Kapitaleinlage

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Die Einlage im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet

alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb [zuführt] (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG).

Im gleichen Sinne wird der Begriff (synonym: Kapitaleinlage) im Handels- und Gesellschaftsrecht verwendet.

Einlagen mehren stets das Eigenkapital eines Unternehmens. Sie können

In Betracht kommen auch verdeckte Einlagen (siehe dort).

Gegenbegriff der Einlage ist die Entnahme.

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