Kleinfahrzeug

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Auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen gilt ein Wasserfahrzeug als Kleinfahrzeug, wenn dessen Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Länge von weniger als 20 m aufweist. Nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gibt es allerdings auch Fahrzeuge, die zwar kürzer als 20 m sein können, rechtlich aufgrund ihrer Art aber keine Kleinfahrzeuge sind, wie zum Beispiel Fahrgastschiffe, die für mindestens 12 Personen zugelassen sind, Fähren, oder schwimmendes Gerät.

[Bearbeiten] Rechtsquellen

  • Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S 226)
  • § 2.02 der Binnenschiffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO)
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