International Accounting Standard 36

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Der International Accounting Standard 36 (kurz IAS 36) ist eine Standardvorschrift zur Rechnungslegung des International Accounting Standards Board (IASB) zur Wertminderung des Anlagevermögens von Unternehmen.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Wertminderung nach IAS 36 kommt zustande, wenn der Buchwert höher ist als der auf dem Markt erzielbare Marktwert oder die den Nutzungswert ergebenden Cashflows (englisch Value in use). Die IAS-Wertminderung entspricht der außerplanmäßigen Abschreibung nach deutschem Handelsrecht. Davon zu unterscheiden sind die Abschreibungen und die Absetzung für Abnutzung nach Steuerrecht, die in jedem Fall einen typisierenden Wertverlust über eine fiktive Nutzungsdauer vorschreiben.

Anwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der IAS 36 erfasst Wertminderungen, also unter dem Buchwert liegende Werte des

Der Standard ist nicht anzuwenden bei Wertminderung von Umlaufvermögen, also beispielsweise

  • Vorräte (IAS 2)
  • Wertgegenstände, die aus Fertigungsaufträgen entstehen (IAS 11)
  • latente Steueransprüche (IAS 12)
  • Vermögenswerte für künftige Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19)
  • Biologische Vermögenswerte, die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (IAS 41).

Test[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn der Verdacht auf eine Wertminderung besteht, muss das Unternehmen am Bilanzstichtag einen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) durchführen.

Als Anhaltspunkte dienen firmeninterne (Überalterung, Schadensfälle) oder externe Indizien (Börsenkurs, Marktverhältnisse, Zinsentwicklung).

Der erzielbare Betrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert.

  • Nettoveräußerungspreis = Marktwert abzgl. Verkaufskosten; der Marktwert ist dabei der Wert, der bei einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, willigen Partnern zustande kommt.
  • Nutzungswert = Barwert der zukünftigen Zahlungen aus der Benutzung des Vermögensgegenstand zzgl. Veräußerungswert

Wenn die Werte nicht exakt ermittelt werden können, sind Schätzungen und Durchschnitte erlaubt.

Wertminderung von Firmenwert (Goodwill)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Firmenwert entsteht bei Unternehmenskäufen und ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert eines Betriebs. Dieser Firmenwert muss mindestens einmal jährlich auf seine Wertminderung überprüft werden. (Werthaltigkeitstest)

Buchung der Wertminderung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Wertminderung ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Möglich ist auch die Fortführung des Sachanlagewertes zum Neubewertungsbetrag. In diesem Fall ist der Wertminderungsaufwand als Neubewertungsrücklage zu verbuchen.

Wenn es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag einem Vermögenswert zuzuordnen, müssen mehrere Vermögenswerte zur einen zahlungsmittelgenerierenden Einheit zusammengefasst werden. (CGU = Cash generating unit)

Wertaufholungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

An jedem Bilanzstichtag soll überprüft werden, ob die Gründe der Wertminderung noch bestehen. Der Wertminderungsaufwand ist jedoch nur dann rückgängig zu machen, wenn sich Änderungen in den Schätzungen ergeben haben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages herangezogen wurden. In diesem Fall ist der Buchwert auf den erzielbaren Betrag zu erhöhen.

Der erhöhte Betrag darf jedoch den ursprünglichen Buchwert abzüglich planmäßigen Abschreibungen nicht übersteigen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]