Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen

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Mitgliedsstaaten der CMR

Die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (= CMR von franz. Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) gilt für internationale Transporte, die mit Lastkraftwagen durchgeführt werden, wenn das Abgangs- oder Empfangsland des Gutes ein CMR-Mitgliedstaat ist. Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung ist, dass die CMR nur ihre Gültigkeit besitzt, wenn Straßenfahrzeuge verladen werden. Das bedeutet, dass Container oder Wechselaufbau nicht als Fahrzeuge gelten.

CMR Frachtbrief für den Internationalen Güterfernverkehr

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Haftung

Die Haftung erfolgt bei Güterschäden mit 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht) je kg Brutto-Rohgewicht als Gefährdungshaftung, d.h. der eingetragene Frachtführer wird für schuldig erklärt. Er müsste sich freisprechen, um der Haftung zu entgehen. Eine Haftungserweiterung ist beispielsweise möglich, wenn eine Wertdeklaration, d.h. die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung, in den Frachtbrief eingetragen wurde oder wenn qualifiziertes Verschulden vorliegt (vgl. Art. 29 CMR, 435 HGB). Durch Eintragung der Deklaration wird auch das Frachtentgelt der Fracht erhöht.

Eine Haftung bei Lieferfristüberschreitung geht in der CMR von einfacher Höhe der gezahlten Fracht aus. Es besteht ein Verbot der Umladung des Gutes. Wenn umgeladen wird, handelt es sich um den Kombinierten Verkehr. Güterfolgeschäden werden wie im HGB nicht ersetzt, können aber durch ein entsprechendes Lieferinteresse, also eine Eintragung des Lieferwertes (d.h. Eintragung des Warenwertes + Deckungslücke) im Frachtbrief abgedeckt werden. Frachtkosten werden gesondert zur Mindesthaftung ersetzt.

Auf dem CMR-Frachtbrief wird eine CMR-Klausel angegeben, welche besagt, dass die dargestellte Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegt. Die Klausel soll nochmals die zwingende Geltung der CMR unterstreichen. Abweichende Regelungen sind nichtig. Die Klausel soll "die Abmachung der Bestimmungen der CMR auch vor Gerichten außerhalb der Vertragsstaaten sichern, indem sie diesen Charakter von vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gibt".

Der CMR-Frachtbrief enthält automatisch eine Sperrfunktion. Der Absender kann nur verfügen, wenn er sein Frachtbriefexemplar (das erste der drei Originale) vorlegen kann. Das Recht auf nachträgliche Verfügung erlischt mit der Ablieferung des Gutes. Somit kann die Zahlung gegen das erste Original des CMR-Frachtbriefes erfolgen.

[Bearbeiten] CMR-Mitgliedsstaaten

Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Iran, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland, Zypern. Stand 13. November 2008[1]

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.unece.org/trans/conventn/legalinst_25_OLIRT_CMR.html

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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