Haltverbot
Das Haltverbot (Abkürzung HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein behördliches Verbot an Fahrzeugführer im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund (wenn es für Fahrbahnen angeordnet ist auf der Fahrbahn) zu halten. „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist“, so die Legaldefinition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Das Haltverbot kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind verschiedene Stationierungsverbote für sämtliche Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund. Die grundlegenden Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt.
Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet, wobei die letztgenannten nach StVO zu unterscheiden sind. In Österreich handelt es sich dabei um die amtlichen Begriffe.
Inhaltsverzeichnis |
Grundsätze[Bearbeiten]
Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden.
In § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es in Absatz 1 einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn, woraus folgt, dass auf Gehwegen generell nicht gehalten werden darf (Nutzungsverbot für Fahrzeuge), sofern es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen 315
(Parken auf Gehwegen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t) oder durch Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg erlaubt ist.
Zu unterscheiden sind:
- Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht halten oder parken (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand).
- Parkverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht parken.
Folgende Legaldefinitionen sind zu beachten:
- „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“
- Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
- Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet. Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.[1] Das Haltverbot kommt daher nicht zum Tragen; ohne Legaldefinition. Beispiele sind das Warten
- Liegenbleiben: Wird die Fahrt betriebsbedingt (z. B. Betriebsstörung/Panne, Energiemangel) unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem Liegenbleiben das unzulässige Parken.
Haltverbot nach § 12 StVO[Bearbeiten]
§ 12 Abs. 1 StVO bestimmt:
„Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.“
Haltverbot durch Verkehrszeichen[Bearbeiten]
Gemäß § 41 Abs. 1 StVO sind alle in Anlage 2 StVO „durch Vorschriftzeichen […] angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“.
Verboten ist das Halten bis zu zehn Meter vor folgenden Verkehrszeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden:
einem Andreaskreuz (Zeichen 201),
dem Zeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205),
dem Zeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Stoppschild, Zeichen 206).
Des Weiteren gilt ein Haltverbot
innerhalb eines Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn,
an Taxenständen (Zeichen 229), ausgenommen für betriebsbereite Taxen,
auf sowie bis zu fünf Meter vor Fußgängerüberwegen (Zeichen 293),
links einer durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295), wenn rechts ein befestigter Seitenstreifen vorhanden ist,
auf einer mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn (Zeichen 297),
innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299).
Vor der StVO-Novelle 2009 waren diese Haltverbote über mehrere Paragraphen der StVO verteilt zu finden, der Großteil im § 12 StVO alter Fassung. Zur Vereinheitlichung finden sich jetzt alle Ge- und Verbote durch Verkehrszeichen in Spalte 3 der Anlage 2 StVO wieder.
Absolutes Haltverbot nach Zeichen 283[Bearbeiten]
Das absolute Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO (Abb. 1), verbietet es Fahrzeugführern, auf der Fahrbahn zu halten.
Dieses Zeichen wurde vereinfacht als Haltverbot bezeichnet. Mit der StVO-Novelle 2009 fand jedoch für Zeichen 283 die Bezeichnung Absolutes Haltverbot Einzug in den Gesetzestext.
Eingeschränktes Haltverbot nach Zeichen 286[Bearbeiten]
Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO (Abb. 2), verbietet es Fahrzeugführern, auf der Fahrbahn länger als 3 Minuten zu halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Früher wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet; dieses ist jedoch nach StVO heute anders definiert.
Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286[Bearbeiten]
Die durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote beginnen am Standort des Verkehrszeichens und gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.[2]
Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 zeigen den Anfang, das Ende oder die Fortsetzung des Haltverbots an. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.[2] Die Bedeutung der Pfeile wird anschaulich, wenn man sich die Zeichen zur Fahrbahn gedreht vorstellt; so gedreht, würden die Pfeile auf den Bereich zeigen, für den das Haltverbot gilt. Aus diesem Grund sollten im Idealfall die Verbotszeichen mit Pfeilen auch im spitzen Winkel zur Fahrbahn angebracht werden.
