Herkunftsbezeichnung
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Herkunftsbezeichnungen (auch: Herkunftsangaben) von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind Produktnamen, die eine direkte geographische Zuordnung ermöglichen, wie bei Schwarzwälder Schinken oder die fest einer Region zuzuordnen sind, wie bei Sherry.
[Bearbeiten] Verwendung in der Europäischen Union
Herkunftsbezeichnungen sind häufig Gegenstand von Streitfällen und finden daher bei der Europäischen Union besondere Beachtung. So erließ der Rat der Europäischen Union erstmals 1992 Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.[1]
Mit der Schaffung eines Gemeinschaftszeichens hat die EU daraufhin eine unter internationalen Organisationen einzigartige Anstrengung unternommen, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmung zu schützen. Die Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/1992[2] sind „Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln“ – also Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnungen. Zuerst wurde in einem „grafischen Handbuch“ im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993[3] das Aussehen des Gemeinschaftszeichens für „Garantiert traditionelle Spezialitäten“ festgelegt. Erst 2006 folgten die Zeichen für „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „Geschützte geographische Angabe“, deren Aussehen im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006[4] festgelegt wurde.
Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992[1] sind mit dem Gemeinschaftszeichen versehene „eingetragene Bezeichnungen“ rechtlich geschützt vor jedem Missbrauch des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie „nach ...er Art“ oder „Typ“.
Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das AOC-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die Konvention von Stresa, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und Schweiz beteiligten.
Unterschieden werden bei Vergabe des EU-Gemeinschaftszeichens drei Stufen, bei denen die Strenge schrittweise abnimmt:
[Bearbeiten] Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Die Geschützte Ursprungsbezeichnung,[6] englisch Protected Designation of Origin (PDO), französisch Appellation d'Origine Protégée (AOP), italienisch Denominazione d'Origine Protetta (DOP), spanisch Denominación de Origen Protegida (DOP), griechisch Προστατευόμενη oνομασία Προέλευσης (ΠΟΠ), besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der Parmaschinken, der nach neueren Urteilen sogar in der Region Parma geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland, alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, AOC-Produkte wie Käse, Weine und Champagner aus Frankreich, allgemein verschiedene Weine, Oliven, Schinken, Würste und sogar einige regionale Brot-Sorten.
Grundlage für die Verwendung des Gemeinschaftszeichens war die Verordnung (EG) Nr. 1898/2006.[4] Das dort festgelegte blau-gelbe g.U.-Zeichen hatte bis auf die Beschriftung dasselbe Aussehen wie das g.g.A.-Zeichen. Um „den Verbrauchern die Unterscheidung zwischen geschützter geografischer Angabe und geschützter Ursprungsbezeichnung zu erleichtern“, wurde deshalb mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2008[5] ein neues g.U.-Zeichen eingeführt, das nun eine rot-gelbe Farbgebung hat. Das alte Zeichen kann noch bis zum 1. Mai 2010 verwendet werden.
[Bearbeiten] Geschützte geographische Angabe (g.g.A.)
Für Geschützte geographische Angaben (g.g.A.),[6] englisch Protected Geographical Indication (PGI), französisch Indication Géographique Protégée (IGP), italienisch Indicazione Geografica Protetta (IGP), spanisch Indicación Geográfica Protegida (IGP), griechisch Προστατευοµενη Γεωγραϕικη Ενδειξη (ΠΓΕ), ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand. Maßgeblich geregelt ist die Vergabe des Gemeinschaftszeichens ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr. 628/2008.[5]
[Bearbeiten] Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)
Die garantiert traditionelle Spezialität,[7] englisch Traditional Speciality Guaranteed (TSG), französisch Spécialité Traditionnelle Garantie (STG), italienisch Specialità Tradizionale Garantita (STG), spanisch Especialidad Tradicional Garantizada (ETG), griechisch Ειδικό Παραδοσιακό Προϊόν Εγγυημένο (ΕΠΠΕ), bezeichnet keine geographische Herkunft, sondern nur eine traditionelle Zusammensetzung oder ein traditionelles Herstellungsverfahren des Produkts. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise der Mozzarella oder der Serrano-Schinken. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen (Stand: Dezember 2008). Die Verwendung des Gemeinschaftszeichens wird geregelt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993.[3]
[Bearbeiten] Deutsche geschützte Produkte
[Bearbeiten] Regelungsübersicht
Geografische Herkunftsangaben werden in Deutschland durch das Markengesetz geschützt. Im 6. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126–129). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992[1] (§§ 130–136). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) 2081/92 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137–139). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie z.B. Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 8. Teil des MarkenG (§§ 143–151) zu finden.[8]
- Anmerkung:
- Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006[6] ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992,[1] die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der Verordnung Nr. 2081/1992 eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung Nr. 510/2006[6] geschützt.
