Hauptausschuss

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Als Hauptausschuss wird ein repräsentativ zusammengesetzter Teil eines Parlaments oder eines sonstigen größeren Gremiums bezeichnet, der als ständige Arbeitsgruppe fungiert. Die Geschäftsordnung des Parlaments regelt seine Zuständigkeiten, zu denen beispielsweise die inhaltliche Vorbereitung der Vollversammlungen des Parlaments gehören kann oder verfassungsrechtliche Fragen.

Nationalparlamente haben neben den Hauptausschüssen noch eine größere Anzahl von Fachausschüssen, die sich im Allgemeinen nach den Zuständigkeiten der Ministerien gliedern – zum Beispiel Justiz-, Verteidigungs- und Sozialausschuss.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Hauptausschuss des Nationalrates ist ein parlamentarisches Organ des Nationalrats, das an der Vollziehung des Bundes mitwirkt. Er hat etwa 30 Mitglieder.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesebene[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vom 28. November bis zum 19. Dezember 2013 bestand im Bundestag ein Hauptausschuss. Grund waren die langwierigen Koalitionsverhandlungen, die die Bildung regulärer Ausschüsse verzögerten. Der Hauptausschuss wurde auf Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingerichtet; die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen dessen Bildung und forderten die Einrichtung der regulären Ausschüsse unabhängig vom Fortgang der Koalitionsverhandlungen. Dem Ausschuss gehörten je 47 ordentliche und stellvertretende Mitglieder an, von denen die CDU/CSU-Fraktion 23, die SPD-Fraktion 14, die Fraktion DIE LINKE 5 und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ebenfalls 5 Mitglieder entsendete.[1] Er wurde mit Bildung der ständigen Ausschüsse aufgelöst.

Auch nach der Bundestagswahl 2017 stimmte der Bundestag aufgrund der schwierigen Regierungsbildung am 21. November 2017 für die Einsetzung eines Hauptausschusses.[2] Mit der Konstituierung der 23 ständigen Ausschüsse am 31. Januar 2018 ist der Hauptausschuss aufgelöst worden.[3]

20. Legislaturperiode[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Bundestagswahl 2021 stimmte der Bundestag am 11. November 2021 für die Einsetzung eines Hauptausschusses.[4] Diesem gehören jeweils 31 ordentliche und stellvertretende Mitglieder an. Die SPD erhält 9 Sitze, CDU/CSU 8, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5, die FDP 4, die AFD 3 und die Linke 2.[5]

Mitglieder des Hauptausschusses[6]
Name Fraktion
Heike Baehrens SPD
Sören Bartol SPD
Bernd Baumann AfD
Heike Brehmer CDU/CSU
Agnieszka Brugger Bündnis 90/Die Grünen
Marco Buschmann FDP
Sabine Dittmar SPD
Katharina Dröge Bündnis 90/Die Grünen
Susanne Ferschl Die Linke
Thorsten Frei CDU/CSU
Hermann Gröhe CDU/CSU
Michael Grosse-Brömer CDU/CSU
Andreas Jung CDU/CSU
Maria Klein-Schmeink Bündnis 90/Die Grünen
Oliver Krischer Bündnis 90/Die Grünen
Christian Lindner FDP
Gesine Lötzsch Die Linke
Rüdiger Lucassen AfD
Katja Mast SPD
Susanne Mittag SPD
Stefan Müller CDU/CSU
Achim Post SPD
Dennis Rohde SPD
Carsten Schneider SPD
Nadine Schön CDU/CSU
Martin Sichert AfD
Bettina Stark-Watzinger FDP
Stephan Stracke CDU/CSU
Florian Toncar FDP
Konstantin von Notz Bündnis 90/Die Grünen
Dirk Wiese SPD

Landesparlamente[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gremien mit der Bezeichnung Hauptausschuss sind in vier deutschen Landesparlamenten errichtet.

