Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme

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Basisdaten
Titel: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
Abkürzung: GoBS
Art: Verwaltungsvorschrift
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 108 Abs. 7 GG
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht
Fundstellennachweis: BMF IV A 8 – S 0316 – 52/95
Datum des Gesetzes: 7. November 1995
(BStBl. I S. 738)
Inkrafttreten am: 14. Dezember 1995
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind Regeln zur Buchführung mittels Datenverarbeitungssystemen. Sie wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juli 1995 bekanntgegegeben. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ersetzen nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS) vom 5. Juli 1978 (BMF IV A 7 – S 0316 – 7/78, BStBl. I S. 250): sie stellen lediglich eine Präzisierung der GoB im Hinblick auf die DV-Buchführung dar.

Die GoBS sind in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) entwickelt worden. Die GoBS werden seit dem Jahr 2005 durch die Projektgruppe „Überarbeitung der GoBS“ bei der AWV überarbeitet.[1]

Die GoBS stellen eine Erläuterung zum Handelsgesetzbuch und zur Abgabenordnung in Bezug auf die ordnungsmäßige Behandlung elektronischer Dokumente dar. Durch sie wird die Behandlung aufbewahrungspflichtiger Daten und Belege in elektronischen Buchführungssystemen sowie in datensicheren Dokumentenmanagement- und revisionssicheren Archivsystemen geregelt. Die GoBS behandeln dabei auch Verfahrenstechniken wie Scannen und Datenübernahme. Ein wesentlicher Kernpunkt ist das sogenannte Interne Kontrollsystem (IKS). Die GoBS enthalten die Vorgaben für die Verfahrensdokumentation[2], die zum Nachweis des ordnungsmäßigen Betriebes des Systems erforderlich ist.

Unmittelbar haben sie nur für steuerliche Buchführung Geltung. Da jedoch zahlreiche – gerade kleine und mittlere (KMU) – Unternehmen eine Einheitsbilanz erstellen, wirken sie sich auch auf die handelsrechtliche Buchführung aus. Denn wenn eine solch große Zahl von Kaufleuten diesen Regeln folgt, werden sie zum Handelsbrauch und somit zu handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. „AWV Projektgruppe zur Überarbeitung der GoBS“. Mit der Veröffentlichung der neuen GoBS (dann GoBIT - Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim IT-Einsatz) durch die Bundesfinanzbehörden wird nicht vor 2012 gerechnet.
  2. Zur Umsetzung siehe das Buch Verfahrensdokumentation nach GoBS. Code of Practice. VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e.V., Bonn, 1999, ISBN 3-932898-04-4.
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