Heilpraktikergesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Kurztitel: Heilpraktikergesetz
Abkürzung: HeilprG[1], HeilpraktG

HPG[2]

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2122-2
Erlassen am: 17. Februar 1939
(RGBl. I S. 251)
Inkrafttreten am: 21. Februar 1939
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702, 2705)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 44 G vom 23. Oktober 2001)
GESTA: M036
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ und enthält Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Vormals war die Ausübung der Heilkunde in der Reichsgewerbeordnung geregelt (nach den Grundsätzen der so genannten Kurierfreiheit). Die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen der Genehmigung, unter anderem die amtsärztliche Überprüfung.

Die Bundesländer regeln die Durchführung des Heilpraktikergesetzes nach eigenen Durchführungsverordnungen. Das Heilpraktikergesetz wurde zuletzt 2001 verändert.

Unter Bestallung ist in diesem Zusammenhang eine staatliche Berufszulassung zu verstehen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. HeilprG = Schreibweise in Gesetzestexten, siehe: Heilpraktikergesetz. Juris, abgerufen am 25. März 2016.
  2. HPG steht oft fälschlicherweise für Heilpraktikergesetz HPG in Das Örtliche. Das Örtliche, abgerufen am 17. März 2016. - HPG = Hospiz- und Palliativgesetz. Bundesanzeiger, 7. Dezember 2015, abgerufen am 17. März 2016.