Große Strafrechtsreform

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Unter der Großen Strafrechtsreform versteht man in Deutschland die grundlegende Umgestaltung des Strafgesetzbuches, die in den 1950er und 1960er Jahren betrieben wurde.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklung

[Bearbeiten] Bis zum Zweiten Weltkrieg

Eine Reform des Strafgesetzbuches von 1871 wurde bereits seit dessen Inkrafttreten diskutiert. Reformarbeiten am Strafrecht – vor allem am allgemeinen Teil des RStGB – sind sowohl während des Kaiserreiches als auch während der Weimarer Republik vorangetrieben worden. Es ging seit dem Aufbrechen des sog. „Schulenstreits“ zwischen der klassischen, dem Vergeltungsgedanken verpflichteten und der modernen, dem Präventionsmodell verpflichteten Strafrechtsschule vor allem um die Frage, ob mit der Strafe bessernde Zwecke gegenüber dem Täter verfolgt werden sollten und wie dem im Gesetz am besten Rechnung zu tragen sei. Fraglich war insbesondere auch geworden, ob das Strafrecht wegen vermeintlicher Fortschritte der psychiatrischen und psychologischen Wissenschaft auf der „Willensfreiheit“ als Grund des Schuldvorwurfs aufgebaut werden könne. Führend in der Debatte war der Berliner Professor für Strafrecht Franz von Liszt (18511919), der mit der vom ihm mitbegründeten Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (IKV) für ein am effektiven Rechtsgüterschutz orientiertes, präventives Strafrecht eintrat. Eine Vielzahl von Reformentwürfen wurden bereits während des Kaiserreiches vom Reichsjustizamt erarbeitet, die freilich sämtlich nicht gesetzgeberisch abgeschlossen wurden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden Entwürfe erarbeitet, diese scheiterten jedoch wegen des Endes der Weimarer Republik. Vieles blieb hier der Praxis des Strafvollzuges in den einzelnen Ländern des Reiches und der Wissenschaft überlassen. Erst mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 24. November 1933 kam die Reformdebatte zu einem vorläufigen Abschluss. Dieses Gesetz verkörpert trotz der Tatsache, dass der nationalsozialistische Staat es zustande brachte, kein nationalsozialistisches Unrecht, sondern schließt die Reformarbeiten der Weimarer Zeit ab.

[Bearbeiten] 1950er bis 1969

Im Jahr 1953 ließ Bundesjustizminister Thomas Dehler Gutachten zu einer Reform des deutschen Strafrechts erstellen. Sein Nachfolger Fritz Neumayer berief 1954 eine Kommission zur Erstellung eines neuen StGB ein. Diese Große Strafrechtskommission bestand aus 24 Mitgliedern (u. a. aus Professoren, Richtern und Bundestagsabgeordneten) und tagte von 1954 bis 1959. Resultat waren mehrere Gesetzesentwürfe, darunter der Entwurf aus dem Jahr 1962 (E 1962, BT-Drs. IV/650).

1966 erschien der „Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches“ (AE) von mehreren deutschen und schweizerischen Professoren (darunter Claus Roxin und Werner Maihofer), der ebenfalls Einfluss auf die weitere Gesetzgebung hatte.

Beschlossen wurde die Reform schließlich von der Großen Koalition. Der Sonderausschuss des Bundestags für die Strafrechtsreform arbeitete die ersten beiden Strafrechtsreformgesetze aus, die 1969 verabschiedet wurden:

[Bearbeiten] Nach 1969

In den Folgejahren wurden durch weitere Strafrechtsreformgesetze insbesondere Änderungen am Besonderen Teil des StGB vorgenommen.

  • Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG), verkündet am 20. Mai 1970 (BGBl. 1970 I S. 505), in Kraft getreten am 22. Mai 1970.
  • Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG), verkündet am 23. November 1973 (BGBl. 1973 I S. 1725).
  • Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG), verkündet am 18. Juni 1974(BGBl. 1974 I S. 1297), in Kraft getreten am 22. Juni 1974.
  • Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG), verkündet am 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I 164), in Kraft getreten am 1. April 1998.

[Bearbeiten] Inhalt

Das 2. StrRG gestaltet den Allgemeinen Teil des StGB neu. Durch das 1. StrRG traten einige wichtige Neuerungen schon vorher in Kraft. Darüber hinaus gab es auch Änderungen am Besonderen Teil. Die wesentlichsten Änderungen im Einzelnen:

[Bearbeiten] Strafe nur bei Rechtsgutverletzung

Taten werden nur noch bestraft, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt wurde. Dass eine Tat unmoralisch sein soll, genügt demnach nicht mehr. Infolgedessen wurde unter anderem folgende Tatbestände abgeschafft oder entschärft:

[Bearbeiten] Form des Freiheitsentzugs

Die Zuchthausstrafe wurde abgeschafft. Statt der verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs (Zuchthaus, Gefängnis und Haft) wurde nun als einheitliche Strafe die Freiheitsstrafe eingeführt.

[Bearbeiten] Alternativen zum Freiheitsentzug

Weiterhin wurden die Möglichkeiten erweitert, lediglich eine Geldstrafe zu verhängen oder eine Strafe zur Bewährung auszusetzen. So sollen nun im Regelfall keine Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt werden (§ 47).

[Bearbeiten] Literatur

  • Niederschrift über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Bd. 1–14. 1956–1960.
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