Integrationsamt

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Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Behörde in Deutschland, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) erfüllt. Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen der Länder wahrgenommen.

Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen insbesondere

Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Das Integrationsamt selbst ist dabei kein Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX, arbeitet jedoch eng zusammen mit diesen sowie mit den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden.

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen.

Nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Kündigungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern unwirksam (nichtig), wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung jedoch bereits anerkannt sein, oder der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis oder auf Gleichstellung muß mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt sein (BAG, Urteil vom 1. März 2007, 2 AZR 217/06).

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