Insolvenzordnung (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Insolvenzordnung
Abkürzung: InsO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 311-13
Datum des Gesetzes: 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
(Art. 110 EGInsO)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2012
(Art. 10 G vom 7. Dezember 2011)
GESTA: C078
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.

Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zweck

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d.h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgekehrt.

Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.

[Bearbeiten] Rückzahlung bereits erhaltener Beträge

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über das Institut der Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (zum Beispiel eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Er wird dann einfacher Insolvenzgläubiger, hat also erheblich schlechtere Chancen, sein Geld zurückzubekommen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, deren Gehälter in früheren Fassungen der Insolvenz/Konkursordnung separat behandelt (geschützt) wurden.

[Bearbeiten] Verbraucherinsolvenz

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.

[Bearbeiten] Öffentlich-rechtliche Insolvenz, Staatsbankrott

Eine Insolvenz der öffentlichen Hand wird ausdrücklich durch § 12 InsO ausgeschlossen. Im faktischen Sinne einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist eine Insolvenz durchaus möglich, doch ist diese bisher durch den Finanzausgleich verhindert worden. Die Insolvenzordnung schließt in § 12 Abs. 1 InsO lediglich das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Bund und Ländern aus, sodass formal ein Staatsbankrott nicht möglich ist.

Unterstaatliche Verwaltungsträger (Kommunen, Sozialversicherungen, Kammern, Rundfunkanstalten usw.) können ebenfalls nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Dies ist aufgrund von § 12 Abs. 2 InsO durch Landesrecht weitestgehend ausgeschlossen, so dass gegenwärtig auch juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes und der Länder ebenfalls insolvenzunfähig sind. Die Krankenkassen hingegen (§ 171b SGB V sind seit 2010 insolvenzverfahrensfähig.[1] Praktische Fälle hat es bislang (Anfang 2011) noch nicht gegeben, wenngleich für einige Krankenkassen (z.B. City BKK, BKK für Heilberufe)[2] das Insolvenzverfahren nur knapp abgewendet werden konnte.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Kai von Lewinski: Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott. Tübingen: Mohr Siebeck 2011, ISBN 978-3-16-150700-7, S. 159–190.
  2. Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 14. Juni 2010, S. 13.

[Bearbeiten] Literatur

  • Gerhart Kreft (Hrsg.): Insolvenzordnung (InsO). Kommentar. 6. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-3652-7.
  • Bruno M. Kübler, Hanns Prütting, Reinhard Bork (Hrsg.): InsO. Kommentar zur Insolvenzordnung. Loseblatt, 5 Bände, RWS Verlag, Köln 1998-2010. Komplett online verfügbar
  • Marie-Luise Graf-Schlicker (Hrsg.): InsO. Kommentar zur Insolvenzordnung. 2. Aufl., RWS Verlag, Köln 2010.
  • Ernst Jaeger (Begr.), Wolfram Henckel, Walter Gerhardt (Hrsg.): Insolvenzordnung (InsO). Großkommentar. 3 Bde., De Gruyter, Berlin 2003-2007.
  • Hans-Peter Kirchhof, Hans-Jürgen Lwowski, Rolf Stürmer (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (InsO). 2. Aufl., 3 Bde., C.H. Beck, München 2007/08.
  • Jörg Nerlich, Volker Römermann (Hrsg.): Insolvenzordnung (InsO). Kommentar. C.H. Beck, München 2007.
  • Peter Leonhardt, Stefan Smid, Mark Zeuner (Hrsg.): Insolvenzordnung (InsO). Kommentar. 3. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020787-5

[Bearbeiten] Weblinks

 Wikisource: Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
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