Kirchenanwalt

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Ein Kirchenanwalt (lateinisch Promotor iustitiae, eigentlich Anwalt der Gerechtigkeit; auch Justizpromotor) vertritt in kirchlichen Verfahren von Amts wegen das öffentliche Wohl.

Der Kirchenanwalt wird laut Rechtsbestimmung (Codex Iuris Canonici von 1430, CIC) bei Streit- und Strafprozessen im Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche einberufen. Er genießt volle Akteneinsicht und muss vor dem kirchlichen Gericht, wie beispielsweise an der Apostolischen Signatur, gehört werden. Der Kirchenanwalt tritt als Prozesspartei auf und legt den Richtern sein Votum pro rei veritate (Wahrheit der Sache) vor. In Disziplinar- und Strafverfahren ist er als klagende Partei am Prozess beteiligt. Von Bedeutung ist dieses Rechtsamt u. a. im Selig- und Heiligsprechungsprozess, in dem der Kirchenanwalt gegen die Kanonisation argumentieren muss. Ein Kirchenanwalt an der Apostolischen Signatur ist einem Untersekretär eines Dikasteriums gleichgestellt und unterstützt insbesondere den Sekretär des Gerichts in der Erledigung der ordentlichen Leitungsaufgaben der Apostolischen Signatur.[1]

Bis zur Reform des Verfahrens im Jahr 1983 führte der Kirchenanwalt den Titel Promotor fidei (‚Anwalt des Glaubens‘). Der lateinische Ausdruck Advocatus Diaboli (‚Anwalt des Teufels‘), wird umgangssprachlich für dieses Amt verwendet. Sein für die Kanonisation argumentierender Gegenspieler wurde analog als Advocatus angeli (‚Anwalt des Engels‘) oder Advocatus Dei (‚Anwalt Gottes‘) bezeichnet.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Deutscher wird beigeordneter Kirchenanwalt an der Signatur. vaticannews.va, 20. Januar 2023, abgerufen am 21. Januar 2023.