Jagdschein

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Jagdschein der Bundesrepublik Deutschland
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Der Jagdschein ist in Deutschland die Urkunde, mit der sein Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. In Österreich heißt dieses Dokument Jagdkarte, in der Schweiz Jagdpatent.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland [Bearbeiten]

Ausstellung [Bearbeiten]

Jagdscheininhaber im Jagdjahr 2008/2009
Bundesland Jagdscheininhaber
Baden-Württemberg 34.333
Bayern ca. 48.001
Berlin 2.405
Brandenburg 12.500
Bremen 807
Hamburg ca. 2.400
Hessen 22.765
Mecklenburg-Vorpommern 11.702
Niedersachsen ca. 60.000
Nordrhein-Westfalen 82.469
Rheinland-Pfalz 18.258
Saarland 3.771
Sachsen 10.078
Sachsen-Anhalt 11.800
Schleswig-Holstein 19.215
Thüringen 10.378
Bundesrepublik 350.881

Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Diese erfordert die Teilnahme an einem umfangreichen Lehrgang (mindestens 60 Stunden Theorie und 60 Stunden Praxis), der mit einer komplexen, dreiteiligen staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden),
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein erstmals erteilt werden.

Mit der Ausstellung des Jagdscheines wird eine Gebühr und in vielen Landkreisen eine Jagdabgabe fällig.

Gültigkeitsdauer [Bearbeiten]

Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (ein, zwei oder drei Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein erteilt (umgangssprachlich: gelöst) werden. Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.

Zweck [Bearbeiten]

Der Jagdschein nach § 15 BJagdG soll in Deutschland sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete Jäger die Jagd ausüben. Mit den anspruchsvollen Prüfungen, verbunden mit einer erheblichen Zahl an Lehrgangsabbrechern und hohen Durchfallquoten, soll ein Mindeststandard garantiert werden und die Sicherheit bei der Jagdausübung gewährleistet sein.

Der Jagdschein alleine berechtigt noch nicht dazu, die Jagd auch tatsächlich auszuüben. Das Jagdrecht steht in Deutschland den Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land ausüben dürfen oder sich örtlichen Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer anschließen müssen, welche das Jagdausübungsrecht dann in der Regel an Jäger verpachten.

Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber:

  • jagdlich tätig zu sein;
  • zum Führen der Jagdwaffen auf der Jagd und im Zusammenhang mit der Jagd;
  • zum Erwerb und zum Ausleihen von Langwaffen, die nach BJagdG nicht verboten sind;
  • zum Erwerb und Besitz von der den Langwaffen entsprechenden Munition;
  • zum Erwerb von zwei Kurzwaffen und entsprechender Munition bei Voreintrag in die WBK;
  • als Sachkundigem das Fleisch von erlegtem Wild zu untersuchen und für den Handel freizugeben, sofern es keine verdächtigen Merkmale zeigt. Bei fleisch- oder allesfressendem Wild wie zum Beispiel Wildschweinen ist eine amtliche Trichinenschau obligatorisch.
  • Bei Revieren, die in Naturschutzgebieten liegen, ist der Jäger auch Naturschutzwart mit hoheitlichen Aufgaben, sofern er eine forstliche oder eine Berufsjäger-Ausbildung hat (u. a. Bay. Jagdgesetz, Art. 42 Abs. 3).
  • zur Wahrnehmung des Jagdschutzes unter bestimmten Bedingungen;
  • zur Entnahme von Trichinenproben am erlegten Wild für die amtliche Trichinenuntersuchung (§ 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)nach Ablegen einer Sachkundeprüfung;

Auch zum Erwerb von zwei Kurzwaffen genügt der Jagdschein. Dazu muss die Behörde einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte (WBK) leisten. Auch für den Kurzwaffen-Munitionserwerb ist ein Eintrag in der WBK erforderlich, sofern es sich nicht um Langwaffen-Kaliber handelt, die aufgrund des Jagdscheines erworben werden dürfen. Beispiele sind die Kaliber 22lfb oder 38spezial, für die es Langwaffen und auch Kurzwaffen gibt. Die Waffenbehörden stellen ohne Bedürfnisprüfung Jagdscheininhabern Voreinträge für zwei Kurzwaffen beliebigen, aber jagdlich geeigneten Kalibers aus.

Voraussetzung zur Jagdpachtfähigkeit ist die Mindestdauer von drei Jahresjagdscheinen.

Jugendjagdschein [Bearbeiten]

Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Geburtstag erhalten nach bestandener Jägerprüfung den Jugendjagdschein. Das ist ein im Prinzip vollwertiger Jagdschein, der in der Praxis gewissen Einschränkungen unterliegt. So darf der Jugendliche nicht alleine jagen, sondern nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten volljährigen und jagdlich erfahrenen Begleitperson. Jagdlich erfahren heißt, die Begleitperson benötigt zwar keinen gültigen Jagdschein, muss aber einen Jagdschein besessen haben. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze. Auch darf der jugendliche Jäger keine Waffen und Munition selbst besitzen. Er darf sich diese aber zur Jagd oder zum Übungsschießen leihen und im Zusammenhang mit der Jagd auch führen. Nach dem 18. Geburtstag des Inhabers kann die Behörde den Jugendjagdschein zu einem vollwertigen Jagdschein erklären.

Voraussetzung für die Jägerprüfung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres. Allerdings kann der jugendliche Jäger schon vor seinem 15. Geburtstag die Ausbildung beginnen. Hat er die Prüfung mit 15 bestanden, muss er warten: Ausgehändigt wird der Jugendjagdschein frühestens am 16. Geburtstag.

Österreich [Bearbeiten]

In Österreich gilt die Bezeichnung Jagdkarte, die (abhängig vom jeweiligen Bundesland) von der Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder von der jeweiligen Jägerschaft ausgestellt wird.

Zur Ausstellung benötigt man:

  • Nachweis über erfolgreich abgelegte Jagdprüfung
  • Meldezettel
  • Leumundszeugnis
  • Passfoto

Es sind Gebühren in der Höhe von 36 € bei der Ausstellung zu entrichten.

Gültigkeitsdauer [Bearbeiten]

Die Jagdkarte hat eine Gültigkeit von 13 Monaten (1. Januar – 31. Januar des Folgejahres), die mit der Einzahlung eines Beitrages jedes Jahr erneuert werden muss. Der Einzahlungsabschnitt des Erlagscheines gilt hierbei als Nachweis der Gültigkeit und muss stets mit der Jagdkarte mitgeführt werden. Wird die Jagdkarte in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gelöst, verliert sie ihre Gültigkeit.

Jagdgäste [Bearbeiten]

Jagdgäste benötigen eine Jagdgastkarte, die eine Gültigkeit von 3, 9, 14 Tagen, einem Monat oder einem Jahr haben kann. Sie wird bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Jägerschaft unter Nachweis des ausländischen Pendants zur Jagdkarte gelöst.

Versicherung [Bearbeiten]

In Österreich ist die Jagdhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung, die automatisch durch das Lösen der Jagdkarte abgeschlossen wird.

Redensart [Bearbeiten]

Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke pauschal als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“.[1] Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt.

Quellen [Bearbeiten]

  1. Lutz Röhrich: Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten, 5 Bände, Freiburg i. Br. 1991, S. 781.

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Jagdschein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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