Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird.
In Deutschland hat jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 52 Abs. 41 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Für Österreich wird der Grundfreibetrag in § 10 Einkommensteuergesetz (Österreich) geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
Deutschland [Bearbeiten]
| Jahre | Grundfreibetrag |
|---|---|
| 2014 (geplant) | 8.354 € |
| 2013 | 8.130 € |
| 2010 – 2012 | 8.004 € |
| 2009 | 7.834 € |
| 2004 – 2008 | 7.664 € |
| 2002 – 2003 | 7.235 € |
| 2001 | 14.093 DM |
| 2000 | 13.499 DM |
| 1999 | 13.067 DM |
| 1998 | 12.365 DM |
| 1996 – 1997 | 12.095 DM |
| 1990 – 1995 | 5.616 DM |
Verfassungsrechtliche Grundlagen [Bearbeiten]
In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.[2][3] Die deutliche Anhebung des Grundfreibetrages im Jahre 1996 ist auf diese Rechtsprechung zurückzuführen (siehe Tabelle).
Dem Einkommensteuerpflichtigen muss nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf („Existenzminimum“).[4] Maßgröße für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, das über-, aber nicht unterschritten werden darf.[5][4][6][7] Die existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht bemessen werden, steuerfrei muss das bleiben, was zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.[6]
Dabei ist auch die Belastung durch die in die Verbraucherpreise eingehenden indirekten Steuern zu berücksichtigen und bei der Einkommensbesteuerung zu kompensieren.[8] Nach Meinung aus dem Bundesfinanzministerium müssten höhere und den regelsatzrelevanten Verbrauch betreffende indirekte Steuern jedoch zunächst zu einer Erhöhung der Regelleistung führen, ehe sich Auswirkungen auf die steuerlichen Freibeträge ergeben könnten.[9]
Bei Familien ist es verfassungsrechtlich geboten, das Einkommen auch insoweit von der Steuer freizustellen, als es für die Kinderbetreuungskosten und zur Deckung des Erziehungsbedarfs eines Kindes benötigt wird.[10][9] (siehe Hauptartikel Kinderfreibetrag)
Sozialhilfe als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags [Bearbeiten]
Die Ermittlung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums erfolgt auf der Basis des geltenden Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz). Folgende sozialhilferechtlichen Bedarfskomponenten werden berücksichtigt:
- Regelbedarf
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern
- Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete bzw. vergleichbare Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum in angemessener Höhe)
- Heizkosten einschließlich Kosten für Warmwasserbereitung
Die Festlegung (bzw. Beschränkung) auf die genannten Bedarfskomponenten ergibt sich aus dem Kriterium des notwendigen sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs. Sonderbedarfe (z. B. für Alleinerziehende) finden aufgrund ihres einzelfall- bzw. gruppenbezogenen Charakters keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Grundfreibetrags. Nicht berücksichtigt wird ferner der durch Ausübung einer Arbeit entstehende Mehrbedarf. Die mit der Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) werden steuerrechtlich durch den Arbeitnehmerpauschbetrag und die Pendlerpauschale berücksichtigt.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nicht zur Ermittlung des Grundfreibetrags herangezogen. Steuerrechtlich sind diese Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG als Sonderausgaben absetzbar.
Existenzminimumberichte der Bundesregierung [Bearbeiten]
Der Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (kurz: Existenzminimumbericht) wird gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 von der deutschen Bundesregierung alle zwei Jahre vorgelegt.[11]
Aus dem Existenzminimumbericht, der prognostisch angelegt ist (Ex-ante-Berechnung), ergibt sich jeweils die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern.[12] Hieran orientiert sich auch das Kindergeld.
Sächliches Existenzminimum [Bearbeiten]
Von 1996 bis 2013 wurde der Grundfreibetrag von 6.184 € auf 8.130 € erhöht.
| Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen Existenzminimumberichten[9] | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BT-Drs. | Datum | Berichtsjahr | sächliches Existenzminimum | nachrichtlich: | |||
| Alleinstehende | Ehepaare | Kinder | Grundfreibetrag, für Ehegatten x 2 |
Kinderfreibetrag, ohne Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
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| 13/381[13] | 02.02.1995 | 1996 | 6.071 € | 10.286 € | 3.215 € | 6.184 € | 3.203 € |
| 13/9561[14] | 17.12.1997 | 1999 | 6.455 € | 10.976 € | 3.424 € | 6.681 € | 3.534 € |
| 14/1926,[15] 14/2770[16] |
04.01.2000 | 2001 | 6.547 € | 11.136 € | 3.460 € | 7.206 € | 3.534 € |
| 14/7765 (neu)[17] | 04.12.2001 | 2003 | 6.948 € | 11.640 € | 3.636 € | 7.235 € | 3.648 € |
| 15/2462[18] | 05.02.2004 | 2005 | 7.356 € | 12.240 € | 3.648 € | 7.664 € | 3.648 € |
| 16/3265[19] | 02.11.2006 | 2008 | 7.140 € | 12.276 € | 3.648 € | 7.664 € | 3.648 € |
| 16/11065[12] | 21.11.2008 | 2010 | 7.656 € | 12.996 € | 3.864 € | 7.664 € | 3.648 € |
| 17/5550[20] | 30.05.2011 | 2012 | 7.896 € | 13.272 € | 4.272 € | 8.004 € | 4.368 € |
| Anmerkungen: | Vergleichbarkeit mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Freibeträgen ist eingeschränkt. | ||||||
Die Grundfreibeträge ab 2005 [Bearbeiten]
| Übersicht über die im Jahr 2005 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[18] |
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Alleinstehende | Ehepaare | Kinder |
| Regelsatz | 4.164 | 7.488 | 2.688 |
| Kosten der Unterkunft | 2.592 | 3.984 | 804 |
| Heizkosten | 600 | 768 | 156 |
| Sächliches Existenzminimum | 7.356 | 12.240 | 3.648 |
| Steuerlicher Freibetrag | 7.664 | 15.328 | 3.648 |
Grundfreibetrag 2005 [Bearbeiten]
Basierend auf einem Regelsatz von monatlich 347 € bezifferte die Bundesregierung in ihrem „Fünften Existenzminimumbericht“[18] den für das Jahr 2005 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf ("sächliches Existenzminimum") für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.356 € jährlich. Für Ehepaare wurde ein Existenzminimum von 12.240 € veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum[7][10] von 3.648 €.
Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) belief sich für Alleinstehende auf 7.664 €. Der Grundfreibetrag für Ehepaare betrug 15.328 €. Der Kinderfreibetrag betrug 3.648 €; hinzu kam ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 €, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 € summierten.
| Übersicht über die im Jahr 2008 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[19] |
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Alleinstehende | Ehepaare | Kinder |
| Regelsatz | 4.140 | 7.464 | 2.676 |
| Kosten der Unterkunft | 2.364 | 4.020 | 804 |
| Heizkosten | 636 | 792 | 168 |
| Sächliches Existenzminimum | 7.140 | 12.276 | 3.648 |
| Steuerlicher Freibetrag | 7.664 | 15.328 | 3.648 |
Grundfreibetrag 2008 [Bearbeiten]
Basierend auf einem Regelsatz von monatlich 345 €, bezifferte die Bundesregierung in ihrem „Sechsten Existenzminimumbericht“[19] den für das Jahr 2008 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf („sächliches Existenzminimum“) für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.140 € jährlich. Für Ehepaare wurde ein sächliches Existenzminimum von 12.276 € veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum von 3.648 €.
Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) belief sich für Alleinstehende auf 7.664 €; für Ehepaare auf 15.328 €. Der Kinderfreibetrag betrug 3.648 €; hinzu kam ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 €, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 € summierten.
| Übersicht über die im Jahr 2010 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[12] |
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Alleinstehende | Ehepaare | Kinder |
| Regelsatz | 4.368 | 7.860 | 2.820 |
| Kosten der Unterkunft | 2.520 | 4.164 | 840 |
| Heizkosten | 768 | 972 | 204 |
| Sächliches Existenzminimum | 7.656 | 12.996 | 3.864 |
| Steuerlicher Freibetrag | 8.004 | 16.008 | 4.368 |
Grundfreibetrag 2010 [Bearbeiten]
In ihrem „Siebenten Existenzminimumbericht“[12] vom November 2008 bezifferte die Bundesregierung den für das Jahr 2010 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf („sächliches Existenzminimum“) für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.656 € jährlich. Für Ehepaare wurde ein sächliches Existenzminimum von 12.996 € veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum von 3.864 €. Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt für Alleinstehende 8.004 €; für Ehepaare 16.008 €.
| Übersicht über die im Jahr 2012 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[20] |
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Alleinstehende | Ehepaare | Kinder |
| Regelsatz | 4.488 | 8.064 | 2.988 |
| Kosten der Unterkunft | 2.724 | 4.344 | 876 |
| Heizkosten | 684 | 864 | 180 |
| Sächliches Existenzminimum | 7.896 | 13.272 | 4.272 |
| Steuerlicher Freibetrag | 8.004 | 16.009 | 4.368 |
Grundfreibetrag 2012 [Bearbeiten]
In ihrem „Achten Existenzminimumbericht“[20] vom Mai 2011 bezifferte die Bundesregierung den für das Jahr 2012 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf („sächliches Existenzminimum“) für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.896 € jährlich. Für Ehepaare wurde ein sächliches Existenzminimum von 13.272 € veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum von 4.272 €. Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt für Alleinstehende 8.004 €; für Ehepaare 16.008 €.
Grundfreibetrag 2013 [Bearbeiten]
Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt für Alleinstehende 8.130 €; für Ehepaare 16.260 €.
