Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- unterzeichnet und ratifiziert haben
- oder ihr beigetreten sind
Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (auch Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; offiziell Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 260 A (III) am 9. Dezember 1948 beschlossen. Sie trat am 12. Januar 1951 in Kraft.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärte ihren Beitritt am 9. August 1954. Per Gesetz wurde beschlossen, einen entsprechenden Passus als § 220a in das Strafgesetzbuch einzufügen (dieser Paragraph fiel mit dem Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 29. Juni 2002 weg). Die Deutsche Demokratische Republik folgte am 27. März 1973 (mit Vorbehalten, wie alle Ostblockstaaten).
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[Bearbeiten] Inhalt
Der Text der Konvention wurde maßgeblich von Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff des Genozids 1944 unter dem Eindruck der Vernichtung der Armenier 1894 bis 1896 und 1915 im Osmanischen Reich sowie der Vernichtung der Juden 1939-1945 geprägt hatte.
Völkermord wurde in dieser Konvention zum ersten Mal rechtlich als Straftatbestand definiert. Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt,
„[w]er in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
- Mitglieder der Gruppe tötet,
- Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt,
- die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
- Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt“.[1]
[Bearbeiten] Umsetzung
Die Konvention wurde im Rahmen des am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda ergangenen Akayesu-Urteils erstmals praktisch umgesetzt. Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda befand Jean Paul Akayesu in neun von fünfzehn Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde Jean Kambanda als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.
[Bearbeiten] Von der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder der UN-Menschenrechtskommission anerkannte Völkermorde
- Aufstand der Herero und Nama (1904–1908)
- Völkermord an den Armeniern (1915 -1916) (als Genozid von der UN-Menschenrechtskommission anerkannt)
- Holocaust (1941–1945)
- Porajmos (1943–1945)
- Völkermord in Ruanda (1994)
- Massaker von Srebrenica (1995)
[Bearbeiten] Literatur
- John Quigley: The Genocide Convention: an international law analysis. Ashgate, Aldershot 2006.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ zitiert nach Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 15, 12. August 1954; online: http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar260-a-iii-dbgbl.pdf oder http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20II%2F1954%2FNr.%2015%20vom%2012.08.1954%2Fbgbl254s0729.pdf
[Bearbeiten] Weblinks
- Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide auf hrweb.org (englisch)
- Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide (französisch)
- Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes auf der Website der Schweizer Bundesregierung (PDF-Datei; 487 kB)
- Liste der Nicht-Unterzeichner (englisch)
- Prevention and punishment are key – 60 th anniversary of the Genocide Convention vom Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (englisch)
- Gesellschaft für bedrohte Völker: UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes