In-vivo-Diagnostika

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In-vivo-Diagnostika sind Mittel, die in lebenden Patienten oder Tieren (in vivo) zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet werden.

Ein bekanntes Beispiel sind die Kontrastmittel, die beispielsweise bei der Röntgen-Durchleuchtung, der Computertomografie, der Magnetresonanztomografie- und bei Ultraschalluntersuchungen eingesetzt werden. Dem Patienten wird vor oder während einer Untersuchung mit einem bildgebenden Verfahren das Kontrastmittel verabreicht. Kontrastmittel verbessern die diagnostische Aussagekraft dieser bildgebenden Verfahren.[1]

Rechtliche Einordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In-vivo-Diagnostika fallen, sofern sie nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirksam sind, in den Ländern der EU unter die Definition der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte,[2] welche auch ihre gesetzliche Regelung vorsieht. Viele Länder haben diese Einordnung in ihre nationale Gesetzgebung übernommen. Abweichend davon gelten in Deutschland physikalisch wirksame In-vivo-Diagnostika nicht als Medizinprodukte, sondern als Arzneimittel[3] und fallen somit nicht unter das Medizinprodukterecht.[4]

Nutzen-Risiko-Verhältnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da In-vivo-Diagnostika sehr häufig bei gesunden Patienten eingesetzt werden, beziehungsweise vor der Verabreichung der Gesundheitszustand des Patienten häufig noch nicht bestimmt ist, sind für die Zulassung völlig andere Kriterien als bei einem Medikament relevant. Muss für ein Medikament in den klinischen Studien für die beantragte Zulassung eine eindeutige Wirksamkeit nachgewiesen werden, bei der – je nach Indikation mehr oder weniger starke Nebenwirkungen toleriert werden können (siehe: Nutzen-Risiko-Verhältnis), so werden für die Zulassung eines In-vivo-Diagnostikums Nebenwirkungen so gut wie nicht toleriert.

Produktbeispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu den In-vivo-Diagnostika zählen unter anderem:

Aktuelle Entwicklungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Forschungsschwerpunkt für zukünftige In-vivo-Diagnostika liegt derzeit im Bereich der Nanotechnologie. Zur Verbesserung der bildgebenden Verfahren können Antikörper oder andere Biomoleküle wie beispielsweise Oligonukleotide, Aptamere, kurze Proteinsequenzen usw., an Nanopartikel gebunden werden, die fluoreszierende, magnetische oder akustische Signale induzieren.[5]

Mit der gezielten Anbindung nanopartikulärer Kontrastmittel an kranken Zellen hofft man die Früherkennung, beispielsweise bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zu verbessern und bei Tumoren die Risikoklassifizierung und die Therapiekontrolle zu präzisieren. Langfristiges Ziel ist die Früherkennung von Erkrankungen auf zellulärer Ebene.[6]

Eine Reihe von monoklonalen Antikörpern wird heute schon in der In-vivo-Diagnostik eingesetzt. Die Erkennungsregionen dieser Antikörper sind gegen Epitope und Neoepitope gerichtet, die meist mit bestimmten Tumoren oder Entzündungszellen assoziiert sind. Derzeit werden alle Antikörper mit Radioisotopen markiert, die harte Gamma-Strahlen aussenden. Sehr häufig wird dabei das metastabile Radioisotop 99mTc verwendet. Es laufen verschiedene Forschungsprogramme, um diese Form der Diagnostik ohne ionisierende Strahlungsquellen, beispielsweise mittels Magnetresonanztomografie, durchführen zu können.

Die in den Beispielen aufgeführten Antikörper sind zum Teil auch für die Therapie zugelassen. Dadurch wird die bisher klassische Abgrenzung zwischen Diagnostik und Therapie aufgehoben, beziehungsweise kommt es zu einer deutlichen Überlappung beider Arbeitsgebiete. Das Kofferwort Theranostik wurde als stehender Begriff gebildet.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Schering AG, abgerufen am 1. August 2007
  2. „[…] die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind: – Erkennung, Verhütung, Überwachung […] von Krankheiten; […] und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, […]“ vgl. Richtlinie 93/42/EWG in der konsolidierten Fassung vom 11. Oktober 2007, Artikel 1 Abs. 2 a)
  3. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 3 Nr. 7 AMG
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Medizinprodukte, abgerufen am 1. August 2007 (Memento vom 26. September 2007 im Internet Archive)
  5. Innovationsstiftung Schleswig-Holstein: Entwicklungsstrategie Nanotechnologie für Hamburg und Schleswig-Holstein, (September 2004), abgerufen am 1. August 2007 (Memento vom 17. Mai 2006 im Internet Archive)
  6. Krüger-Brand HE, Nanotechnologie: Viele Chancen, unbekannte Risiken, in Deutsches Ärzteblatt, 104/2007, S. A-548 / B-480 / C-464.
  7. CEA-Scan® (Arcitumomab) 8/99, abgerufen am 2. August 2007 (Memento vom 29. September 2007 im Internet Archive)
  8. Pharmazeutische Zeitung: MONOKLONALE ANTIKÖRPER – Gezielte Therapie mit Hightech-Arzneimitteln, abgerufen am 1. August 2007