Kontopfändung

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Kontopfändung ist die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO[1], der dem Schuldner und der Bank zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen

Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte, die in den §§ 829 ff. ZPO abschließend geregelt ist. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese in zwei Formen gepfändet werden:

  • durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt: PfÜB) gem. § 829 ZPO. Mit der Zustellung des PfÜB an die Bank wird die Kontopfändung rechtswirksam; oder
  • durch behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§§ 281, 282, 309, 314, 315 AO). Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wird die Pfändung bewirkt (§ 309 Abs. 2 AO). Für diese Form gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß (§ 819 AO[2]).

[Bearbeiten] Pfändungsgegenstand

Nach § 357 Satz 1 HGB ist nur eine Pfändung des Überschusses aus einem Kontokorrent zulässig. Damit ist jedoch nicht der abstrakte Saldo nach Saldo-Anerkenntnis gemeint, sondern der Tagessaldo, genauer der Zustellungssaldo nach § 829 Abs. 3 ZPO[3]. Einzelforderungen als solche sind als reine Rechnungsposten kontokorrentgebunden und damit nicht pfändbar[4]. Wird ein eingehender Betrag dem Girokonto des Bankkunden gutgeschrieben, greift mithin die Kontokorrentabrede ein. Die in das Kontokorrent noch zu verbuchenden Gutschriften lassen keinen pfändbaren Auszahlungsanspruch des Kontoininhabers gegen die Bank entstehen. Wegen der Kontokorrentgebundenheit ist eine Bank vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem bestehenden Debetsaldo zu verrechnen[5]. Soweit sich ein Girokonto im Sollbereich bewegt, erfordert die Kontopfändung der Überweisungsansprüche einen dem Kontoinhaber eingeräumten Kredit und dessen Pfändbarkeit.

[Bearbeiten] Tages- und Zustellungssaldo

Es handelt sich um technische Rechtsbegriffe, die bei der Kontopfändung zu beachten sind. Dem Tagessaldo kommt die Funktion eines Rechnungspostens zu[6]. Im Zusammenhang mit der Pfändung des Kontokorrents entschied der BGH im Jahre 1982, dass der Anspruch auf den Tagessaldo als Geldforderung pfändbar ist[7]. Dieser Anspruch ist von der kausalen oder abstrakten Saldoforderung zu unterscheiden. Nach der herrschenden Meinung erfolgt die Saldierung im Bankenkontokorrent in der Regel am Schluss der Geschäftsperiode, weil nach § 355 Abs. 1 und 2 HGB ein sog. Periodenkontokorrent vorliegt (nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken: im Zweifel vierteljährlich). Tagessaldo oder Kontoauszüge sind reine Postensalden, die nur der Kontrolle des Kontostandes (Information, Übersichtlichkeit) dienen; rechtsverbindlich ist erst der Rechnungsabschluss (es sei denn, der Kunde widerspricht, Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken).

Der Zustellungssaldo ist derjenige Saldo, auf den der Pfändungspfandgläubiger nach § 357 HGB zugreifen kann. Es handelt sich um den Saldo am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem Gläubiger soll der Zugriff auf einen Betrag zu einem nach § 357 HGB bestimmten Zeitpunkt (=Zustellung des Beschlusses) ermöglicht werden. Der Zustellungssaldo nach § 357 HGB ist danach eine spezielle Rechtsfigur, die für den Gläubigerzugriff eine Rolle spielt.

Es ist üblich, dass Bank und Kunde vereinbaren, dass der Kunde einen Auszahlungsanspruch auch vor dem regulären Periodenabschluss (Kontokorrent) hat. Der Zweck des Girokontos liegt in seiner schnellen und immerwährenden Verfügbarkeit. In diesen Zusammenhang ist der Tagessaldo einzuordnen. Der Gläubiger kann beides pfänden, den Zustellungssaldo und die Tagessalden[8][9].

Bei einem Tagessaldo handelt es sich um einen Anspruch des Schuldners gegen seinen Kontokorrentpartner (Bank) aus dem einem Kontokorrent zugrunde liegenden Schuldverhältnis. Nach herrschender Meinung kann der Pfändungsgläubiger Tagessalden eines kontokorrentmäßig geführten Girokontos pfänden, da auch der Kunde jederzeit die Auszahlung seines Tagesguthabens verlangen kann und es sonst der Kontoinhaber in der Hand hätte, die Pfändung von Girokonten zu verhindern.