[Bearbeiten] Deutsche g.U.-Produkte
Stand Januar 2009
[Bearbeiten] Käse
[Bearbeiten] Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)
[Bearbeiten] Wässer
- Bad Hersfelder Naturquelle
- Bad Pyrmonter
- Birresborner
- Bissinger Auerquelle
- Blankenburger Wiesenquelle
- Caldener Mineralbrunnen
- Ensinger Mineralquelle
- Felsenquelle Beiseförth
- Göppinger Quelle
- Graf Meinhard Quelle Gießen
- Haaner Felsenquelle
- Haltern Quelle
- Höllen Sprudel
- Katlenburger Burgbergquelle
- Leißlinger Mineralbrunnen
- Rhenser Mineralbrunnen
- Rilchinger Armandus Quelle
- Rilchinger Gräfin Mariannen-Quelle
- Schwollener Sprudel
- Siegsdorfer Petrusquelle
- Steinsieker Mineralwasser
- Vesalia Quelle
- Wernigeröder Mineralbrunnen
- Wildenrath Quelle
[Bearbeiten] Deutsche g.g.A.-Produkte
Stand Oktober 2009
[Bearbeiten] Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)
[Bearbeiten] Fleischerzeugnisse
- Ammerländer Dielenrauchschinken/Ammerländer Katenschinken
- Ammerländer Schinken/Ammerländer Knochenschinken
- Greußener Salami
- Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste
- Schwarzwälder Schinken
- Thüringer Leberwurst
- Thüringer Rostbratwurst
- Thüringer Rotwurst
- Schwäbische Maultaschen oder Schwäbische Suppenmaultaschen (seit 2009)
[Bearbeiten] Obst, Gemüse und Getreide
- Spreewälder Gurken
- Spreewälder Meerrettich
- Bayerischer Kren
- Salate von der Insel Reichenau
- Gurken von der Insel Reichenau
- Feldsalat von der Insel Reichenau
- Tomaten von der Insel Reichenau
[Bearbeiten] Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
[Bearbeiten] Frische Fische, Weich-und Schalentiere sowie deren Erzeugnisse
- Oberpfälzer Karpfen
- Schwarzwaldforelle
- Holsteiner Karpfen
[Bearbeiten] Biere
- Bayerisches Bier
- Bremer Bier
- Dortmunder Bier
- Gögginger Bier (eine Marke der Schussenrieder Brauerei, wird seit 2001 in Bad Schussenried gebraut)
- Hofer Bier
- Kölsch
- Kulmbacher Bier
- Mainfranken-Bier
- Münchner Bier
- Reuther Bier
- Rieser Weizenbier
- Wernesgrüner Bier
[Bearbeiten] Öle und andere Fette
- Lausitzer Leinöl
[Bearbeiten] Österreichische g.g.A.- und g.U.-Produkte
Stand Januar 2009
[Bearbeiten] Käse
- Gailtaler Almkäse
- Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse
- Tiroler Bergkäse
- Tiroler Graukäse
- Vorarlberger Alpkäse
- Vorarlberger Bergkäse
[Bearbeiten] Fleischerzeugnisse
[Bearbeiten] Obst, Gemüse and Getreide
[Bearbeiten] Öle und andere Fette
[Bearbeiten] Ungarische g.g.A.- und g.U.-Produkte
Stand Januar 2009
[Bearbeiten] Fleischerzeugnisse
- Szegedi szalámi: Salami aus Szeged
[Bearbeiten] Geschützte Herkunftsbezeichnungen in der Schweiz
In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Contrôlée (geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée (geschützte geografische Angabe). Beide sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, mit dem Qualität und regionstypische Eigenschaften sicherstellt sind.