Haltverbote können zeitlich, also stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg, beschränkt werden.
Mangels definiertem Beginn (Zeichen 283-10 Haltverbot oder 283-50 Beginn des Haltverbots) der Verbotsstrecke eines Haltverbots ist ein rückwirkendes Schild (Zeichen 283-20 Ende des Haltverbots) für sich allein rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313).
Ausnahmen und Einschränkungen[Bearbeiten]
- Durch ein Zusatzschild „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“ (Zusatzzeichen 1020–32
) tritt das Haltverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern sich der jeweils für ein Kraftfahrzeug gültige Parkausweis an der vorgeschriebenen Stelle lesbar in diesem befindet (siehe Bewohnerparken). - Das Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1020–11
) nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Auch hier muss der gültige Parkausweis dann von Außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht sein. - Das Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“ (Zusatzzeichen 1026–33
) erlaubt das Halten von Dienst-KFZ, meist Fahrzeuge von Polizeibehörden, im Bereich eines Haltverbotes, beispielsweise im näheren Umfeld einer Polizeidienststelle oder eines Amtsgerichts oder vor Dienstgebäuden der Institute für Rechtsmedizin. Durch Parkflächenmarkierung gekennzeichnete Flächen sind bei dieser Verkehrszeichenkombination ebenfalls nur für Dienst-KFZ reserviert; allen anderen Fahrzeugführern ist das halten absolut untersagt. - Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ (Zusatzzeichen 1026-60
) erlaubt das Halten von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs. Durch Parkflächenmarkierung gekennzeichnete Flächen sind bei dieser Verkehrszeichenkombination ebenfalls nur für entsprechende KFZ reserviert; allen anderen Fahrzeugführern ist das halten absolut untersagt.
Seitenstreifen[Bearbeiten]
Durch das Zusatzzeichen 1052–37
immer in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 kann das Halten auf dem Seitenstreifen, zusätzlich zu dem eigentlichen Verbot auf der Fahrbahn, untersagt werden.
Die Verkehrszeichenkombination aus Zeichen 286 und Zusatzzeichen 1052–39
hingegen bezieht sich immer nur auf das Halten auf dem Seitenstreifen allein und nicht auf der Fahrbahn daneben. Dadurch kann, beispielsweise durch Zeichen 283, eine andere Regelung für die Fahrbahn getroffen werden.
Haltverbot für eine Zone[Bearbeiten]
Durch Zeichen 290.1 StVO (Abb. 3) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich (Zone) mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben.
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen, etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (beispielsweise Behindertenparkplätze
), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) getroffen sind. Weiterhin kann innerhalb der durch Parkflächenmarkierungen gekennzeichneten Flächen durch entsprechende Zusatzzeichen, die immer in Kombination mit dem Zonenverbotsschild (Zeichen 290.1) angebracht sind und so bei der Einfahrt in diese Zone die entsprechenden Hinweise liefern, das Parken mit einem Bewohner-Parkausweis (Zusatzzeichen 1020-32
), mit einer Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32
, Zusatzzeichen 1040-33
) oder mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33
, Zusatzzeichen 1052-34
) vorgeschrieben werden.
Innerhalb einer Haltverbotszone kann aber weiterhin ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 (zusätzlich auf dem Seitenstreifen mit Zeichen 283 und Zusatzzeichen 1052-37
in Kombination) gelten. Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Haltverbotszeichen zu achten; diese sind zusätzlich zu befolgen.
Auch die durch § 12 Abs. 1 StVO bestimmten absoluten Haltverbote sowie weitere durch andere Verkehrszeichen (Haltverbot durch Verkehrszeichen (beispielsweise Zeichen 229, Zeichen 293, etc.) bleiben unberührt und gelten dementsprechend weiterhin uneingeschränkt in einer Haltverbotszone.
