Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

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Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind die Grundlagen für das Berufsbeamtentum in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte[Bearbeiten]

Der geregelte Beamtenberuf geht zurück auf den preußischen Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. (1713 – 1740), der daher auch „Vater des Berufsbeamtentums“ genannt wurde. Unter seiner Ägide entstanden erstmals der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort.

Die erste zusammenfassende gesetzliche Regelung des Beamtenberufs ist im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zu finden: „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“. Seitdem war der Beamte nicht mehr Diener seines Fürsten, sondern Diener des Staates. Die Kernregelungen, die sich spätestens in der Weimarer Republik verfestigt hatten, zählen zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Stellung der Berufsbeamten durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zur Durchsetzung der rassistischen Ideologie missbraucht. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden durch das Bundesverfassungsgericht weitere vereinzelte Rechte und Pflichten als zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörig anerkannt.

Inhalt[Bearbeiten]

Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (vgl. BVerfGE 8, 332). Im Rahmen der Föderalismusreform wird der o.g. Satz ergänzt um: „und fortzuentwickeln“.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:

Einfluss[Bearbeiten]

Die Grundsätze sind u. a. in Art. 33 GG, dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den Landesbeamtengesetzen sowie im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und den Landesbesoldungsgesetzen normiert; ferner im Beamtenrechtsrahmengesetz, das im April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz abgelöst wurde.

Literatur[Bearbeiten]

  • Rudolf Summer: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – ein Torso, in: ZBR 1992, S. 1–6.
  • Ferdinand Krause: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Frankfurt 2008. Rechtshistorische Reihe. Band 357. ISBN 978-3-631-56706-7

Weblinks[Bearbeiten]

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