Homogenitätsprinzip

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Dieser Artikel behandelt das Homogenitätsprinzip im Staatsrecht. Für das in der Wirtschaft geltende Homogenitätsprinzip siehe Homogenitätsprinzip (Wirtschaft)

Das Homogenitätsprinzip bedeutet wörtlich Gleichartigkeitsprinzip. Als juristischer Fachausdruck bezeichnet es die Gleichartigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesländer zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Verankert ist das Homogenitätsprinzip in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wo es heißt: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“

Beispiel:
Ein Bundesland beabsichtigt die Demokratie abzuschaffen und durch eine Monarchie zu ersetzen. Hier lägen gleich zwei Verstöße vor, namentlich gegen Art. 28 GG und Art. 20 GG. Da zunächst die Demokratie zu den Staatsfundamentalnormen des Art. 20 GG zählt und diese gemäß Art. 28 GG auch in den Bundesländern umzusetzen ist (Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip). Weiterhin lägen ein Verstoß gegen das Republikprinzip vor, da dieses die Staatsform Monarchie in der Bundesrepublik und damit über Art. 28 GG auch in den Bundesländern ausschließt. Nicht zuletzt liegt hier auch ein Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel vor, da die Demokratie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG nicht abgeschafft werden kann.

Funktionell gewährleistet das Homogenitätsprinzip, dass die grundsätzliche Eigenstaatlichkeit der einzelnen Bundesländer nicht zu einer Auflösung der bundesstaatlichen Ordnung führt. Dies wäre dann der Fall, wenn die politischen Systeme und Lebensbedingungen in den einzelnen Bundesländern so stark differieren, dass eine Gemeinsamkeit nicht mehr besteht. Art. 28 Abs. 1 GG kommt demnach die Aufgabe zu bundesstaatliche Konflikte durch das Homogenitätsgebot zu vermeiden.[1]

Hieraus ergibt sich zuvorderst, dass in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland die verfassungsmäßige Ordnung dergestalt organisiert werden muss, dass sie den Staatsfundamentalnormen des Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Ein Bundesstaat kann ohne eine gewisse Einheitlichkeit nicht funktionieren. Ein Mindestmaß dieser Einheitlichkeit soll über Art. 28 GG herbeigeführt werden, dabei sollen gewisse regionale Besonderheiten jedoch beachtet werden.[2] Zwar gelten die Verfassungen des Bundes und der Länder als grundsätzlich selbständig, so dass nur ein Mindestmaß an Einheitlichkeit vom Grundgesetzgeber gefordert wird, jedoch ist auch die sich aus Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) ergebende negative Homogenität zu beachten.[1]

Theoretisch möglich wäre auch eine starke Bindung der Bundesländer an den Bundesstaat im Sinne einer Konformität und Uniformität; das Grundgesetz hat einen solchen Weg aber nicht gewählt.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 247
  2. BVerfG 26,342 ff [361]

[Bearbeiten] Literatur

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