[Bearbeiten] Pfändung des Auszahlungsanspruchs aus dem Girovertrag (sog. Tagessaldo)

Durch die Pfändung des Anspruchs auf das Tagesguthaben wird das Kontokorrentverhältnis weder abgeändert noch beendet. Zahlungen an den Gläubiger werden vielmehr als kontokorrentgebundene Leistungen der Bank genauso in das Kontokorrent eingestellt wie Barabhebungen oder sonstige Verfügungen des Schuldners über das Guthaben[4]. Erst mit der Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangen[10].

[Bearbeiten] zukünftige Salden

Die Pfändungsverfügung darf vorsehen, dass die sich bei Rechnungsabschlüssen im Zeitpunkt der Pfändung und in Zukunft ergebenden Saldoforderungen des Kontoinhabers gepfändet werden[11]. Eine zusätzliche Pfändung auch des künftigen Saldos ist mithin unumstritten zulässig[12]. In aller Regel werden PfÜB auf zukünftige Salden lauten, um die Pfändbarkeit künftiger Kontoguthaben nutzen zu können und nicht mit einer bloßen Pfändung des Tagessaldos auf ein debitorisches Konto zu treffen.

[Bearbeiten] Pfändung in Kreditlinien

Die Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte kann nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage, sei es in Form eines Guthabens oder eines Kredites, vorhanden ist[11]. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen lediglich geduldeten Überziehungskrediten und ausdrücklich vereinbarten Dispositionskrediten.

[Bearbeiten] Unpfändbarkeit des geduldeten Überziehungskredits

Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung – wie sie etwa in Nr. 18 AGB Sparkassen erwähnt wird - gibt dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit[13]. Unter einer geduldeten Überziehung sind Inanspruchnahmen des Kontos zu verstehen, „die nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind“. Eine Kontopfändung geht bei debitorischen Konten mithin ins Leere, wenn es sich um geduldete Überziehungen handelt. Der Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur stillschweigend hingenommen wird. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht mithin vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung - die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstellt[14] - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur eine Chance, dass die Bank die Überziehung duldet.

[Bearbeiten] Pfändbarkeit des Dispositionskredits („offene Kreditlinie“)

Der Kontoinhaber erhält beim Dispositionskredit entweder lediglich ein Schreiben, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird, oder es erscheint eine einfache Mitteilung auf dem Kontoauszug, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine "einseitige Willenserklärung" der Bank[15]. Bei einem derartigen Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem die einseitige Willenserklärung angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird[16]. Hier besteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt[17], wird wirksam.

  • Pfändbarkeit vor Abruf durch den Kunden: Erst wenn der Kunde die ihm im Rahmen einer vereinbarten offenen Kreditlinie bereitgestellten Geldmittel abruft (also durch Barabhebung oder Überweisung darüber verfügt), greift die Pfändung. Verfügt der Kunde jedoch nicht, greift auch die Pfändung nicht[18].
  • Pfändbarkeit nach Abruf durch den Kunden: Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar[19]. Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar[20]. Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung besteht, sobald und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (etwa Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, nachdem er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.

[Bearbeiten] Aushändigung der Kontoauszüge an den Pfändungsgläubiger?

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach den §§ 412[21], § 401 BGB[22] auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag[23]. Der Pfändungsgläubiger hat deshalb aus dem Vollstreckungstitel keinen Anspruch auf Aushändigung der Kontoauszüge.

[Bearbeiten] Auskunftspflicht der Kreditinstitute

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind die Banken als Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte zu erteilen:

  • ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind;
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Neben diesen Auskünften sind die Kreditinstitute dem Pfändungsgläubiger gegenüber nur über die Höhe des Saldos auskunftspflichtig[23]. Weitergehende Informationen auf dem Kontoauszug wären zwar für den Gläubiger wünschenswert, jedoch werden diese vom Vollstreckungstitel nicht gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 613 Satz 2 BGB).

[Bearbeiten] Auszahlungssperre bei Überweisung des gepfändeten Guthabens

Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst zwei Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO[24]) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann. Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen. Gleichzeitig sind aber auch Verfügungen des Kontoinhabers nicht statthaft, solange ein beantragter Pfändungsschutz vom Vollstreckungsgericht gewährt wurde.

