Hilfsantrag

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Im Zivilprozess nach der deutschen Zivilprozessordnung ist ein Hilfsantrag eine Prozesshandlung, die zusätzlich zu dem Hauptantrag gestellt wird.

Ein Hilfsantrag kann sein:

  • echter Hilfsantrag oder
  • unechter Hilfsantrag.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Abgrenzung

  • Ein Hilfsantrag ist stärker als ein Hilfsvorbringen.
  • Ein Hilfsantrag ist schwächer als eine Hilfswiderklage.

[Bearbeiten] echter Hilfsantrag

Ein echter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den dann entschieden wird, wenn über den Hauptantrag negativ entschieden wurde (er also zurückgewiesen wird).

[Bearbeiten] Streitwert

Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz um den Streitwert des echten Hilfsantrags erhöht, wenn über den echten Hilfsantrag entschieden wird (also bereits über den Hauptantrag entschieden wurde).

[Bearbeiten] unechter Hilfsantrag

Ein unechter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den dann entschieden wird, wenn über den Hauptantrag positiv entschieden wurde (ihm also stattgegeben wurde).

[Bearbeiten] Beispiel

Eine Prozesspartei wird auf Herausgabe eines Gegenstands verurteilt, hilfsweise auf Schadenersatz nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist.

[Bearbeiten] Streitwert

Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz aus dem Maximum des Streitwerts des erfolgreichen Hauptanspruchs und dem Streitwert des unechten Hilfsantrags ergibt.

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