Kinderwahlrecht

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Mit dem Kinderwahlrecht bezeichnet man ein Wahlrecht von Geburt an. Verfechter des Kinderwahlrechts wollen, dass niemand aufgrund seines Alters am Wählen gehindert wird. In der Praxis stellen sie sich beispielsweise vor, dass sich jeder Mensch vor seiner ersten Wahlteilnahme persönlich ins Wählerverzeichnis eintragen muss. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie alt dieser Mensch ist. Ein Kinderwahlrecht ist weder aktuell noch historisch jemals eingeführt worden und wird von keiner im Bundestag vertretenen Partei unterstützt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Diskussion in Deutschland

[Bearbeiten] Abgrenzung

Vom Kinderwahlrecht unterschieden werden muss das manchmal geforderte Familienwahlrecht, demnach Eltern gemäß der Anzahl ihrer Kinder unter 18 Jahren die entsprechende Anzahl von zusätzlichen Wahlstimmen zugewiesen werden soll. Bei diesem üben Eltern das Stimmrecht ihrer Kinder bis zum Erreichen der Wahlaltersgrenze treuhänderisch aus, wobei sie nach § 1626 Absatz 2 BGB verpflichtet wären, ihre Wahlentscheidung zuvor mit dem Kind/den Kindern zu besprechen und dabei Einvernehmen anzustreben. Problematisch am Familienwahlrecht ist, dass

  • die Kinder ihre Wahlentscheidung ihren Eltern mitteilen müssten, ihr Wahlgeheimnis also verletzt wäre,
  • und die Eltern im Zweifelsfall eine andere Entscheidung treffen könnten, ohne das die Kinder überhaupt davon erfahren.

[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Situation

Verfassungsrechtlich ist in Deutschland ein Recht auf ein Kinderwahlrecht eindeutig nicht gegeben. Inwieweit ein Kinderwahlrecht zulässig wäre, ist verfassungsrichterlich ungeklärt, da eine Einführung nie versucht wurde. Die weitaus überwiegende Auffassung der Verfassungsrechtler geht von einer Unzulässigkeit aus.

Eine Mindermeinung in der Rechtswissenschaft stellt die These dar, der Ausschluss der unter 18-Jährigen vom Wahlrecht sei verfassungswidrig, denn er widersprächee dem Artikel 20 Grundgesetz, Absatz 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt. Da Kinder unbestreitbar zum Volk gehörten, müsse ihnen auch die Teilnahme an Wahlen gewährt werden. Dieser Artikel habe auch höheren Rang als Artikel 38 Absatz 2 GG, der für das passive Wahlrecht die Altersgrenze nur mittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit gem. § 2 BGB festlegt.

[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Klärung

Mehrere Versuche, ein Kinderwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen scheiterten an der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichts. So legten 1995 ein 16- und ein 13-Jähriger unterstützt von Krätzä eine Verfassungsbeschwerde ein, die sich auf die dargestellte Mindermeinung bezog. Diese wurde aus formalen Gründen abgelehnt: Gegen Gesetze müsse spätestens ein Jahr nach deren Verabschiedung Widerspruch eingelegt werden, beim Grundgesetz also bis 1950 - lange bevor die Beschwerdeführer geboren waren. Im Vorfeld der Bundestagswahl 1998 versuchte ein unter 18-Jähriger, sich in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Bezirkswahlamt Berlin-Mitte erteilte einen formalen Ablehnungsbescheid. Daraufhin wurde Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt. Diese wurde jedoch erst 13 Tage vor der Wahl verhandelt. Da eine grundsätzliche verfassungsgerichtliche Klärung vor der Wahl nicht mehr möglich war, empfahl der Richter, die Bundestagswahl mittels eines Wahlprüfungsverfahren anzufechten.

[Bearbeiten] Anfechtung der Bundestagswahl

Im gleichen Jahr wurde die Bundestagswahl angefochten. Nach Ablehnung durch den Bundestag und eingereichtem Widerspruch befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals inhaltlich mit der Forderung nach einem Kinderwahlrecht: Das Ersuchen wurde abgelehnt und im Wesentlichen mit zwei Punkten begründet:

  • Eine Altersgrenze beim Wahlrecht sei "historisch erhärtet".
  • Eine Einschränkung von Wahlprinzipien wie der Allgemeinheit der Wahl (also dem Ausschluss von unter 18-Jährigen) sei vereinbar, wenn sie aus "zwingenden Gründen" geschehe.

