Kronzeuge
Der Kronzeuge (abgeleitet vom englischen Ausdruck to give evidence for the Crown [AE:state] evidence = für die Krone (d.h. den Staat) als Zeuge aussagen) ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Im Unterschied zu normalen Zeugen ist der Kronzeuge entweder selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder er ist wegen anderer ähnlicher Straftaten angeklagt oder inhaftiert. Die Bestellung eines Kronzeugen ist eine Hilfsmaßnahme der Staatsanwaltschaft, wenn diese zwar von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, aber die verfügbaren Beweismittel nicht ausreichen, um diese Schuld zweifelsfrei nachzuweisen.
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[Bearbeiten] Kronzeugenregelung
Die Kronzeugenregelung hat den Charakter eines Geschäfts auf Gegenseitigkeit: Im Gegensatz zu einem normalen Zeugen steht es einem als Kronzeugen ausersehenen Straftäter frei, sich in der fraglichen Sache zu äußern. Stellt der Kronzeuge sich der Staatsanwaltschaft zur Verfügung und führt seine Aussage zur Verurteilung des Angeklagten, so sichert die Staatsanwaltschaft dem Kronzeugen im Gegenzug Strafmilderung bis hin zum völligen Straferlass zu. Ein solches Aushandeln der Strafzumessung zwischen streitenden Parteien ist typisch für das angloamerikanische Rechtssystem (sog. plea bargaining), wird jedoch im kontinentaleuropäischen und damit auch im deutschen Recht zumindest in der Form abgelehnt.
In der Spieltheorie lassen sich aus dem Gefangenendilemma Rückschlüsse über die Kronzeugenregelung gewinnen.
[Bearbeiten] Gründe für Kronzeugenregelungen
Wegen dieser Fremdheit haben die wenigen Versuche, eine Kronzeugenregelung in das deutsche Recht einzuführen, immer wieder heftige Kritik auf sich gezogen. Die Politik hat eine solche Regelung stets mit dem Ermittlungsnotstand des Staates begründet, der dadurch entstehe, dass bestimmte Arten von Straftaten in derart geschlossenen Milieus begangen werden, dass normale kriminalpolizeiliche Ermittlungsmethoden bis hin zur Einschleusung verdeckter Ermittler zum Scheitern verurteilt seien. Als Beispiele werden hierbei Straftaten in der Drogenszene, terroristische Aktivitäten, Korruption oder die sog. organisierte Kriminalität genannt.
[Bearbeiten] Kritik am Prinzip des Kronzeugen
Der eine Verurteilung ermöglichenden Aussage des Kronzeugen steht jedoch ein hoher rechtspolitischer Preis entgegen: Durch die Strafmilderung wird das Prinzip einer gleichmäßigen, kalkulierbaren und der Schuld angemessenen Bestrafung verwischt. Da Kronzeugen meist in Fällen schwerer Straftaten hinzugezogen werden, besteht zudem die Gefahr, dass ausgerechnet solche Straftäter, die besonders große Schuld auf sich geladen haben, durch ihre Aussage einen Vorteil bei der Strafzumessung erlangen können, der kleinen Straftätern nicht zugänglich ist. Außerdem wird argumentiert, die Verführungskraft eines erheblichen Straferlasses sei so stark, dass Straftäter zur falschen Beschuldigung des Hauptangeklagten geradezu eingeladen würden, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Im Hinblick auf das deutsche Strafprozessrecht wird weiterhin kritisiert, dass bereits nach geltendem Recht eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strafmildernd berücksichtigt werden kann und somit ein gesetzgeberischer Bedarf für eine Kronzeugenregelung nicht besteht. So berücksichtigt das Gericht bei der Zumessung der Strafe nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) u. a. das Verhalten des Täters nach der Tat.
[Bearbeiten] Kronzeugen im deutschen Recht
Im Zusammenhang mit der Diskussion um organisierte Kriminalität wurde am 9. Juni 1989 durch die Regierung Helmut Kohl (CDU) eine zeitlich befristete Kronzeugenregelung in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert. Die SPD-Grünen-Regierung hatte die Kronzeugenregelung nach dem Regierungsantritt zum 31. Dezember 1999 auslaufen lassen. Nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 wurde die Wiedereinführung der Kronzeugenregelung durch die damalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) vorgeschlagen, was jedoch an der entschiedenen Ablehnung der mitregierenden Grünen scheiterte.
Unter der Großen Koalition zwischen CDU und SPD wurde eine neue Kronzeugenregelung verabschiedet, die zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Der neue 46b StGB[1] ermöglicht es den Strafgerichten, wenn ein Täter "durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte" oder "freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann", die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, sofern das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist.
Die bereichsspezifischen Kronzeugenregelungen bei Betäubungsmittelstraftaten (§ 31 Nr.1 BtMG) wurden mit der Neufassung des § 46b StGB aufgehoben.
[Bearbeiten] Kronzeugenregelung im schweizerischen Recht
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Komplexität der zu ermittelnden Sachverhalte und der sich weltweit verschärfenden Lage zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus wird neuerdings auch für den schweizerischen Strafprozess eine Kronzeugenregelung de lege ferenda diskutiert (vgl. Koumbarakis Zinon, Die Kronzeugenregelung im schweizerischen Strafprozess de lege ferenda, Studien zum Strafrecht, Band 7, Baden-Baden 2007).
[Bearbeiten] Quellen
[Bearbeiten] Siehe auch
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