Lagerhalter

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Der Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig gegen Entgelt die Lagerung und Aufbewahrung von lagerfähigen Gütern mittels Lagervertrag übernimmt und dem Empfänger herausgibt.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Handelsrecht befasst sich mit einigen gewerblich tätigen Unternehmern, die den Transport von Gütern übernehmen. Dazu gehören Frachtführer, Spediteur und Verfrachter. Der Lagerhalter übernimmt nicht den Transport, sondern die Einlagerung von Gütern, ist aber ansonsten mit den anderen Unternehmern handelsrechtlich vergleichbar. Denn die Spediteure, Frachtführer und Verfrachter sind meist auch Lagerhalter, weil sie im Bereich ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.[1] Lagerhalter sind oft in die Lieferkette zwischen Spediteuren, Frachtführern und Verfrachtern zwischengeschaltet.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter gemäß § 467 HGB verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren, während sich der Einlagerer als Gegenleistung verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Bei Gefahrgut ist der Einlagerer nach § 468 HGB verpflichtet, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen dem Lagerhalter mitzuteilen. Sind die Einlagerer einverstanden, darf der Lagerhalter nach § 469 HGB vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte vermischen (Sammellagerung). Die aus der Obhutspflicht des Lagerhalters resultierende Obhutshaftung ergibt sich aus § 475 HGB und gilt für vermutetes Verschulden des Lagerhalters vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen Ablieferung. Er haftet für den Sachschaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Lagergutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Der Lagerhalter hat gemäß § 475b HGB für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers.

Vom Lagerhalter kann nach § 475c HGB ein Lagerschein ausgestellt werden. Der Lagerschein begründet die Vermutung, dass das Lagergut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Der Lagerschein ist ein gekorenes Orderpapier des § 363 HGB (Warenbegleitpapier), aus dem gemäß § 475d Abs. 3 HGB Ansprüche gegen den Lagerhalter nur von dem aus dem Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden können. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der auf den Inhaber lautet, oder an Order lautet und den Besitzer als denjenigen, der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder auf den Namen des Besitzers lautet. Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist gemäß § 475e Abs. 1 HGB berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Der Lagerschein ist nach § 475g HGB ein Traditionspapier, so dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins auch Eigentümer der eingelagerten Güter ist.

Lagerhalter ist, wer nach Artikel 99 Zollkodex der Union eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erhalten hat oder wer nach Artikel 51 Zollkodex eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren betreibt.[2]

Lagergeschäft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Lagerhalter betätigt sich im Lagergeschäft als einer Form des im BGB geregelten Verwahrungsvertrags, durch den sich der Lagerhalter gegen ein Entgelt dazu verpflichtet, eine lagerfähige Sache in Obhut zu nehmen und an einem geeigneten Ort unterzubringen. Von großer Bedeutung ist das Lagergeschäft, wenn Waren zwischen einzelnen Etappen der Beförderung und Verwertung zwischengelagert werden müssen, was oft im internationalen Handelsverkehr der Fall ist.[3]

International[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann in der Schweiz gemäß Art. 482 OR von der zuständigen Behörde die Bewilligung erhalten, für die gelagerten Güter Warenbegleitpapiere auszugeben. Er ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär (Art. 483 Abs. 1 OR) und darf eine Vermischung vertretbarer Güter mit anderen der gleichen Art und Güte nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist (Art. 484 Abs. 1 OR). Der Lagerhalter hat gemäß Art. 485 Abs. 1 OR Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen herrühren wie Frachtlohn, Zoll oder Ausbesserung. Er hat für seine Forderungen an den Gütern ein Retentionsrecht.

Lagerhalter in Österreich ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern nicht bloß vorübergehend für den Einlagerer übernimmt (§ 416 UGB). Auf die Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden gemäß § 417 UGB die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der §§ 388 bis 390 UGB Anwendung. Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter nach § 419 UGB zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. Der Lagerhalter hat nach § 421 UGB wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere wenn er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wieske, Thomas, Transportrecht schnell erfasst, 4. Aufl., Berlin Heidelberg 2020, Verlag: Springer, ISBN 978-3-662-58487-3
  • Hartenstein, Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 3. Aufl., Köln 2015, Verlag Carl Heymanns, ISBN 978-3-452-28142-5
  • Baumbach/Hopt, HGB. Kommentar, 40. Aufl., München 2021, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-75414-2
  • Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 10. Aufl., München 2020, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-74187-6

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 815
  2. Nicole Daiker, Risikomanagement im Zollbereich, 2012, S. 24
  3. Hanno Merkt: § 467 Rn. 1–4, in: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.