Karl Binding

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Karl Lorenz Binding (* 4. Juni 1841 in Frankfurt am Main; † 7. April 1920 in Freiburg im Breisgau) war ein deutscher Rechtswissenschaftler (Hauptarbeitsgebiet: Strafrecht).

Karl Binding

Inhaltsverzeichnis

Leben [Bearbeiten]

Binding entstammte einer alten Frankfurter Bierbrauerfamilie. Sein Vater Georg Christoph Binding (1807–77) war Appellationsgerichtsrat und ordentlicher Professor in Basel. Karl Binding studierte 1860–1863 in Göttingen Rechtswissenschaft und Geschichte. Er wurde 1863 promoviert. Nach seiner Habilitation 1864 in Heidelberg war er Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht in Basel (1865), Freiburg im Breisgau (1870), Straßburg (1872) und von 1873 bis 1913 in Leipzig. In den akademischen Jahren 1892/93 und 1908/09 war er Rektor der Universität Leipzig. Die Stadt Leipzig ernannte ihn 1909 in seiner Funktion als Rektor des Universitätsjubiläums in Wertschätzung für die Universität zum Ehrenbürger. Die Ehrenbürgerwürde wurde ihm 2010 wegen seines für die nationalsozialistische Euthanasie maßgeblichen Werkes Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form vom Leipziger Stadtrat aberkannt. Die Turnerschaft im Vertreter-Convent Istaevonia ernannte ihn zum Ehrenmitglied. Binding wurde 1920 auf dem Hauptfriedhof Freiburg im Breisgau bestattet.

Ruhestätte Bindings auf dem Hauptfriedhof Freiburg im Breisgau

Bindings Sohn Rudolf G. Binding war ein bekannter Schriftsteller.

Werk [Bearbeiten]

Nach Binding sind es nicht die Strafgesetze, die von Verbrechern verletzt werden (im Gegenteil: ihre Handlungen erfüllen ja gerade die Tatbestandsmerkmale), sondern die - dem öffentlichen Recht angehörenden, von Strafgesetzen fundamental verschiedenen - „Normen“. Die Strafgesetze erlauben es aber immerhin, die Normen, die ihnen zugrunde liegen, zu erkennen (gedankliche Umwandlung in einen Befehl).

Bindings Normentheorie sieht das Wesen des Verbrechens in der Verletzung des staatlichen Anspruchs auf Gehorsam gegenüber den Normen als Sonderform des Do ut des. Da der Staat den Einzelnen durch die Rechtsordnung vor der Verletzung seiner Rechte schützt, kann der Staat vom Bürger auch die Respektierung der Rechtsordnung verlangen. Wer ein Verbrechen begeht, verletzt die entsprechende Norm und gefährdet die Autorität des Gesetzes. Da es Binding vor allem auf die Respektierung der Rechtsordnung ankam, bestand für ihn ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen bewusster und unbewusster Auflehnung gegen das Recht. Eine Vorsatzstrafe sollte im Gegensatz zur Rechtsprechung nur dann greifen, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat erkannt hatte (sog. Vorsatztheorie).

Um die Autorität des Gesetzes zu bewahren, bedarf es nach Binding der Strafe (= vom Staat erzwungene Einbuße des Täters an Rechten oder Rechtsgütern). Die Strafe und der Strafvollzug dienen nicht der Resozialisierung o.ä., sondern allein der „Unterwerfung des Verbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des Rechts. Wie und wozu die Strafe ansonsten vollzogen wird, interessiert Binding darüber hinaus allenfalls am Rande. Das bringt Binding in Konflikt mit der modernen oder soziologischen Schule der Strafrechtswissenschaft um Franz von Liszt und dessen Konzept der „Zweckstrafe“.

In einem anderen Licht erscheint Binding wegen des gemeinsam mit Alfred Hoche verfassten Werks Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: Darin sprechen sich die Autoren dafür aus, die Tötung unrettbar Kranker und Verwundeter sowie unheilbar Verblödeter – von Hoche so genannte „geistig Tote“, die nicht in der Lage seien, einen Willen zu bilden oder auch nur Gefühlsbeziehungen zur Umwelt aufzunehmen, die also „Vollidioten“ im psychiatrischen Sinne seien – nach Mass und Form zu erlauben.[1] Der Unwert eines Lebens kann sich nach Binding und Hoche dementsprechend nur daraus ergeben, dass es sowohl „für die Lebensträger wie für die Gesellschaft“ keinen Wert hat. Die Mehrzahl der „Ballastexistenzen“, die gesellschaftlich ohne Nutzen seien, komme für die vorgeschlagene „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ nicht in Betracht, so Hoche abschließend.

Quellen [Bearbeiten]

  1. Wolfgang Naucke, Einführung zu "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens"

Werke [Bearbeiten]

  • Die Normen und ihre Übertretung, vier Bände (1872 bis 1920)
  • Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, bes. Teil, zwei Bände (1902 bis 1905)
  • Die Schuld im deutschen Strafrecht (1919).
  • Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, zusammen mit Alfred Hoche postum 1920
  • Der Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche, Nachdruck, Schutterwald/Baden 1998

Literatur [Bearbeiten]

  • Armin Kaufmann: Lebendiges und Totes in Bindings Normentheorie. Schwartz 1954
  • F. Limacher (Bern): Die Vernichtung lebensunwerten Lebens. in Zs. Internationales Ärztliches Bulletin, Dezember 1934, Nummer 12, Prag. S. 181-183 (zusammenfassende Rezension)
    • wieder in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik. Band 7: "Internationales Ärztliches Bulletin, Jahrgang 1 - 6, 1934-1939. Reprint." Rotbuch, Berlin 1989
    • weiterer Reprint: Götz Aly & Matthias Hamann & Jochen August & Peter Chroust & Klaus Dörner, Hgg.; im Mabuse-Verlag, Frankfurt 2009 ISBN 3-940529-74-5
  • Ortrun Riha (Hrsg.): Die Freigabe der "Vernichtung lebensunwerten Lebens." Beiträge des Symposiums über Karl Binding und Alfred Hoche am 2. Dezember 2004 in Leipzig. Shaker, Aachen 2005
  • Jan Schröder, Karl Binding (1840-1920), In: Gerd Kleinheyer, Jan Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 5. Aufl., Heidelberg u.a. 2008, S. 62-66.

Weblinks [Bearbeiten]