Kostenfestsetzungsbeschluss

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) ist ein gerichtlicher zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (siehe § 794 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), in dem die von einer oder mehreren Parteien gegenüber einer anderen Partei zu erstattenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (Anwaltsgebühren, verauslagte Gerichtskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten usw.) der Höhe nach festgesetzt werden. Das Festsetzungsverfahren wird nur auf Antrag einer Partei durchgeführt. Es ist in §§ 103 ff. ZPO geregelt.

Der KFB basiert in der Regel auf einer so genannten Kostengrundentscheidung, oft ein Urteil, in welcher nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach entschieden ist, wer die Kosten eines Verfahrens oder einer Instanz zu tragen hat. Möglich ist dabei auch, dass mehrere Parteien eines Rechtsstreites die Kosten anteilig zu tragen haben, etwa wenn eine Partei nur teilweise obsiegt oder unterliegt. Zweck der Eigenständigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens ist es, die Hauptsache von der Klärung der oft nicht einfachen Feststellung, in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind, zu entlasten. Denn es sind nicht alle Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, erstattungsfähig, sondern nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO). Notwendig sind diejenigen Kosten, die eine verständige Partei zur wirksamen Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Verursachung ebendieser Kosten als erforderlich ansehen musste.

Funktionell zuständig zur Kostenfestsetzung ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr.1 RPflG).

Das Kostenfestsetzungsverfahren regelt nicht die Frage, in welcher Höhe die Parteien des Rechtsstreits dem Gericht gegenüber Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen haben. Die Entscheidung hierüber ergeht von Amts wegen im Verfahren des Kostenansatzes nach § 19 GKG. Im Kostenfestsetzungsverfahren können solche Gerichtskosten nur insofern eine Rolle spielen, als eine Partei, die Gerichtskosten als Vorschüsse einbezahlt hat, auch die Erstattung solcher Vorschüsse durch den Gegner geltend machen kann, soweit dieser diese Gerichtskosten nach der Kostengrundentscheidung endgültig zu tragen hat.

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