Heilkunde

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Der Begriff Heilkunde bezeichnet umgangssprachlich die Gesamtheit der menschlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Heilung von Krankheiten. Er wird teilweise als Synonym für Medizin benutzt, teilweise (z.B. als „alternative“ Heilkunde, vgl. Alternativmedizin, Volksheilkunde oder Erfahrungsheilkunde) auch zur Abgrenzung von der evidenzbasierten Medizin ("Schulmedizin").

Eine rechtlich relevante Definition von Heilkunde ergibt sich in Deutschland aus dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)“ vom 17. Februar 1939. Es bestimmt in § 1: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Im Sinne dieses Gesetzes ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

Bei buchstäblicher Auslegung würden demnach der Bereich der professionell betriebenen Krankheitsvorsorge (Prophylaxe), kosmetisch motivierte chirurgische Eingriffe und viele Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilberufe in Deutschland nicht unter „Heilkunde“ fallen. Die Rechtsprechung hat jedoch eine weitergehende Auslegung des Begriffs vorgenommen.

In Deutschland wird in vielen Gesetzen und Verordnungen der Begriff Heilkunde, z.T. im Zusammenhang mit Zahnheilkunde, verwendet: So im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) und der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen[1].

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://bundesrecht.juris.de/r_v_1987/__2.html
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