[Bearbeiten] Arbeitseinkommen

Das Arbeitseinkommen des Kontoinhabers unterliegt zur Sicherung des Existenzminimums nach § 850c ZPO[25] bis zu einem bestimmten Betrag einem Pfändungsschutz[26]. Dieser für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz geht mit der Überweisung der Bezüge auf ein Konto unter. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB[27] durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO[28]. Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850k ZPO[29] eigenständig geregelt ist[30]. Danach wirkt § 850k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt[31] und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, sodass ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischen Kontostand nicht besteht. § 850k ZPO hindert mithin die kontoführende Bank bei debitorischen Konten nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I ordnet § 850k Abs. 1 ZPO nämlich keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an. Die Pfändungsschutzwirkung ist schwächer als Unpfändbarkeit.

[Bearbeiten] Antrag des Kontoinhabers auf Aufhebung der Pfändung erforderlich

§ 850k ZPO ordnet nicht die Unpfändbarkeit der Forderung an, sondern lediglich einen bestimmten gerichtlichen Pfändungsschutz. Der Wortlaut des § 850k ZPO gewährt Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Konteninhaber aber nicht geht[30]. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, dass er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Pfändungsschutz nach § 850k ZPO wird ausschließlich auf entsprechenden Antrag gewährt[30]. Damit beschränkt sich § 850k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen.

[Bearbeiten] Sozialleistungen

Während beim Arbeitseinkommen ein betraglich begrenzter Pfändungsschutz auf Antrag gewährt wird, sind Sozialleistungen unpfändbar. Dieser besondere Kontenschutz gilt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehören insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld (AlG I und AlG II), Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.

Eine Gutschrift auf das Konto des Berechtigten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I), die auf einer solchen Leistung beruht, wird für die ersten sieben Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen darf. Die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt wird, verbietet nämlich eine kontokorrentmäßige Verrechnung bei Debetsalden[32]. Nach Ablauf der 7-Tage-Frist besteht ein zeitanteiliger Schutz nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften (§ 55 IV SGB I i.V.m. §§ 850 ff. ZPO). Zeitanteiliger Schutz bedeutet, dass die 14-Tage-Frist des § 850k ZPO angerechnet wird. Dieser Pfändungsschutz für Sozialleistungen entsteht jedoch nur, wenn eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch den Schuldner herbeigeführt wird; er tritt nicht automatisch ein. Liegt eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor, gilt diese auch für laufende künftige Sozialleistungen[33].

Die Unpfändbarkeit gemäß § 55 I SGB I führt zum Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB), sodass Kreditinstitute eingehende Sozialleistungen nicht mit einem debitorischen Saldo verrechnen dürfen. Ausnahmen gelten jedoch bei einem zeitnahen und konkret vereinbarten Vorschuss[32], wobei das Institut selbst keine Berechnungen anstellen muss[34].

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 2006 (AZ VII ZB 56/06)[35][36][37] die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Empfänger von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. In analoger Anwendung von § 850k ZPO können die Betroffenen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung braucht der Schuldner also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung "Erinnerung"[38] einzulegen. Ein einmaliger Antrag genügt.

[Bearbeiten] Verfügungssperre

Eine Kontopfändungsmaßnahme kann sich als allgemeine "Verfügungssperre" auswirken, sei es, dass der Kontoinhaber nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, dass die Bank die Pfändung zum Anlass nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-Sparkassen; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Wenn der Kontoinhaber bei noch freien, vertraglich vereinbarten Kreditlinien wegen der bestehenden Kontopfändung keine Verfügungen mehr über debitorische Konten vornimmt, geht die Pfändung jedenfalls so lange ins Leere, wie keine Gutschriften eingehen, die das Kreditinstitut im Saldo verrechnen darf. Eine Kontopfändung ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den AGB bei den Kreditkündigungsgründen ausdrücklich erwähnt (Nr. 26 Abs. 2 d AGB Sparkassen). Eine pfändungsbedingte Kreditkündigung führt dazu, dass das Institut den bestehenden Sollsaldo zur sofortigen Rückzahlung fällig stellt und etwaige Geldeingänge – auch soweit diese eigentlich unpfändbar sind – mit dem Sollsaldo verrechnet. Eine Kontoschließung droht, wenn ein Konto durch Kontopfändungen dauerhaft blockiert ist und somit eine weitere Kontoführung durch das Institut unzumutbar wird.

