Insolvenzstraftaten

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Unter Insolvenzdelikten bzw. Insolvenzstraftaten versteht man Straftaten in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren eines Unternehmens oder einer natürlichen Person.

Ist jemand nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, oder droht, in diese Lage zu geraten, dann liegt Zahlungsunfähigkeit vor und damit Insolvenz. Kapitalgesellschaften können zusätzlich auch durch Überschuldung insolvent werden, also dadurch, dass das eingetragene Stammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

In dieser Situation haben die persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (§ 64 Abs. 1 GmbHG), beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO, früher §§ 84 in Verbindung mit 64 GmbHG) auszugehen.

Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) weiteres Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verschleudert, spricht man ebenfalls von Insolvenzdelikten.

[Bearbeiten] Österreich

Das Insolvenzrecht (Österreich) spricht man im Zusammenhang auch von Krida.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz erfolgt die Reglung über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Referenzen


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