Berlin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Hauptausschuss 27 Mitglieder und ist für das Haushalts- und Finanzwesen zuständig. Er berät über den Haushaltsgesetzentwurf und ihm werden alle haushaltsrelevanten Vorlagen an das Abgeordnetenhaus und Anträge zur Beratung oder Mitberatung überwiesen. Fünf Unterausschüsse widmen sich den Themen Beteiligungsmanagement und -controlling, Bezirke, Haushaltskontrolle, Produkthaushalt und Personalwirtschaft sowie Vermögensverwaltung. Auf Ebene der Landesverfassung sind Einrichtung oder Aufgaben des Hauptausschusses nicht spezifisch geregelt.

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Landesverfassung von Brandenburg gibt keinen Hauptausschuss vor, seine Einrichtung erfolgt auf Basis der Geschäftsordnung des Landtags, in der fünften Wahlperiode geregelt durch § 73 (1) der Geschäftsordnung. Zu seinen Zuständigkeiten gehören die Berichte des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (§ 53 GO), Immunitätsangelegenheiten (§ 54 GO), Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit (§ 55 und 91 GO) sowie laut § 75 GO „Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art.“

Hessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Hessen ist der Hauptausschuss ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der Hessischen Verfassung geregelt. Wörtlich heißt es: „Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.“[7] Der Hauptausschuss des Hessischen Landtags ist ferner für Immunitätsfragen und für Angelegenheiten des Bundesrats zuständig. Er befasst sich mit verfassungsrechtlichen Fragen, mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich zu behandeln sind und ist für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Er steuert und koordiniert Aufgaben, die sich aus einer Verwaltungsreform ergeben und ist eingebunden in Verteidigungsangelegenheiten. Schließlich pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den hessischen Partnerschaftsregionen.[8]

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einrichtung eines Hauptausschusses im Landtag Nordrhein-Westfalen ist durch Artikel 40 der Landesverfassung vorgegeben: „Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). Dieser Ausschuß hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. (…)“ Dem Hauptausschuss gehörten in der 16. Wahlperiode 25 Abgeordnete an. Weitere Zuständigkeiten sind durch die Geschäftsordnung des Landtags geregelt. Zu ihnen zählen Bundes- und Bundesratsangelegenheiten, Staatsverträge, Abgeordnetenrecht sowie die Themen Landesverfassung, Verfassungsschutz und Kirchen. Bei den Haushaltsberatungen befasst sich der Hauptausschuss mit dem Etat des Landtags und des Ministerpräsidenten. Seit der 14. Wahlperiode ist ihm auch die in § 51 (4) der Geschäftsordnung 16. WP geregelte dringliche Beschlussfassung in Bundesrats- und Europaangelegenheiten zugewiesen.

Kommunale Ebene[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In einigen Bundesländern schreibt die Gemeindeordnung vor, dass Gemeinden einen Hauptausschuss einrichten müssen, der unter anderem die Arbeit der Ausschüsse koordiniert. Dies ist etwa in Nordrhein-Westfalen[9] und für hauptamtlich verwaltete Gemeinden in Schleswig-Holstein[10] der Fall.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Frank Pergande: Einer für alle. Der Bundestag hat sich einen Hauptausschuss gegeben. Über eine Seltsamkeit des Parlamentsbetriebes, in: F.A.S. Nr. 49, 10. Dezember 2017, S. 6.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hauptausschuss hat sich konstituiert (Memento des Originals vom 5. Februar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de bundestag.de, Pressemeldung vom 28. November 2013
  2. Hauptausschuss soll Parlamentsarbeit sicherstellen Deutschlandfunk, 21. November 2017
  3. Hauptausschuss bundestag.de
  4. Bundestag setzt trotz Kritik Hauptausschuss ein saechsische.de
  5. Soeren Christian Reimer: Deutscher Bundestag – Hauptausschuss mit 31 ordentlichen Mitgliedern hat sich konstituiert. Abgerufen am 10. Dezember 2021.
  6. Hauptausschuss hat sich konstituiert. Abgerufen am 19. November 2021.
  7. Artikel 93 der Hessischen Verfassung
  8. landtag.hessen.de Die Aufgaben des Hauptausschusses in Hessen
  9. § 57 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Bildung von Ausschüssen
  10. § 45a Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein – Hauptausschuss