Haltverbote nach weiteren Vorschriften[Bearbeiten]
Da der § 12 StVO das Haltverbot nicht abschließend und erschöpfend regelt, sind auch weitere Regelungen zu beachten:
- Nach § 18 Abs. 8 StVO ist auf Autobahnen (Zeichen 330.1
) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1
) das Halten verboten: „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“ - Nach § 37 Abs. 5 StVO dürfen Fahrzeugführer „auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“
- Ist eine Straße zum Beispiel mit Zeichen 250 StVO
oder Zeichen 242.1 StVO
für Fahrzeuge gesperrt, darf dort auch nicht gehalten oder geparkt werden. - Nach § 22 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) existiert in Bayern ein Zusatzschild zum Z. 283 (siehe Abbildung 5).
Temporäre Haltverbote[Bearbeiten]
Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, zum Beispiel wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vergleiche Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür genehmigt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag kostenpflichtig und nach Interessenabwägung sowie rechtlicher Prüfung ein zeitlich befristetes Haltverbot (der Bereich wird als Bedarfshaltverbotszone bezeichnet). Dieses muss vier Tage vor dessen Inkrafttreten durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild, z. B. Zusatzzeichen 1042-34, ggf. auch noch Zusatzzeichen 1052-37 zusätzlich für den Seitenstreifen) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden.[3] Ferner ist bei der Aufstellung eine sogenannte Vormerkliste zu erstellen. Diese enthält Angaben über die geparkten Fahrzeuge, die sich im künftigen Haltverbotsbereich befinden (Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, KFZ-Kennzeichen, Hersteller).
Die umgangssprachlich als „mobile Haltverbote“ bezeichneten Strecken werden aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde bestimmt. Die Durchführung – ergo Aufstellung – obliegt in der Regel einer Behörde/Stelle dieser Verwaltung, der örtlich und sachlich zuständigen Polizei oder Unternehmer (Schilderdienst).[4] Dies geschieht in aller Regel durch Aufstellung von Verkehrszeichen, die nicht im Boden verankert sind (meist Schilder, die auf Basen mit Wasser- oder Betonfüllung stehen).
Bei konkreten Verkehrsbehinderungen durch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge nach Ablauf der oben genannten Frist kann die Polizei hinzugezogen werden, die bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Beschaffenheit der Schilder, Aufstellplätze, Übereinstimmung mit der Genehmigung) die Fahrzeuge abschleppen lassen kann. Dabei tritt die Polizei in Vorleistung für die Abschlepp- und Polizeikosten. Im Nachgang werden sämtliche Kosten dem verantwortlichen Fahrzeugführer, ersatzweise dem Fahrzeughalter, im Verwaltungsverfahren in Regress gestellt. Alternativ ist die Entfernung der Fahrzeuge auf Kosten des Veranlassers möglich. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer, ersatzweise der Fahrzeughalter, auf dem Zivilrechtsweg in Regress genommen werden.
Eine Abschleppung ist insbesondere nur dann möglich, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung besteht. Demnach sind also Falschparker nicht nur aufgrund der Genehmigung abzuschleppen.
Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.
Sanktionierung[Bearbeiten]
Fahrzeugführer, hilfsweise Fahrzeughalter, begehen in Deutschland tatbestandsmäßig eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß dem Grunddelikt zuzüglich § 49 StVO und § 24 StVG; normiert im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Beispielsweise beträgt das Verwarnungsgeld im Regelfall 35 €, wenn der Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im Haltverbot über eine Stunde parkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert.[5] Eine Abschleppung des störenden Fahrzeuges kann somit legitim sein.
Siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]
- Verkehrszeichen Haltverbot mit Verkehrsvorschriften (Deutschland)
- Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot mit Verkehrsvorschriften (Deutschland)
- Historie des mobilen Halteverbots (Deutschland)
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: 2 Ss 216/01 (mit Verweis auf BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42)
- ↑ a b Anlage 2. In: Straßenverkehrs-Ordnung. buzer.de. Abgerufen am 2. April 2013.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95); Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 (3 B 891/06); ferner BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 (1 BvR 814/09)
- ↑ Zur jedenfalls fortbestehenden Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers siehe § 45 Abs. 5 StVO; BGH, Urteil vom 29. November 1973 (III ZR 211/71)
- ↑ Kennzahl 412145
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |