Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

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Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
International Centre for Settlement of Investment Disputes
Centre international pour le règlement des différends relatifs aux investissements

Logo

Sitz des ICSID im Weltbankgebäude in Washington
Organisationsart Unabhängige Organisation
Kürzel ICSID
Leitung Meg Kinnear
Gegründet 1965
Hauptsitz Washington, D.C.
http://www.worldbank.org/icsid/

Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (englisch International Centre for Settlement of Investment DisputesICSID) ist ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und Geschichte[Bearbeiten]

Dunkelgrün = ICSID in Kraft; hellgrün = ICSID unterschrieben, Ratifikation ausstehend; rot = ehemalige Mitgliedsstaaten

Das ICSID ist eine von fünf internationalen Organisationen, die der Weltbankgruppe angehören. Es hat seinen Sitz in Washington, D.C., wo sich auch das Hauptquartier der Weltbank befindet und ist im gleichen Gebäude ansässig. Das ICSID ist allerdings keine Sonderorganisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 der UN-Charta.

Das ICSID wurde unter Führung der Weltbank im Rahmen der „Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder“ gegründet. Gründungsdokument und Rechtsgrundlage ist das „Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ von 1965. Das Übereinkommen trat am 14. Oktober 1965 in Kraft. Im Juni 2008 haben die ICSID-Konvention 155 Länder gezeichnet, wovon 143 die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben und damit Vertragsstaaten geworden sind. Deutschland ist Gründungsmitglied. Im Geschäftsjahr 2008 verzeichnete ICSID einen Rekordanstieg auf 48 Anrufungen zur Schlichtung und Mediation von Investitionsstreitigkeiten (seit Gründung 268 Fälle).

Mit Wirkung zum 1. November 2007 ist Bolivien aus ICSID ausgetreten.

Organisation und Aufbau[Bearbeiten]

Das ICSID besteht aus zwei Hauptorganen – dem Verwaltungsrat (Administrative Council) und dem Sekretariat, an dessen Spitze der Generalsekretär (Secretary-General) steht. Seit dem 22. Juni 2009 übt dieses Amt die Kanadierin Meg Kinnear aus. Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat. Seine Sitzungen finden unter Leitung des amtierenden Präsidenten der Weltbank statt, der allerdings kein Stimmrecht hat. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören vor allem die Verabschiedung von Verfahrensregeln, die Verabschiedung des Haushalts und die Wahl des Generalsekretärs. Die Aufgabe des Generalsekretärs sind die Leitung und Vertretung des ICSID. Außerdem hat er ein prima facie-Prüfungsrecht für die Zulässigkeit neu eingereichter Klagen vor dem ICSID.

Zweck und Charakter des ICSID[Bearbeiten]

Das ICSID soll eine neutrale internationale Streitbeilegungsinstitution bilden, die unabhängig von nationalen Gerichten tätig werden kann. Die Gründe für Investitionsstreitigkeiten sind häufig ein Auseinanderfallen der politischen Interessen des Gastlandes und den wirtschaftlichen Interessen des Investors.[1] In einem ICSID-Verfahren sollen diese beiden gegensätzlichen Interessen von Gaststaat und ausländischen Investor ausbalanciert werden.[2] Auf diese Weise soll die Investitionsbereitschaft ausländischer Investoren gesteigert werden. Dem Investor kommt durch ein Verfahren vor dem ICSID, als integrierter Bestandteil der Weltbank, zugute, dass es sich kaum ein Staaten leisten kann, bei der Weltbank in Verruf zu geraten.[3] Zumindest besteht für die Weltbank theoretisch die Möglichkeit, einem Staat neue Kredite zu verweigern.[4]

Zum Zweck der Streitschlichtung entstandener Investitionsstreitigkeiten stellt das ICSID die Verfahrensorganisation und -verwaltung, Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel für Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Unternehmen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung.[5] Das ICSID tritt also selbst nicht als Schlichter oder Mediator auf. Es unterstützt lediglich durch Festlegung bestimmter Regelungen und Übernahme administrativer Tätigkeiten die Durchführung von Schlichtungs-/Mediationsverfahren im Bereich grenzüberschreitender Investitionen. Das ICSID kann daher nicht als fester Gerichtshof angesehen werden. Allerdings ist es in einen festen institutionellen Rahmen eingebunden und hat eindeutige Verfahrensregeln. Das ICSID kann als spezialisierte Form des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce angesehen werden.[6] Direkte inhaltliche Regelungen zum Investitionschutz enthält das ICSID-Übereinkommen nicht.[7]

Zuständigkeitsbereich des ICSID[Bearbeiten]

Bei dem Streitgegenstand muss es sich um eine Investitionsstreitigkeit handeln, damit das ICSID tätig werden kann. Es muss also ein „investment“, eine Investition bzw. Kapitalanlage eines Angehörigen eines Staates in einem anderen Staat vorliegen und beide Staaten müssen das ICSID-Übereinkommen ratifiziert haben.

