Hilfsantrag
Im Zivilprozess nach der deutschen Zivilprozessordnung ist ein Hilfsantrag eine Prozesshandlung, die zusätzlich zu dem Hauptantrag gestellt wird.
Ein Hilfsantrag kann sein:
- echter Hilfsantrag oder
- unechter Hilfsantrag.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Abgrenzung
- Ein Hilfsantrag ist stärker als ein Hilfsvorbringen.
- Ein Hilfsantrag ist schwächer als eine Hilfswiderklage.
[Bearbeiten] echter Hilfsantrag
Ein echter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den dann entschieden wird, wenn über den Hauptantrag negativ entschieden wurde (er also zurückgewiesen wird).
[Bearbeiten] Streitwert
Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz um den Streitwert des echten Hilfsantrags erhöht, wenn über den echten Hilfsantrag entschieden wird (also bereits über den Hauptantrag entschieden wurde).
[Bearbeiten] unechter Hilfsantrag
Ein unechter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den dann entschieden wird, wenn über den Hauptantrag positiv entschieden wurde (ihm also stattgegeben wurde).
[Bearbeiten] Beispiel
Eine Prozesspartei wird auf Herausgabe eines Gegenstands verurteilt, hilfsweise auf Schadenersatz nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist.
[Bearbeiten] Streitwert
Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz aus dem Maximum des Streitwerts des erfolgreichen Hauptanspruchs und dem Streitwert des unechten Hilfsantrags ergibt.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |