Kapitaleinlage
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Die Einlage im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet
- alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb [zuführt] (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG).
Im gleichen Sinne wird der Begriff (synonym: Kapitaleinlage) im Handels- und Gesellschaftsrecht verwendet.
Einlagen mehren stets das Eigenkapital eines Unternehmens. Sie können
- auf das Stammkapital oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft (gezeichnetes Kapital) geleistet werden. Für Sacheinlagen gelten insoweit strenge Bewertungsvorschriften, um eine unzureichende Kapitalausstattung (Unterkapitalisierung) zu verhindern, oder
- ohne Bezug zum gezeichneten Kapital geleistet werden. Diese Einlagen werden in der Regel als Rücklagen verbucht.
In Betracht kommen auch verdeckte Einlagen (siehe dort).
Gegenbegriff der Einlage ist die Entnahme.
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