Jobcenter

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Jobcenter (JC) oder auch ARGE (für Arbeitsgemeinschaft) bezeichnet in Deutschland regionale Einrichtungen, in denen die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit mit kommunalen Mitarbeitern zusammengelegt sind, um die Integration in Arbeit und das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährleisten.

Diese Zusammenlegung wurde von der Hartz-Kommission vorgeschlagen und von der rot-grünen Bundesregierung im Rahmen des Hartz-Konzepts im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konstruktion wegen der fehlenden Klärung der letztlichen sachlichen Zuständigkeit - Bund oder Kommune - für verfassungswidrig erklärt. Eine Neuregelung muss bis Ende 2010 erfolgen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Organisation

Sachlich zuständig ist die Bundesagentur für die Bundesmittel wie Gelder zur Vermittlung in Arbeit und Regelleistung. Die Kommunen sind für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zuständig. Daraus ergeben sich zwei Modelle, die Aufgabenerledigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu organisieren:

  • Kooperativ: Kommunen und Agenturen für Arbeit bilden in der Mehrzahl der Fälle Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), welche dann Jobcenter einrichten. Eine geplante Weiterentwicklung dieses Modells stellt das Konzept der Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) dar, bei dem die Arbeitsgemeinschaft zu einer gemeinsamen Einrichtung (wie einem Zweckverband oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts) verschmilzt
  • Additiv: In einigen Fällen (Ende 2007: 21 Landkreise/Kreisfreie Städte[1]) haben sich die Kommunen und die Agenturen nicht auf die Bildung von Jobcentern geeinigt oder eine bestehende Arbeitsgemeinschaft wurde gekündigt. Die Agentur für Arbeit und die Kommune erbringen dann ihre Leistungen nebeneinander (Getrennte Trägerschaft). Findet die getrennte Bearbeitung in einem gemeinsamen Gebäude statt, wird dieses zum Teil ebenfalls als Jobcenter bezeichnet. Das Jobcenter ist hierbei keine Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft, sondern von Kommune und Agentur direkt, die organisatorisch voneinander getrennt sind.

[Bearbeiten] Aufgabe und Struktur

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Die meisten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb), die davor Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten haben, bekommen seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Diese Personen wurden zuvor entweder von der Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosenhilfebezug) oder vom Sozialamt der jeweiligen Kommune (bei Sozialhilfebezug) betreut, die Arbeitsvermittlung lag alleine in den Händen der Bundesagentur flankiert durch parallele sogenannte Hilfe zur Arbeit der Kommunen. Die Sozialämter gewähren weiterhin eigenständig die Sozialhilfe nach dem SGB XII, betreuen dabei aber keine erwerbsfähigen Hilfebedürftige mehr..

Die Jobcenter sind für Leistungsgewährung und Vermittlung zuständig. Arbeitslose, die ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung empfangen, also Arbeitslosengeld I (Alg I), werden weiterhin allein von Vermittlern in der Bundesagentur für Arbeit betreut. Wenn aber auch nur eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) zusätzlich zum Alg I noch Alg II oder ausschließlich Alg II erhält, dann werden alle Mitglieder der BG bei der Arbeitssuche vom Jobcenter betreut. Dies betrifft jedoch nicht die Berufsberatung, die nach § 29 Abs. 1 SGB III weiterhin alleinige Aufgabe der Agentur für Arbeit ist.

[Bearbeiten] Interner Aufbau

In den Jobcentern werden die Arbeitslosengeld-II-Empfänger von Fallmanagern und Arbeitsvermittlern – Persönlicher Ansprechpartner (PAP) genannt – bei der Arbeitssuche betreut und beraten. In wenigen, vor allem kleineren Jobcentern sind diese auch für die Auszahlung des Alg II zuständig. Im überwiegenden Teil der ARGEn sind jedoch weitere Beschäftigte auf die Leistungsgewährung spezialisiert. Die Zuständigkeit der PAP ist örtlich völlig unterschiedlich geregelt, beispielsweise nach Alphabet, Stadtbezirken, Gemeinden. Oft werden eigene Organisationseinheiten für besondere Personengruppen, beispielsweise Jugendliche bis 24 Jahre (= „U25“), Menschen mit Behinderung, Selbständige gebildet. In größeren ARGEn sind häufig Eingangszonen vorgeschaltet, wo die Anliegen entgegengenommen und zugeordnet werden. Sonderabteilungen kümmern sich um Anfragen von Arbeitgebern, die Zusammenarbeit mit Bildungsträgern, die Bearbeitung von Widersprüchen sowie interne Verwaltungsaufgaben.

Die meisten Beschäftigten in den Jobcentern der ARGEn sind formal entweder Beschäftigte der Agentur für Arbeit oder einer Kommune, die zur dortigen Arbeit abgeordnet wurden. Im Rahmen der Amtshilfe werden vereinzelt Mitarbeiter der ehemaligen Staatsbetriebe Post, Telekom und Bahn eingesetzt.

