Kriegswaffenkontrollgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes |
| Kurztitel: | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, Kriegswaffenkontrollgesetz nichtamtl. |
| Abkürzung: | KrWaffKontrG, KrWaffG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 190-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juni 1961 |
| Neubekanntmachung vom: | 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595, 1597 f.) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
4. August 2011 (Art. 7 G vom 27. Juli 2011) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) trat als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft. Es regelt die Herstellung, die Überlassung, die Inverkehrbringung, den Erwerb und auch den Transport von Kriegswaffen. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).[1][2]
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.[3]
Inhaltsverzeichnis |
Regelungskonzept [Bearbeiten]
Das KrWaffKontrG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach den §§ 19–20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials als Straftatbestände ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
Kriegswaffen [Bearbeiten]
Zu den Kriegswaffen zählen Stand 2008 unter anderem:
- ABC-Waffen
- Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, U-Boote, Kampfpanzer u. a.
- Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen
- Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und Sprengbomben
- SALW: Kleinwaffen und Leichte Waffen wie:
- Vollautomatische Schusswaffen, wie Maschinenkarabiner, Maschinengewehr und Maschinenpistole
- Flammenwerfer
- Granatwerfer
- Handgranaten sowie Streumunition
- panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition
- Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition
Paragraph 6 des KrWaffKontrG verbietet unter anderem die Lieferung von Waffen an einen anderen Staat, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. Diese Bestimmung wird oft so verstanden, dass die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete untersagt sei, was durch den Wortlaut des Gesetzes allerdings nicht gedeckt ist. Tatsächlich liefert Deutschland Kriegswaffen nach Israel und Saudi-Arabien und damit in das Krisengebiet Naher Osten.
Kritik [Bearbeiten]
Es wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[4] und Gesetzeslücken zu leicht umgangen werden kann.[5] Auch den Handel mit Produktionslizenzen für Waffen im Ausland reguliert das KrWaffKontrG demnach nur unzureichend.[6] Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene, und erhöht somit die Rechtsunsicherheit.[7]
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Klaus Pottmeyer: Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). ISBN 3452219062
- Hubertus von Poser, Gross Naedlitz: Die Genehmigungsentscheidung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Peter Lang, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3631344341
- Klaus Bieneck: Handbuch des Außenwirtschaftsrechts mit Kriegswaffenkontrollrecht. Otto Schmidt, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 393318827X
- Joachim Steindorf: Waffenrecht: Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz einschließlich untergesetzlichem Regelwerk und Nebenbestimmungen. Beck Juristischer Verlag, 9. Auflage 2009, ISBN 3406585531
Weblinks [Bearbeiten]
- Gesetzestext
- Otfried Nassauer, Christopher Steinmetz: “Made in Germany” inside. Komponenten - die vergessenen Rüstungsexporte. (Studie zur Problematik des KWKG)
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,115703,00.html
- ↑ http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article260559/Mit_Maschinenpistole_durch_Berlin_Haftstrafe.html
- ↑ Hucko, E. M. und Wagner, J. (Hg): Außenwirtschaftsrecht, Kriegswaffenkontrollrecht. Bonn 2001, S. 289.
- ↑ http://www.zeit.de/2007/19/Kleinwaffen?page=1
- ↑ http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-96/9620207m.htm
- ↑ Nils Metzger: Die Spur des Bleis. In: Zenith – Zeitschrift für den Orient vom 12. August 2010. Abgerufen am 29. März 2012.
- ↑ Bernhard Moltmann: Rechtliche Normen für den deutschen Rüstungsexport. In: Anne Jenichen (Hg), Rüstungstransfers und Menschenrechte. LIT Verlag, Berlin-Hamburg-Münster 2002, ISBN 9783825861179, S. 26–33.
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