Grundeigentümer

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Der Grundeigentümer hat Eigentum an einem Grundstück.

Es erstreckt sich auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB).

Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das Grundeigentum nicht beeinträchtigen.

Das Grundeigentum unterliegt Beschränkungen, besonders aus dem Nachbarrecht, dem Baugesetzbuch, dem Landschaftsschutzrecht, dem Berg- und dem Wasserrecht, dem Grundstücksverkehrsgesetz (bei landwirtschaftlich genutztem Grundeigentum).

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