Konferenz von Lausanne (1932)

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In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Die Rechtslage bleibt unklar, da das Abkommen ja de jure nie in kraft trat. Außerdem fehlen alle Bezüge zu den interalliierten Kriegsschulden, die ja mit den Reparationseinnahmen bezahlt wurden. Auch sollte mal erklärt werden, wieso die Deutschen das mit dem Verzicht auf eine Revisionsforderung erkaufen konnten, die ihnen ja gar nicht zustand. Mir ist das jedenfalls nicht klar. --Φ (Diskussion) 11:11, 11. Mai 2012 (CEST)
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Joseph Goebbels im Juli 1932 bei einer Rede gegen das Ergebnis der Lausanner Reparationskonferenz

Auf der Konferenz von Lausanne vom 16. Juni bis 9. Juli 1932 zwischen Deutschland, Großbritannien und Frankreich erreichte die deutsche Regierung unter Franz von Papen das Ende der durch den Versailler Vertrag auferlegten Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg.

Nach dem Zusammenbruch des deutschen Bankensystems 1931 und dem Inkrafttreten des einjährigen Hoover-Moratoriums am 6. Juli 1931 kamen verschiedene Sachverständigenkommissionen zu dem Schluss, dass Deutschland auch nach dem Ablauf des Moratoriums nicht in der Lage sein würde, seine Reparationszahlungen gemäß dem Young-Plan wieder aufzunehmen. Dies wurde auch im Abschlussbericht des auf deutschen Antrag zusammengetretenen Beratenden Sonderausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom Dezember 1931 bestätigt, der die Einberufung einer neuen Reparationskonferenz empfahl. Der Beginn der Konferenz im schweizerischen Lausanne war ursprünglich für den 18. Januar 1932 angesetzt, wurde dann aber auf den Juni verschoben. Kurz vor ihrer Eröffnung musste das unpopuläre Kabinett Brüning II Ende Mai 1932 demissionieren, so dass der neue Reichskanzler Franz von Papen nach Lausanne fuhr.

Die französische Regierung beharrte bei den Verhandlungen auf ihrem Standpunkt, dass der Young-Plan nur durch Zahlung einer Restsumme abgelöst werden könne. Deutsche Vorschläge, die völlige Beendigung der Reparationen durch eine gleichzeitige engere politische Bindung an Frankreich für dieses annehmbar zu machen, wurden abgelehnt.

In dem Vertrag wurde die Weimarer Republik zu einer Restzahlung von drei Milliarden Goldmark verpflichtet, zahlbar in fünfprozentigen Obligationen an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel. Die Obligationen waren frühestens nach Ablauf von drei Jahren einlösbar, der Zinsertrag fiel den Gläubigermächten zu. Die Rückzahlungsverpflichtung für die aus Krediten zur Bedienung der Reparationsverpflichtungen gemäß dem Dawes-Plan und dem Young-Plan resultierenden deutschen Schulden blieb davon unberührt.

Dieser politische Paukenschlag wurde von der deutschen Delegation dadurch erkauft, dass sie auf die Streichung des Kriegsschuldartikels und der Abrüstungsbestimmungen aus dem Versailler Vertrag verzichtete. Die nationale Opposition in Deutschland – Deutschnationale und Nationalsozialisten – lehnte deshalb den Vertrag von Lausanne als unzureichend ab.

Der Lausanner Vertrag sollte erst in Kraft treten, sobald eine entsprechende Übereinkunft mit den USA über die interalliierten Kriegsschulden zustande gekommen wäre. Er wurde aufgrund des Ausbleibens einer solchen Regelung von keinem der beteiligten Staaten ratifiziert und wurde daher nie rechtswirksam. Dennoch bedeutete er faktisch das Ende der Reparationsfrage.

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