Hauptsache

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Der Rechtsbegriff Hauptsache hat je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Bedeutungen:

Im Prozessrecht bezeichnet er die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge. Insoweit entspricht der Begriff häufig und weitgehend dem des Streitgegenstands. Nebenforderungen und Verfahrenskosten gehören nicht zur Hauptsache.

Wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, so hat das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits (§ 91a ZPO) zu entscheiden.

Im Rahmen eines Arrestverfahrens bezeichnet man das normale Klageverfahren wegen derselben Geldforderung als Hauptsache (§ 926 ZPO).

Im materiellen Recht verwendet, bildet der Begriff Hauptsache den Gegensatz zu den Begriffen Bestandteil und Zubehör.

[Bearbeiten] Siehe auch

Hauptsacheverfahren

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