Bis Mitte der achtziger Jahre war der Schlichtungsmechanismus des ICSID ausschließlich Bestandteil konkreter, einzelner Verträge. Inzwischen findet sich die generelle Verpflichtung von Regierungen, sich bei Investitionsstreitigkeiten dem Schlichtungsmechanismus des ICSID zu unterwerfen, auch in circa 20 Investitionsgesetzen und in über 2000 bilateralen Investitionsschutzabkommen.

Wirkung der ICSID-Schiedsurteile[Bearbeiten]

Der ergangene Schiedsspruch muss vom Mitgliedsland unmittelbar und wie ein letztinstanzliches Urteil, das durch eigene Gerichte des jeweiligen Staates ergangen ist, von dem Staat umgesetzt werden. Das ICSID-Übereinkommen berührt jedoch nicht die Grundsätze der Staatenimmunität gegen Vollstreckungen.[8] Die Verhandlungen des ICSID und der Schiedsspruch selbst bleiben geheim, es sei denn, die beiden Parteien stimmen einer Veröffentlichung zu.

Kritik[Bearbeiten]

In der deutschen Öffentlichkeit wurden die meist vertraulich abzuschließenden Investitionsschutzverträge und deren enthaltene Schiedsgerichtsverfahren nach ICSID erst in jüngerer Zeit Gegenstand kritischer Betrachtungen durch folgende zwei Vorfälle von Vattenfall mit milliardenschweren Schadensersatzforderungen als ausländischer Investor in Deutschland:

Kritisch an dieser Art von Verträgen ist, dass sich ein Staat im Regelfall langen Vertragslaufzeiten und weitreichenden Schadensersatzforderungen unterwirft, die Verträge selbst aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgehandelt werden. Im Streitfall wird das Schiedsgericht nach ICSID angerufen, das aber ebenfalls weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit arbeitet. Nur zum Stand des Verfahrens wird informiert, jedoch nicht über die Inhalte, da das Verfahren vertraulich ist. Da Investitionsschutzverträge nach ICSID einen völkerrechtlich bindenden Charakter besitzen, sind diese auch nicht durch nationale oberste Gerichte anfechtbar. Das rechtliche Gut Invesititionsschutzvertrag ist somit ein zweischneidiges Schwert: Wenn ein deutscher Investor im Ausland aktiv wird, ist es hilfreich, weil es von den sich national jederzeit ändernden Gegebenheiten unabhängig ist und maximalen Investitionsschutz gewährleistet. Wenn ein ausländischer Investor im Inland aktiv wird und er aufgrund seiner Stellung einen Investitionsschutzvertrag durchsetzen kann, so ist das Gastland, in dem er investiert, diesen Spielregeln unterworfen und setzt dabei möglicherweise eigene Gesetze außer Kraft.[11]

Literatur[Bearbeiten]

  • Burkhard Schöbener, Lars Markert: Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Organisation, Verfahren und aktuelle Entwicklungen. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft. Archiv für internationales Wirtschaftsrecht (ZVglRWiss), 105. Bd. (2006), S. 65–116.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Ibrahim Shihata: Außenwirtschaft. (41) 1986, S. 105 ff.
  2. Vgl. Artikel 43 und 48 des ICSID-Übereinkommens
  3. Richard Happ In: Rolf A. Schütze (Hrsg.): Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. 2. Auflage. Carl Heymanns, 2011, S. 981.
  4. Siehe World Bank Operational Policy 7.40. und World Bank Procedure 7.40.
  5. Siehe Artikel 1 Absatz 2 der ICSID-Übereinkommens.
  6. Richard Happ In: Rolf A. Schütze (Hrsg.): Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. 2. Auflage. Carl Heymanns, 2011, S. 978.
  7. Birgit Bippus: Die staatsvertragliche Anerkennung ausländischer Gesellschaften in Abkehr des Sitztheorie. In: Der Betrieb. 1988, S. 218.
  8. Siehe Artikel 54 und 55 des ICSID-Übereinkommens.
  9. Klage um Kraftwerk Moorburg: Bundesregierung und Vattenfall einigen sich. auf: Spiegel-online. 26. August 2010.
  10. http://www.fr-online.de/wirtschaft/vattenfall-15-juristen-gegen-die-demokratie,1472780,22189216.html
  11. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vattenfall-klagt-gegen-atomausstieg-vor-schiedsgericht-in-washington-investitionsschutz/ „Vattenfall klagt gegen Atomausstieg“ von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, 12.06.2012 (Abgerufen 2013-06-09)