Grundfreibetrag 2014 [Bearbeiten]
Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt für Alleinstehende 8.354 €; für Ehepaare 16.708 €.
Österreich [Bearbeiten]
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 kommen nach § 10 EStG natürliche Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) mit betrieblichen Einkünften in den Genuss eines Gewinnfreibetrages, durch den auch fiktive zusätzliche Betriebsausgaben absetzbar sind. Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Freibetrag.
Grundfreibetrag [Bearbeiten]
Gemäß § 10 Abs. 1, Z. 1 und 2 EStG kann für einen Gewinn bis 30.000 € ein Grundfreibetrag von 13 % des jeweiligen Gewinns bis maximal 3.900 € (das sind 13 % von 30.000 €) pro Person und Jahr beansprucht werden. Der Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch ohne Investitionsnachweis berücksichtigt.
Investitionsbedingter Freibetrag [Bearbeiten]
Übersteigt der Gewinn 30.000 €, kann bis zur Höhe von 100.000 € ein investitionsbedingter Freibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Wirtschaftsjahr entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) und begünstigte Wertpapiere getätigt wurden.
Bei jeder Form der Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Einkommensteuertarif
- Freibetrag, Kinderfreibetrag
- Kalte Progression
- Leistungsfähigkeitsprinzip (Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit)
- Steuergerechtigkeit
- Nettoprinzip (Steuerrecht)
Weblinks [Bearbeiten]
- Siebenter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/11065; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (PDF-Datei, ca. 205 KB), 21. November 2008
- Marie-Luise Hauch-Fleck: Rechnen, bis es passt • Die Bundesregierung manipuliert das Existenzminimum – zum Schaden aller Steuerzahler, in Die Zeit (Nr. 01/2007) vom 28. Dezember 2006
- Dr. Jürgen Borchert: Zur Situation der Familien: Plädoyer für eine radikale familienpolitische Strukturreform! (PDF-Datei) • Diakonisches Werk der evangelischen Landeskirche in Baden e.V., Kongress in Heidelberg am 23. November 2004
- Prof. Dr. Anne Lenze, Darmstadt: Die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Kinder, Vortrag (publiziert von der Tacheles Redaktion am 26. November 2008)
- Dr. Jürgen Borchert, Heidelberg: Vereinbarkeit von Erwerb, Familie und Privatleben • Vom "gender mainstreaming" zum "family mainstreaming"? (PDF-Datei; 103 kB), Öffentliche Anhörung, Brüssel 25. Januar 2006
- Böckler Impuls Ausgabe 20/2007: Steuerrecht • Familienförderung: Zweierlei Maß
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Daten Bundesfinanzministerium
- ↑ Zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl.: Prof. Dr. Volker Neumann (Humboldt-Universität zu Berlin): Menschenwürde und Existenzminimum, Seite 3 f. (PDF-Datei; 95 KB).
- ↑ Reiner Sans: Das Bundesverfassungsgericht als familienpolitischer Ausfallbürge, in: Das Online-Familienhandbuch, 18. Juni 2004.
- ↑ a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
- ↑ Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 82, 60, 85 = Rdnr. 104 ff sowie BVerfGE 82, 60, 94 = Rdnr. 128 ff. in BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
- ↑ a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 246 - Kinderexistenzminimum = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvL 42/93 vom 10. November 1998
- ↑ a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 273 - Kinderexistenzminimum III
- ↑ Vergleiche Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. August 1999 (1 BvR 2164/98)
- ↑ a b c Vgl. Seite 53 (bzw. Seite 7 von 11 der PDF-Datei; Tabelle 2: Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen fünf Existenzminimumberichten) sowie Seite 55 (bzw. Seite 9 von 11 der PDF-Datei) in: Zehn Jahre Existenzminimumbericht - eine Bilanz, Monatsbericht des BMF, Oktober 2005 (PDF-Datei, ca. 184 kB).
- ↑ a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich II = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10. November 1998
- ↑ vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995
- ↑ a b c d Siebenter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/11065 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (PDF-Datei; ca. 110 KB)
- ↑ Erster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/381 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (PDF-Datei; ca. 275 KB)
- ↑ Zweiter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/9561 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999 (PDF-Datei; ca. 253 KB)
- ↑ Dritter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/1926 - Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001 (PDF-Datei; ca. 285 KB)
- ↑ BT-Drucksache 14/2770 - BERICHTIGUNG zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksachen 14/1926, 14/2607 Nr. 1 (PDF-Datei; ca. 51 KB)
- ↑ Vierter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/7765 (neu) - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (PDF-Datei; ca. 38 KB)
- ↑ a b c Fünfter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 15/2462; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 (PDF-Datei, ca. 87 KB)
- ↑ a b c Sechster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/3265 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (PDF-Datei; ca. 198 KB)
- ↑ a b c Achter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 17/5550 - Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (PDF-Datei; ca. 268 KB)
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