Das Bundesverfassungsgericht im Wortlaut:

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl haben Sie nicht dargelegt. [...] Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts sind "verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht"[1]. Es ist von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer früheren Entscheidung[2] festgestellt:
"Verfassungsprinzipien lassen sich in der Regel nicht rein verwirklichen; ihnen ist genügt, wenn die Ausnahmen auf das unvermeidbare Minimum beschränkt bleiben. So ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters,..."."

Damit war der Rechtsweg in Deutschland beendet.

[Bearbeiten] Argumentation

Eine Reihe von Aspekten des Kinderwahlrechtes sind Gegenstand der Diskussion:

[Bearbeiten] Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit von Kindern

Nach weitaus überwiegender Auffassung entwickelt sich die Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit von Kindern erst im Laufe der Kindheit. Aus diesem Grund sind Rechte und Pflichten, die Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit voraussetzen (wie Strafmündigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit, Testierfähigkeit etc.) im Rechtsstaat immer an Altersgrenzen geknüpft. Da auch die Teilnahme an der Wahl Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit voraussetzt, sehen alle bestehenden Wahlrechtssysteme Mindestalter für die Wahrnehmung des Wahlrechtes vor. Entsprechend verlieren auch Erwachsene, die über diese Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit nicht (mehr) verfügen und daher einer gerichtlich verfügte Betreuung für alle Angelegenheiten unterliegen, ihr Wahlrecht.

Die Altersgrenze, ab der die notwendige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit besteht, ist Gegenstand der politischen Diskussion. Während im 19. Jahrhundert vielfach Altersgrenzen von 25 oder 30 Jahren bestanden, setzte sich spätestens mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechtes die Bindung des Wahlrechtes an die Volljährigkeit (früher in Deutschland 21 Jahre, heute 18 Jahre) durch. Politisch diskutiert wird eine Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Dies ist in Österreich auch auf nationaler Ebene umgesetzt. Bei einem Wahlrecht ab 16 (man denke nur an Personen mit Hauptschulabgang, die in diesem Alter durchaus bereits vollbeschäftigt sein können) statt ab 18 hätte das Bedenken der mangelnden Einsichtsfähigkeit geringeren Belang.

[Bearbeiten] (Erwartete) politische Wirkungen

Die Befürworter des Kinderwahlrechts argumentieren, dass durch dessen Einführung die Interessen von jungen Menschen in der Politik mehr berücksichtigt würden. Die Parteien würden damit gezwungen, auch kinderrechtliche Punkte in ihre Programme aufzunehmen. Analog zum Familienwahlrecht wäre das Kinderwahlrecht eine Möglichkeit, die Überrepräsentation der älteren Bevölkerung (aufgrund einer Altersgrenze nach unten, ohne Pendant nach oben) auszugleichen. Im Gegensatz zum Familienwahlrecht laufe das Kinderwahlrecht nicht auf ein Zensuswahlrecht hinaus.

In der politischen Diskussion über die Senkung des Wahlalters spielt auch die (erwartete) politische Präferenz der zusätzlichen Wähler eine Rolle. In Österreich hat sich gezeigt, dass die Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren zu 3/4 SPÖ und Grüne gewählt haben[3].

[Bearbeiten] Aktionen

Unter anderem setzen sich das Kinderrechtsprojekt Krätzä sowie das Deutsche Kinderhilfswerk für ein Kinderwahlrecht in Deutschland ein.

2002 sammelte die Petitions-Kampagne „Ich will wählen“ Unterschriften von unter 18-Jährigen, die für sich persönlich das Wahlrecht einforderten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks von Befürwortern

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Außerhalb Deutschlands

[Bearbeiten] Weblinks von Gegenpositionen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfGE 28, 220, <225>; 36, 139 <141>
  2. BVerfGE 42, 312 <340 f.>
  3. Nachwahlanalyse Wiener Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren
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