Hauptausschuss des Nationalrates

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Hauptausschuss des Nationalrates
Logo des Parlaments
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Stellung Organ des Nationalrats
Staatsgewalt Legislative
Gründung 1920
Sitz Wien 1, Ringstraße, Parlamentsgebäude
Vorsitz Nationalratspräsident
Wolfgang Sobotka (ÖVP)
Bestandsgarantie Art. 55 Abs. 1 B-VG
Website www.parlament.gv.at

Der Hauptausschuss des Nationalrats ist ein parlamentarisches Organ des Nationalrats, das an der Vollziehung des Bundes mitwirkt.

Funktion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er bereitet Volksbefragungen vor. (Art. 49b B-VG)
  • Er wirkt an bestimmten Verordnungen mit. (Art. 55 Abs. 5 B-VG)
  • Er schlägt den Präsidenten des Rechnungshofs (Art. 122 Abs. 4 B-VG), die Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 2 B-VG) sowie den Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission (§ 4 Abs. 9 Wehrgesetz) vor.

Besondere Bedeutung hat der Hauptausschuss im Rahmen der Europäischen Union:

Diese Aufgaben überträgt der Hauptausschuss zum Teil seinem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Zusammensetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Hauptausschuss derzeit 23 Mitglieder, die entsprechend der Stärke der Parlamentsparteien gewählt und durch Wahllisten der Parlamentsklubs vorgeschlagen werden.[1] Die genaue Zusammensetzung ist Gegenstand der Geschäftsordnung, hängt hinsichtlich der Gesamtzahl unter anderem von Parteienverhandlungen ab. Aktuell stellen ÖVP 9, SPÖ 5, FPÖ 4, GRÜNE 3 und NEOS 2 Mitglieder. Für gewöhnlich werden die jeweiligen Klubobleute der Parlamentsklubs in den Ausschuss entsandt. Auch sonst befinden sich dort eher hochrangige Abgeordnete.[2]

Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses
Stellung Organ des Nationalrats
Staatsgewalt Legislative
Gründung 1920
Sitz Wien 1, Ringstraße, Parlamentsgebäude
Vorsitz Nationalratspräsident
Wolfgang Sobotka (ÖVP)
Bestandsgarantie Art. 55 Abs. 3 B-VG
Website www.parlament.gv.at

Der Hauptausschuss wählt einen Ständigen Unterausschuss, der jederzeit zusammentreten können muss. Dieses Organ hat folgende Aufgaben:

  • Falls der Bundespräsident den Nationalrat auflöst (was in der Geschichte Österreichs erst einmal geschehen ist), übernimmt er die Aufgaben des Hauptausschusses (der mit dem Nationalrat mitaufgelöst wird).
  • In Ausnahmesituationen, etwa bei Naturkatastrophen oder Krieg, hat der Ständige Unterausschuss besondere Bedeutung: Falls der Nationalrat nicht zusammentreten kann, darf der Bundespräsident Notverordnungen erlassen. Dazu ist aber ein Vorschlag der Bundesregierung notwendig, die ihrerseits Einvernehmen mit dem Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses braucht.

Der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses besteht aus 13 Mitgliedern, die, nach Fraktionsstärke, aus den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt werden. Derzeitige Zusammensetzung: ÖVP 5, SPÖ 3, FPÖ und GRÜNE je 2 und NEOS 1.[3]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Österr.Nationalrat: zur Zusammensetzung des Hauptausschusses, parlinkom.gv.at
  2. Mitglieder des Hauptausschusses
  3. Mitglieder des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses