Kindererziehungszeit

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Die Kindererziehungszeit ist eine in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands relevante rentenrechtliche Zeit. Sie wurde 1986 in das deutsche Rentenversicherungssystem unter dem Schlagwort Babyjahr eingeführt. Kindererziehungszeiten werden rentenbegründend und rentensteigernd als Pflichtbeitragszeit gewertet. Nach der gesetzlichen Definition in § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, beträgt die Kindererziehungszeit nur ein Jahr (§ 249 SGB VI). Mütter der Geburtsjahrgänge bis 1920 (Beitrittsgebiet: bis 1927) erhalten keine Kindererziehungszeiten. Für sie kommen stattdessen Kindererziehungsleistungen gemäß §§ 294-299 SGB VI in Betracht.

Inhaltsverzeichnis

Anerkennung von Kindererziehungszeiten [Bearbeiten]

Die Feststellung von Zeiten als Kindererziehungszeiten müssen (zusammen mit den Kinderberücksichtigungszeiten) unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 SGB VI). Für Kinder die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 56 SGB VI). Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Kindererziehungszeiten können den leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und (nicht berufsmäßigen) Pflegeeltern angerechnet werden.

Eine Kindererziehungszeit wird angerechnet, wenn

  • die Erziehung des Kindes dem Antragstellenden zuzuordnen ist,
Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Die Eltern können durch eine übereinstimmende Erklärung für die Zukunft bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Erfolgt keine solche Erklärung und kann nicht festgestellt werden, wer das Kind überwiegend erzogen hat, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.
  • die Erziehung in der Bundesrepublik erfolgte (oder einer solchen gleichsteht) und
  • der Antragstellende nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Beitragszahlung [Bearbeiten]

Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt, der dafür für jedes Kalenderjahr eine pauschale Abgeltung an die allgemeine Rentenversicherung zahlt (§ 177 SGB VI). Für das Jahr 2013 beträgt die Pauschale knapp 11,6 Milliarden Euro[1].

Auswirkungen der Kindererziehungszeiten auf die Rente [Bearbeiten]

Rentenbegründende Wirkung [Bearbeiten]

Kindererziehungszeiten gelten kraft gesetzliche Fiktion als Beitragszeiten. Sie werden auf die Wartezeiten angerechnet, die als Voraussetzung für eine Rente zurückgelegt sein müssen (Mindestversicherungszeiten). Da für die Regelaltersrente eine Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt sein muss, kann eine Person, die lediglich fünf Kindererziehungsjahre zurückgelegt hat, bereits die Regelaltersrente erhalten, ohne selbst jemals Rentenbeiträge gezahlt zu haben.

Rentensteigernde Wirkung [Bearbeiten]

Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners (2011 = 30.268,00 Euro) bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Dies entspricht einem Entgeltpunkt pro Jahr. Das bewirkt, basierend auf dem seit 1. Juli 2012 geltenden aktuellen Rentenwert, für jedes Kindererziehungsjahr eine monatliche Rente in Höhe von 28,07 € in den alten und 24,92 € in den neuen Bundesländern.

Der Bund zahlt für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten eine pauschale Abgeltung an die Rentenversicherung (§ 177 SGB VI). Für die Rentenzuschläge aus Kindererziehungszeiten wurden im Jahre 2005 insgesamt 11,715  Mrd. € aufgewendet.

Additive Anrechnung [Bearbeiten]

Treffen Kindererziehungszeiten und andere Beitragszeiten zusammen, zum Beispiel mit Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des erziehenden Elternteils während der Erziehungszeit, werden die daraus resultierenden Entgeltpunkte und die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit zusammengerechnet (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berücksichtigt wird höchstens ein Gesamtwert, den ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhält. Aufgrund dieser Deckelung erwirbt ein Elternteil, der während der Kindererziehungszeit ein Entgelt von ca. 90 Prozent eines Durchschnittseinkommens oder mehr erzielt, also ab einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen von ca. 34.000 €, weniger kinderbezogene Rentenansprüche, und ab einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (64.800 € - dieser Wert bezieht sich beispielhaft auf das Jahr 2009) bleibt die Kindererziehung rentenrechtlich gänzlich unberücksichtigt[2].

Die additive Anrechnung der Kindererziehungszeiten geht zurück auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996[3], in dem die zuvor geltenden gesetzlichen Regelungen über die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot für verfassungswidrig erklärt wurde.

Mit der Rentenstrukturreform von 2001 wurde zum Ausgleich der Absenkung der „großen“ Witwenrente von 60 auf 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners ein dynamischer Zuschlag an Entgeltpunkten eingeführt, den Hinterbliebene erhalten, die Kinder erzogen haben; zudem haben seitdem Hinterbliebene, bei denen ein Rentensplitting durchgeführt wurde und die ein Kind erziehen, unter Umständen Anrecht auf Erziehungsrente.[4] Ein Vergleich von Modellrechnungen zu den Auswirkungen dieser Rentenreform zeigte jedoch auf, dass die „kindbezogenen Leistungen“ sich am günstigsten für Hausfrauen auswirken, während sie sich für in Teilzeit arbeitende Frauen lediglich neutral auswirken und sie für vollzeitig arbeitende Frauen im Vergleich zum zuvor gültigen Recht eine nicht unerhebliche Minderung des Rentenbetrags bewirken.[5]

Kritik [Bearbeiten]

Im Rahmen des vom Otto-Wolff-Institut für Wirtschaftsordnung durchgeführten Projekts „Kindererziehung als konstitutives Element der gesetzlichen Rentenversicherung“ wurde Kritik gegen die ungleiche Anrechnung der Kindererziehung für die gesetzliche Rentenversicherung geübt. Anstelle der bestehenden Regelungen durch Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sei es angemessener, allen Erziehenden einheitliche kinderbezogene Rentenansprüche zuzurechnen.[6]

Kindererziehungszeiten und Riesterrente [Bearbeiten]

Im Rahmen der Beantragung von Zulagen für die Riesterrente müssen, um die korrekte Bewilligung der Zuzahlungen zu gewährleisten, regelmäßig (am besten jährlich) Kindererziehungszeiten beantragt werden.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Bekanntmachung der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2013 vom 17. Dezember 2012, Bundesanzeiger Amtlicher Teil 24. Dezember 2012 B4; Der genaue Betrag liegt bei 11 584 980 630,78 Euro
  2. Gegen diese Deckelung hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, Beschluss vom 29. August 2007, 1 BvR 858/03
  3. Beschluss vom 12. März 1996, 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, 241
  4. Rentenreform 2001. Abgerufen am 30. Oktober 2009 (PDF).
  5. Anne Langelüddeke, Birgitta Rabe: Auswirkungen der Rentenstrukturreform auf die Alterssicherung von Frauen. In: femina politica. 10. Jg., Heft 1, 2001, S. 80-85, 81. Zitiert nach: Sabine Berghahn: Ehe als Übergangsarbeitsmarkt?, Discussion Paper FS I 01–207, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, November 2001, ISSN Nr. 1011-9523, S. 51
  6. Barbara Henman, Michael Voigtländer: Unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehung als Ursache der Rentenkrise. In: Otto-Wolff-Institut Discussion Paper 4/2003. Otto-Wolff-Institut für Wirtschaftsordnung, September 2003, abgerufen am 14. Januar 2009 (PDF; 54 kB). S. 11
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