[Bearbeiten] Sonderfall Getrennte Trägerschaft

Bei getrennter Trägerschaft sind die kommunalen Stellen, die ihren Teil der Aufgaben wahrnehmen, gelegentlich mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit in einem als Jobcenter bezeichneten Gebäude untergebracht. Hierbei handelt es sich jedoch formal um zwei komplett voneinander unabhängige Behörden innerhalb des Jobcenter-Gebäudes. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit (s.u.) der Arbeitsgemeinschaften gibt es Bestrebungen, das Modell der zwei Behörden unter einem Dach als Zukunftsmodell unter dem Namen „Kooperatives Jobcenter“ zu forcieren, was politisch jedoch umstritten ist.

Auch für die Betroffenen bringt dies Nachteile, diese müssen zwei Anträge stellen (auf Leistungen zum Lebensunterhalt - Alg II - Bund und Kosten der Unterkunft - Kommune), sie erhalten zwei Bescheide, müssen Rechtsmittel gegen zwei Behörden einlegen, wenn sie die Entscheidungen anfechten wollen.

[Bearbeiten] Sonderfall Optionskommunen

In Optionskommunen verwaltet die Bundesagentur in den Agenturen für Arbeit nur die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I). Die Optionskommunen setzen eine andere Software zur Berechnung der Leistungen und Verwaltung der Arbeitsvermittlung ein. Die Zuständigkeit dieser Stellen ist per Gesetz beschränkt. Die Option gilt testweise für 69 Kreise und kreisfreie Städte für zunächst sechs Jahre bis Ende 2010. Die zuständigen Einrichtungen werden zum Teil ebenfalls Jobcenter genannt.

[Bearbeiten] Bedenken und Kritik

[Bearbeiten] Verfassungswidrigkeit

Nachdem elf Landkreise Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007, dass die Bildung der Arbeitsgemeinschaften teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. Dem Gesetzgeber wurde eine Drei-Jahres-Frist bis Ende 2010 gesetzt, um die Verwaltung neu zu gliedern.[2]

Kommunale Optionskommunen und Jobcenter mit getrennter Trägerschaft sind keine Arbeitsgemeinschaften und daher davon nicht betroffen.

Zuvor hatte bereits ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darüber informiert, dass eine „Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder“ nicht vorgesehen ist. Artikel Art. 83 des Grundgesetzes (GG) regelt die Ausführung der Bundesgesetze: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.“ Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies nach Art. 87 GG durch „bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes, wie beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, erfolgen.

Das Verfassungsgericht kam infolgedessen zu dem Urteil, dass § 44b SGB II […] mit Art. 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 des Grundgesetzes unvereinbar ist, weil „die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände […] beeinträchtigt [wird], wenn der Gesetzgeber ohne hinreichend rechtfertigenden Grund die gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Verwaltungsbehörden verbindlich anordnet.“[2]

[Bearbeiten] Organisation

Bereits von Beginn an war die Organisationsform der ARGEn heftig umstritten. So warnte die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits in der Vorbereitungszeit vor unklaren Zuständigkeiten. Tatsächlich ist – anders als geplant – eine dritte Leistung und Behörde entstanden, anstatt die Doppelzuständigkeit zusammen zu fassen. Die unzweckmäßige rechtliche Konstruktion der ARGEn ist das Resultat eines politischen Kompromisses zwischen der damaligen rot-grünen Bundesregierung mit dem CDU-dominierten Bundesrat, die sich nicht auf eine eindeutige Zuständigkeit, d.h. weitere Verwaltung der bedürftigen Arbeitslosen durch die als bürokratisch diskreditierte BA oder vollständiger Übergang an die Kommunen einigen konnten.

Mit den Arbeitsagenturen und Sozialämtern treffen zwei verschiedene Verwaltungskulturen aufeinander: Während die Bundesagentur für Arbeit eine hierarchisch gegliederte (und zudem die größte) Bundesbehörde mit Anweisungscharakter ist, sind die Kommunen politisch selbständige Einheiten und innerhalb ihres Aufgabengebietes dem Bund gegenüber nicht direkt weisungsgebunden. Zudem werden die Bürgermeister – anders als die Leiter der Agenturen für Arbeit – gewählt. In der Praxis gab es durch die unterschiedlichen Auffassungen auch in zahlreichen Landkreisen Streitigkeiten innerhalb der Arbeitsgemeinschaften, die in Einzelfällen bis zur Auflösung einer solchen gingen. Durch zwei verschiedene Arbeitgeber (Agentur/Kommune) gibt es in der Arbeitsgemeinschaft des Weiteren unterschiedliche Loyalitäten.

Das Ziel, die Verwaltung effektiver zu machen, wurde großteils nicht erreicht. Im Juni 2006 stellte der Ombudsrat für das SGB II in seinem Abschlussbericht fest, dass das rechtliche Konstrukt „ARGE“ in seiner aktuellen Form nicht administrierbar sei.

[Bearbeiten] Finanzierung

Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Trägern der Jobcenter in Form einer Arbeitsgemeinschaft ist die Aufteilung der Verwaltungskosten zwischen der Kommune und der Agentur für Arbeit. Der Bund erwartet eine kommunale Beteiligung von mindestens 12,6%. Im Jahr 2007 wurden vereinzelt Arbeitsgemeinschaften gekündigt, weil die kommunale Seite nicht bereit war, sich in diesem Umfang zu beteiligen.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000200/html/sgb2/bmas/zuordnungen_200707.pdf
  2. a b Bundesverfassungsgericht: Urteil des vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 – 2 BvR 2434/04.

[Bearbeiten] Weblinks

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