Kalte Progression
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Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Durch den progressiven Einkommensteuerstarif wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro eine höhere Einkommensteuer fällig – das Realeinkommen sinkt.[1]
Beispiel: Von 1975 bis 1989 stieg das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines Angestellten von 14.472 € auf 28.668 €, der darin enthaltene Inflationsausgleich liegt bei 7.727 €. Da Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz in diesen Jahren unverändert waren und der Betrag, ab dem der Höchststeuersatz greift, bei konstant rund 66.480 € lag, stieg der Steuersatz von 25,6 % auf 32,3 %. Damit ist eine höhere Steuerbelastung von 1.476 € − nur bezogen auf das Jahr 1989 − verbunden.
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[Bearbeiten] Die „Kalte Progression“
Durch die – abgesehen vom Inflationsausgleich – auch real steigenden Einkommen (vor allem auch im Lohnbereich) haben sich die Einkünfte von 1980 bis 1999 verdoppelt, während der Einkommensbetrag, an dem der Spitzensteuersatz erreicht wird, gleich geblieben ist. Dies bedeutet, dass immer mehr Steuerpflichtige in einen höheren Steuersatz „hineinwachsen“, obwohl ihre relative wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zugenommen hat.
[Bearbeiten] Beseitigungsmöglichkeit
[Bearbeiten] Allgemein
Die versteckte Steuererhöhung durch kalte Progression kann durch regelmäßige Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Kaufkraftentwicklung vermieden werden. Um eine ständige Diskussion um eine Anpassung zu vermeiden, schlagen einige Stimmen einen automatische Anpassungmechanismus vor. So schlug z. B. das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung eine Kopplung an die Preissteigerung oder die Wachstumsrate des Volkseinkommens vor.[2] Dabei werden vom Bundesfinanzministerium allerdings die Gefahr der Inflationsförderung und steuertechnische Probleme gesehen.[3]
Das Problem ließe sich auch durch Einführung einer (Flat-Tax) lösen, allerdings unter Aufgabe der Steuerprogression.
[Bearbeiten] Ansätze im Ausland
In der Schweiz existieren rechtliche Bindungen des Gesetzgebers an einen periodischen Ausgleich der kalten Progression (Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG). Sobald die kumulierte Teuerung 7 Prozent über dem letzten Stand liegt, muss der Steuertarif angepasst sein.[4] Ab 2010 wird die Kalte Progression für die Bundessteuer jährlich ausgeglichen, was einige Kantone bereits heute für die weitaus höhere Staatssteuer und die daran gekoppelte Gemeindesteuer tun.[5] Ähnliche Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression gibt es beispielsweise in Frankreich und in Kanada.[6]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Nachweise
- ↑ Definition der Kalten Progression beim Bundesministerium der Finanzen
- ↑ Peter Gottfried, Daniela Witczak: Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen der "heimlichen Steuerprogression" und steuerpolitische Handlungsoptionen zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft; Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, IAW-Kurzbericht 1/2008, 2008
- ↑ Definition der Kalten Progression beim Bundesministerium der Finanzen
- ↑ Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG
- ↑ Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2009, nach: Neue Zürcher Zeitung Nr. 99, 30. April 2009, S. 13.
- ↑ vgl. Wie steigende Steuern Ihre Lohnerhöhung auffressen in Der Spiegel vom 25. April 2008