[Bearbeiten] Bedeutung

In Deutschland gibt es pro Monat ca. 300.000 bis 350.000 Kontenpfändungen, deren Bearbeitung und Überwachung erhebliche Kosten bei den Kreditinstituten verursacht. Bei der Postbank AG hat sich beispielsweise der tägliche Eingang von Kontopfändungen von ca. 950 (2004) auf ca. 1.300 (2008) erhöht. Diese hat eine Zentralisierung der Bearbeitung in Dortmund vorgenommen, wo 170 Beschäftigte ausschließlich mit der Kontopfändung befasst sind und auch Zusatzaufwand in den Filialen verursachen (Weiterleitung, Kundengespräche). Dabei stellt sich heraus, dass 80 bis 85 % der Pfändungen nicht bedient werden können, wobei der Anteil der öffentlichen Forderungen bei über 50 % liegt[39].

[Bearbeiten] Gebühren

Bei Kontopfändungen dürfen die Kreditinstitute trotz des hohen Arbeitsaufwandes keine Gebühren erheben, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt und keine besondere Dienstleistung erbracht wird. Das gilt sowohl für die Bearbeitung als auch die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen[40].

[Bearbeiten] Ausforschungspfändung

Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist[41]. Es hat ebenso wenig zu prüfen, ob bei der Angabe von mehreren Kreditinstituten eine Ausforschungspfändung versucht wird. Die Unterhaltung von bis zu drei örtlichen Bankverbindungen bildet allerdings auch die Obergrenze, die im allgemeinen bei nicht gewerblich tätigen Schuldnern in Betracht kommt[42]. Werden also mehr als 3 örtliche Banken angegeben, muss das Vollstreckungsgericht die Kontopfändung zurückweisen.

[Bearbeiten] Ende der Kontopfändung

Die Kontopfändung ist erledigt, wenn

  • die Forderung durch den Kunden vollständig über das gepfändete Konto beglichen worden ist,
  • die Bank die Forderung über das gepfändete Konto vollständig beglichen hat oder
  • die Pfändung durch das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben worden ist.

In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765a ZPO).

Eine Vielzahl von Banken hebt die Kontosperrung auch auf, wenn die Pfändung ruhend gestellt wird. Der Gläubiger behält dadurch seinen mit der Pfändung erworbenen Rang und der Schuldner kann wieder frei über sein Konto verfügen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit dem Gläubiger regelmäßige Teilzahlungen vereinbart wurden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. § 829
  2. § 819
  3. BGHZ 80, 172, 176
  4. a b BGHZ 84, 325, 330
  5. BGHZ 84, 371, 376
  6. BGHZ 50, 277 ff.
  7. BGHZ 84, 325 ff, 371 ff.
  8. vgl. Koller/Roth/Mork: HGB, Anm. zu § 357
  9. BGH zum Tagessaldo
  10. BGH WM 1978, 58, 59
  11. a b BGHZ 80, 172
  12. BGHZ 84, 325, 371
  13. BGHZ 93, 315, 325
  14. vgl. Ganter in Horn/Krämer, Bankrecht (2002), S. 135, 141; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 493 Rn. 33
  15. BGH ZIP 2001, 825
  16. BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355
  17. BGHZ 157, 350, 355 f; BGH WM 2004, 669, 670
  18. BGH WM 2004, 669, 670
  19. BGH NJW 2001, 1937
  20. BGH JR 1978, 419, 420
  21. § 412
  22. § 401
  23. a b BGH WM 2005, 2375
  24. § 835
  25. § 850c
  26. dieser Pfändungsschutz gilt nur im Verhältnis zwischen dem das Arbeitseinkommen schuldenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
  27. § 362
  28. BGH WM 2004, 1928, 1930
  29. § 850k
  30. a b c BGHZ 104, 309, 312ff.
  31. MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14
  32. a b BGH WM 1987, 1418, 1419
  33. BGH WM 2007, 452
  34. BGH WM 2004, 1867
  35. BGH, Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 6. Februar 2007: Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
  36. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 (PDF-Datei; ca. 86 kB
  37. Verlag Dr. Otto-Schmidt: Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II
  38. Herbert Masslau: Alg II – BGH verbessert Pfändungsschutz, 7. Februar 2007
  39. Uni Mannheim, Georg Bitter, 2008
  40. BGHZ 141, 380
  41. BGH WM 2003, 1875, 1876
  42. BGH NJW 2004, 2096

[Bearbeiten] Weblinks


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