Hundehalterverordnung (Brandenburg)

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Basisdaten
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
Kurztitel: Hundehalterverordnung
Abkürzung: HundehV
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Brandenburg
Erlassen aufgrund von: § 25a Abs. 4, 5 OBG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: Sa BbgLR 7834-1
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Februar 1993
(GVBl. II S. 110)
Inkrafttreten am: 1. März 1993
Letzte Neufassung vom: 16. Juni 2004
(GVBl. II S. 458)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 2004
Weblink: Text der HundehV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden, kurz Hundehalterverordnung – HundehV, wurde vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erlassen. Sie ersetzt die Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 309). Grundlage der Verordnung ist § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes. Dieser wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 20. April 2004 eingefügt.[1]

Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei sowie für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, deren Verwendungszweck der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen wird, gilt nur die Anzeigepflicht für 40/20-Hunde.

Rahmenbedingungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verordnung regelt Bedingungen für Halten, Führen, Ausbildung und Zucht von Hunden. Besitztum, auf dem Hunde gehalten werden, muss so gesichert werden, dass diese nicht entweichen können. Hunde müssen generell so geführt werden, dass sie nicht zu einer Gefahr werden können und ständig beaufsichtigt werden. Unter bestimmten Bedingungen, die in der Verordnung geregelt sind, sind sie dazu an einer höchstens zwei Meter langen reißfesten Leine zu führen. Für gefährliche Hunde gilt außerhalb umfriedeten Besitztums ein Maulkorbzwang, der ausdrücklich auch für Hundeauslaufgebiete gilt. Ein Maulkorbzwang für alle Hunde gilt in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Führen von gefährlichen Hunden ist an weitere Bedingungen geknüpft, zu denen Sachkunde, Zuverlässigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren gehören.

Hunde müssen zu sozialverträglichen Hunden ausgebildet werden. Es ist verboten, Hunde zu gefährlichen Hunden heranzubilden.

Anzeigepflicht für große Hunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Halten eines großen Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm (40/20-Hund) muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden und ist an den Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters gebunden. Die Hunde müssen dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard gekennzeichnet werden. Angaben zur Identität der Hunde werden behördlich erfasst.

Gefährliche Hunde, Rasselisten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Individuell gefährliche Hunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als gefährlich gelten Hunde, bei denen von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Zu solchen Eigenschaften zählen insbesondere Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe. Ursachen der gefährdenden Eigenschaften können in rassespezifischen Merkmalen, Zucht, Ausbildung oder Abrichten liegen.

Hunde, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben ohne provoziert worden zu sein, gelten als bissig und damit gefährlich. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben gelten ebenfalls als gefährlich.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, gelten als gefährliche Hunde.

Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig, die Zucht mit ihnen verboten. Die Haltung bedarf der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters, der außerdem ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen muss. Gefährliche Hunde müssen durch eine rote Plakette am Halsband gekennzeichnet werden.

Hunderassen und Gruppen, die als gefährlich gelten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Folgende Hunderassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen, gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährlich: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Die Haltung solcher Hunde sowie die Zucht von und mit gefährlichen Hunden sind verboten. Von dem Verbot kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 der HundehV befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten.

Rassen und Gruppen, für die eine Gefährlichkeitsvermutung gilt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für weitere Rassen/Gruppen und deren Kreuzungen gilt eine Gefährlichkeitsvermutung, die durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann. Für Hunde, die der Gefährlichkeitsvermutung unterliegen, bedürfen Haltung und Zucht einer Erlaubnis. Das Erteilen der Haltungserlaubnis ist an Voraussetzungen wie Sachkunde und Zuverlässigkeit geknüpft. Hunde mit Negativzeugnis müssen durch eine grüne Plakette am Halsband gekennzeichnet werden. Dabei werden folgende Rassen/Gruppen von Hunden genannt: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

Geschichte der Rasselisten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Brandenburg wurden erstmals per Verordnung im Jahr 2000 Rasselisten eingeführt, die jedoch aus formalen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt wurden.[2] Am 16. Juni 2004 wurde auf der Basis des Ordnungsbehördengesetzes vom Minister des Innern eine neue Hundeverordnung erlassen, die wiederum Rasselisten enthält.[3]

Gefährliche Hunde, die außerhalb Brandenburgs gehalten werden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.“ (HundehV § 2 (5))[3]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Drittes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes. Vom 20. April 2004. GVBl. I S. 153 (PDF; 581 kB)
  2. BVerwG 6 CN 5.02 20. August 2003
  3. a b Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) (online (Memento des Originals vom 29. März 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mik.brandenburg.de)