Landschöffe

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Als Landschöffe oder Landesschöffe (fnhd. Landscheffe, Landschepfe)[1] wurden die Schöffen an einem Landgericht bezeichnet, die dem Schultheiß oder Landvogt beigeordnet waren.[2][3][4] Das Landgericht war, im Unterschied zum Stadtgericht, das für eine Grafschaft zuständige Hochgericht und sprach Landesrecht.

Der Begriff wurde auch allgemein für den Beisitzer eines Gerichtes auf dem Lande bzw. eines Dorfgerichts verwendet,[5] aber auch in der Zentgerichtsbarkeit (Zentschöffen).[6]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. landscheffe Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, abgerufen am 6. November 2023.
  2. vgl. beispielsweise Geschichte. Amtsgericht Otterndorf, abgerufen am 6. November 2023.
  3. Erich Sandow: Das Halle-Neumarkter Recht. Deutschrechtliche Forschungen, herausgegeben von Guido Kisch, Heft 4. Stuttgart, W. Kohlhammer, 1932.
  4. Friedrich Julius Kuhns: Geschichte der Gerichtsverfassung und des Prozesses in der Mark Brandenburg vom X. bis zum Ablauf des XV. Jahrhunderts. 1867, S. 37.
  5. Melanie Julia Hägermann: Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat. Entwicklungen der Strafgerichtsbarkeit in der Kurpfalz, dargestellt anhand von ländlichen Rechtsquellen aus vier rechtsrheinischen Zenten. Univ.-Diss. Würzburg, 2002, S. 395 ff., 408. Volltext.
  6. Melanie Julia Hägermann: Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat, S. 68 ff.