlich werden, vor allem, wenn ein bekannter Journalist als Ghostwriter gewonnen wurde, beide Namen angeführt. Üblich ist es jedoch, den Ghostwriter zumindest in einer Danksagung, gelegentlich auch im Impressum des Buches, namentlich zu erwähnen. Neuerdings bürgert es sich ein, den eigentlichen Autor aus dem Status des Ghostwriters zu entheben und ihn als Koautor auf der Buchvorderseite zu erwähnen: „X (der Prominente) mit Y (der nichtprominente Autor)“.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Redenschreiber
- Anerkennung der Urheberschaft bei Ghostwritern
Literatur [Bearbeiten]
- Wolfgang Klinghammer: Handbuch Ghostwriting. Marktumfeld und Arbeitstechniken. Books on Demand, Norderstedt 2007, ISBN 978-3-8370-0280-5.
- Heide Volkening: Am Rand der Autobiographie. Ghostwriting – Signatur – Geschlecht. Transcript, Bielefeld 2006, ISBN 3-89942-375-5.
- Ghostwriter. In: Rainer Schmitz (Hrsg.): Was geschah mit Schillers Schädel?. Eichborn, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-8218-5775-7, S. 531–550.
- Andrew Crofts: Ghostwriter: schreiben & schreiben lassen. Autorenhaus, Berlin 2005, ISBN 3-932909-36-4.
- Alessandra von Planta: Ghostwriter. Stämpfli, Bern 1998, ISBN 3-7272-0597-0.
- Ulrike Mielke: Der Schatten und sein Autor: eine Untersuchung zur Bedeutung des Ghostwriters (= Heidelberger Beiträge zur Romanistik, Bd. 30). Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1995, ISBN 3-631-48374-0. (Zugleich: Dissertation, Universität Heidelberg, 1993)
Weblinks [Bearbeiten]
- Verband der Redenschreiber deutscher Sprache
- Die guten Geister der Literatur – Presse am Sonntag ua. mit Ghostwriter Anni Bürkl
- Der Spiegel (2013): Geheimberuf Doktormacher – „Ich verhelfe Nieten zum Karriereschub“ (Reportage)
Belege [Bearbeiten]
- ↑ Armin Himmelrath: Pfusch bei Hausarbeiten: Uni droht mit 50.000 Euro Strafe, Spiegel Online vom 30. September 2009)
- ↑ Vgl. Staatsanwaltschaft Bonn 2009.
- ↑ Denkschrift – Deutsche Forschungsgemeinschaft (4. Oktober 2009; PDF; 708 kB)
- ↑ Definition Plagiat. (PDF; 32 kB) auf der Webseite der Leibniz Universität Hannover.
- ↑ Was ist ein Plagiat? auf der Webseite der Universität DuisburgEssen.
- ↑ DRadio Wissen – Doktorarbeit auf Bestellung (29. Juli 2010)
- ↑ OLG Düsselorf, Urteil vom 8. Februar 2011 – I-20 U 116/10
- ↑ OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 U 178/10
- ↑ OLG Frankfurt, Urteil vom 1. September 2009 – 11 U 51/08
- ↑ www.hochschulverband.de
- ↑ Unispiegel (30. September 2009)