Landwein

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„Deutscher Wein“, Vin de France (VdF) etc. ohne genauere Herkunftsbezeichnung ersetzt seit der EU-Weinrechtsänderung Verordnung Nr. 491/2009[1] vom 1. August 2009 den Begriff „Tafelwein“. Bei Weinen dieser Güteklasse dürfen auch der Jahrgang sowie ausgewählte Rebsorten auf dem Etikett angegeben werden. Die Qualitätsanforderungen sind niedriger als die von Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung.

Deutscher Wein zum Beispiel muss ausschließlich aus deutschem Lesegut von zugelassenen Rebflächen und Rebsorten stammen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland[Bearbeiten]

Deutscher Landwein zählt zu den Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung und bezeichnet Wein der zweitniedrigsten Qualitätsstufe nach dem Tafelwein. Die Mindestmostgewichte liegen daher um mindestens 0,5 Vol-% Alkohol höher, das entspricht 3° Oechsle. Seit 1982 gibt es in Deutschland die Bezeichnung Landwein als Qualitätsstufe für einen gebietstypischen trockenen oder halbtrockenen Tafelwein höherer Qualität. Deutscher Landwein muss zu mindestens 85 % aus Trauben gekeltert werden, die aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt.[2] Sein Most darf vor der Vergärung mit Zucker angereichert werden (Chaptalisation). In anderen Ländern gibt es ähnliche Bezeichnungen für heimische Weine, wie zum Beispiel Vin de Pays in Frankreich. Landwein muss aber nicht unbedingt minderer Qualität als ein QbA (Qualitätswein bestimmtes Anbaugebiet) sein. Das deutsche Weingesetz - bzw. Brüssel - erlaubt für QbA-Weine nur einen maximalen Ertrag von 10.500 Liter Most pro Hektar, bei Landwein sind es 15.000 Liter pro Hektar und für Verarbeitungswein 20.000 Liter pro Hektar. Viele deutsche Winzer vermarkten deshalb Weine als Landwein, obwohl diese die Qualitätskriterien für QbA oder sogar Kabinett erfüllen. Als Alternative zur Vermarktung von Landwein bleibt nur noch die Vernichtung (abkippen der Trauben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) oder das Hängenlassen der Trauben am Stock übrig.

Seit dem 1. August 2009 sind in Deutschland folgende Landwein-Gebiete festgelegt[3]:

Österreich[Bearbeiten]

Laut österreichischem Weingesetz 2009[4][5] gehört der Landwein zur Gruppe der Weine mit geschützter, geografischer Angabe (g. g. A.)[6] und muss folgenden Angaben entsprechen:

  • Landwein (mind. 14° KMW = 68° Oe)
  • Trauben müssen zu 100 % aus der Weinbauregion stammen.
  • Landwein muss auf dem Etikett stehen.
  • Muss ausschließlich aus Qualitätsrebsorten bereitet sein.
  • Mindestmostgewicht der Trauben 14° KMW.
  • Der Wein muss die der Bezeichnung typische Eigenart aufweisen.
  • Gesamtsäuregehalt von mindestens 4 g je Liter
  • Hektarhöchstertrag 9000 kg (bzw. 6750 l Wein/ha)
  • Muss im Aussehen und Geruch frei von Fehlern sein.

Alkoholerhöhung/Anreicherung

  • Alkoholerhöhung/Anreicherung maximale Anreicherungsspanne 2,0 %vol
  • Gesamtalkohol nach Anreicherung: Weißwein 13,5 %vol, Rotwein 14,5 %vol

Frankreich[Bearbeiten]

Französischer Landwein ist als Vin de Pays bekannt.

Italien[Bearbeiten]

In Italien wird Landwein Vino tipico genannt, siehe Indicazione Geografica Tipica.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. VO Nr. 491/2009
  2. Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66): Abschnitt 4, § 22, Abs. 1 zuletzt abgerufen am 13. Mai 2011
  3. http://www.deutscheweine.de/Alles-ueber-Wein/Qualitaet-Standards/Gueteklassen/
  4. Bundeskazleramt-Rechtsinformationssystem.at: BGBl. I Nr. 111/2009 - Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) 17. November 2009.
  5. Martin Raggam: Neues Weingesetz im Überblick. In: Der Winzer. 11/2009 S. 88.
  6. Die gemeinschaftliche Bezeichnung Wein g. A. ist keine Verkehrsbezeichnung und darf nicht auf dem Etikett angeführt werden.