[Bearbeiten] Appellation d’Origine Contrôlée (AOC)
Appellation d’Origine Contrôlée darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOC-Produkte der Schweiz sind:
- Tête de Moine-Fromage de Bellelay
- Cardon épineux genevois (Kardy aus Genf)
- Gruyère AOC Greyerzer
- Vacherin fribourgeois AOC
- Emmentaler AOC
- Berner Alpkäse AOC
- Berner Hobelkäse AOC
- Formaggio d'alpe ticinese AOC
- Eau-de-vie de poire du Valais Walliser Birnengeist
- Walliser Roggenbrot AOC
- Munder Safran AOC
- Abricotine AOC Walliser Aprikosengeist
- Vacherin Mont-d'Or AOC
- Rheintaler Ribelmais AOC
- Raclette du Valais AOC
- Sbrinz AOC
- Poire à Botzi AOC (Freiburger Birnensorte)
- L'Etivaz AOC
[Bearbeiten] Indication géographique protégée (IGP)
IGP Produkte beziehen sich auch auf eine klar umschriebene Region, sind aber weniger streng. Ein IGP Produkt muss in der betreffenden Region entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden.
- Saucisse d'Ajoie IGP Wurst aus der Ajoie
- Saucisson neuchâtelois IGP und Saucisse neuchâteloise IGP Neuenburger Wurst
- Saucisson vaudois IGP Waadtländer Wurst
- Saucisse aux choux vaudoise IGP Waadtländer Kohlwurst
- Walliser Trockenfleisch IGP
- Bündnerfleisch IGP
- St. Galler Kalbsbratwurst IGP
[Bearbeiten] Kandidaten für AOC oder IGP
[Bearbeiten] AOC-Kandidaten
- Boutefas (Schweinefleischwurst aus der Waadt)
- Büscium da cavra (Tessiner Ziegenkäse)
- Damassine (Pflaumengeist) aus dem Jura
- Bündner Bergkäse
- Sauerkäse und Bloderkäse aus Toggenburg und Liechtenstein
- Tomme vaudoise (Walliser Weißschimmelkäse)
- Jambon de la Borne (in Räucherkammer getrockneter Beinschinken aus dem Kanton Freiburg oder dem Broyegebiet)
- Bois du Jura (Holz aus dem Jura-Bogen)
[Bearbeiten] IGP-Kandidaten
- Absinth aus dem Val de Travers
- Appenzeller Mostbröckli
- Appenzeller Pantli
- Appenzeller Siedwurst
- Longeole aus Genf
[Bearbeiten] Herkunftsbezeichnungen Non-Food
Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt.
[Bearbeiten] Parfum, Duftwasser
- Echt Kölnisch Wasser (Original Eau de Cologne) aus Köln[9]
- Original Eau de Cologne unter Nr.39978180.3 eingetragene Marke beim DPMA
- Echt Kölnisch Wasser unter Nr. 39978178.1 eingetragene Marke beim DPMA
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b c d Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
- ↑ Verordnung (EWG) Nr. 2082/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
- ↑ a b c Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
- ↑ a b Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
- ↑ a b c d Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
- ↑ a b c d Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
- ↑ Christian Brethauer: Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben. bei justlaw.de
- ↑ Begriffsbestimmungen für Kölnisch Wasser (PDF), herausgegeben vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) „Schutz von Original oder Echt Kölnisch Wasser bzw. Original Eau de Cologne“
[Bearbeiten] Weblinks
- Geschützte Herkunftsbezeichnungen in der EU
- Datenbank der geschützten Produkte
- Geo-Schutz
- Bundesverband der Verbraucherzentralen
- Hersteller von tierischen Produkten über das EWG-Kennzeichen finden
- Website der AOC-IGP-Vereinigung
- Liste der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für Lebensmittel
- Liste der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für Wein
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