Handelsgesetzbuch
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Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. In Österreich gilt seit 1. Jänner 2007 das Unternehmensgesetzbuch (UGB). Es regelt die Rechtsverhältnisse der Kaufleute und wird daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] HGB in Deutschland
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Handelsgesetzbuch |
| Abkürzung: | HGB |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
| FNA: | 4100-1 |
| Datum des Gesetzes: | 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 10 G vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666, 1670) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. August 2008 (Art. 12 G vom 12. August 2008) |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.
Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft.
Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.
Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.
Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Rechtsgeschichtlich ist das Handelsrecht zu allen Zeiten durch die Rechtsordnungen in Italien und Frankreich beeinflusst worden. Schon sehr früh war das Handelsrecht in den Edikten der Städte (Hanse) entstanden. Aktuell wird durch Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst. In etwas größerem Umfange wurde das Handelsgesetzbuch zuletzt zum 1. Juli 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an heutige Verhältnisse angepasst. Für Anfang 2009 wird eine umfangreiche Reform des HGB in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sieht eine weitgehende Annäherung an die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vor.
[Bearbeiten] Klausur
Die Bearbeitung eines Handelsrechtsfalles setzt die Beherrschung der Klausurtechnik des Bürgerlichen Rechts voraus. Dies liegt daran, dass das HGB kaum eigene Anspruchsgrundlagen hat und handelsrechtliche Vorschriften deswegen im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Prüfung bedeutsam werden. Dementsprechend ist bei einer handelsrechtlichen Klausur die handelsrechtliche Thematik auch nicht als Vorfrage zu prüfen.
[Bearbeiten] Inhalt des HGB
Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):
- Buch: Handelsstand
- Kaufleute
- Handelsregister, Unternehmensregister
- Handelsfirma
- Handelsbücher (weggefallen)
- Prokura und Handlungsvollmacht
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
- Bußgeldvorschriften
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Buch: Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
- Prüfstelle für Rechnungslegung
- Buch: Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäft
- Frachtgeschäft
- Speditionsgeschäft
- Lagergeschäft
- Buch: Seehandel
- Allgemeine Vorschriften
- Reeder und Reederei
- Kapitän
- Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
- Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
- Bodmerei (weggefallen)
- Haverei
- Bergung
- Schiffsgläubiger
- Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (weggefallen)
- Verjährung
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.
Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.
Vorstandsvergütungen müssen gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 HGB erstmals im Geschäftsjahr 2006 in den Abschlüssen ausgewiesen werden.
[Bearbeiten] HGB in Österreich
[Bearbeiten] Geschichte
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Handelsgesetzbuch |
| Langtitel: | Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 mit den Ausgleichs- und Ergänzungsbestimmungen der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 |
| Abkürzung: | HGB |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
| Fundstelle: | dRGBl. S 219/1897 |
| Inkrafttretedatum: | 1. März 1939 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 59/2005 |
| Außerkrafttretedatum: | Zum 1. Jänner 2007 erfolgte die Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch. |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Allgemeine Handelsgesetzbuch wurde im Kaisertum Österreich 1862 eingeführt. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 wurde das deutsche HGB in Österreich eingeführt und durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 am 1. März 1939 in Kraft gesetzt (ausgenommen die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des ABGB.
Nach 1945 wurde das HGB einschließlich des 5. Buches über den Seehandel in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Das war bereits bei einem Vergleich der unten aufgelisteten Gliederung des Gesetzes (in der letzten Fassung vor der Novelle 2006) mit der oben wiedergegebenen Gliederung des deutschen HGB deutlich erkennbar.
Seit 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmergesetz vorbereitet. Dieses trat in Form einer umfangreichen Novelle des HGB, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch − UGB) umbenannt wurde, im Wesentlichen am 1. Jänner 2007 in Kraft (BGBl. I Nr. 120/2005). Dabei entfiel auch der Kaufmannsbegriff, an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen und von dort übernommen wurde.
[Bearbeiten] Gliederung (letzte Fassung)
- Buch: Handelsstand
- Abschnitt: Kaufleute
- Abschnitt: Firmenbuch
- Abschnitt: Handelsfirma
- Abschnitt: Handelsbücher (aufgehoben)
- Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
- Abschnitt: galt nie in Österreich
- Abschnitt: galt nie in Österreich
- Abschnitt: Handelsmakler (aufgehoben)
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Abschnitt: Kommanditgesellschaft
- Abschnitt: Stille Gesellschaft. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
- Buch: Rechnungslegung
- Abschnitt: Für Vollkaufleute geltende Vorschriften
- Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Abschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- Abschnitt: Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
- Abschnitt: Stille Gesellschaft (aufgehoben)
- Buch: Handelsgeschäfte
- Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt: Handelskauf
- Abschnitt: Kommissionsgeschäft
- Abschnitt: Speditionsgeschäft
- Abschnitt: Lagergeschäft
- Abschnitt: Frachtgeschäft
- Abschnitt: Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
- Abschnitt: Investitionsersatz
- Buch: Seehandel
[Bearbeiten] Literatur
In der Literatur wird, um §-Angaben zuordnen zu können, zwischen dHGB und öHGB unterschieden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Deutsches HGB - Aktueller Stand
- Deutsches HGB - Stand 1897
- Unternehmensgesetzbuch (Österreich) - Aktueller Stand (vollständiger Text über Link "Geltende Fassung" rechts oben erreichbar)
- Abfragemöglichkeit für österreichische Gesetze (Rechtsinformationssystem der Republik Österreich beim Bundeskanzleramt (Österreich))
- Abfragemöglichkeit für historische österreichische Gesetze ab 1780 (ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online der Nationalbibliothek Österreich)
- Regierungsentwurf zum BilMoG
- Erläuterungen zum BilMoG
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