Lastschrift
Eine Lastschrift ist im Bankwesen ein Zahlungsvorgang des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dieser Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst (so genannte „Pull“-Zahlung), indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Zahlungsbetrag belastet wird, dessen Höhe vom Zahlungsempfänger festgelegt worden ist. Dabei wird der Zahlungsauftrag vom Zahlungspflichtigen lediglich mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Das Pendant ist die „Push“-Zahlung, die vom zahlungspflichtigen Schuldner ausgelöst wird (Überweisung).
Zudem wird mit Lastschrift allgemein die Belastung eines Bankkontos oder Kontos bezeichnet.
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Beteiligte beim Lastschriftverfahren [Bearbeiten]
Der Gläubiger ist Zahlungsempfänger, seine kontoführende Bank die erste Inkassostelle, der Schuldner ist Zahlungspflichtiger, dessen kontoführendes Institut die Zahlstelle. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Der Zahlungsempfänger erteilt der ersten Inkassostelle den Auftrag zum Einzug der Lastschriften. Dies wird auch als Lastschrifteinreichung, der Zahlungsempfänger dementsprechend als Lastschrifteinreicher bezeichnet. Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken („Lastschriftbeleg“), im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung erfolgen.
Arten [Bearbeiten]
Im Valutaverhältnis wird zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem vereinbart, dass aus einem bestimmten Vertrag herrührende Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen am Fälligkeitstag durch Lastschrifteinzug beglichen werden sollen. Hier wird konkretisiert, ob das Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsverfahren gewählt wird.
Einzugsermächtigungsverfahren [Bearbeiten]
Beim Einzugsermächtigungsverfahren wird der Zahlungsempfänger schriftlich vom Zahlungspflichtigen ermächtigt, einen bestimmten Zahlungsbetrag an genau festgelegten Fälligkeitstagen vom Girokonto des Zahlungspflichtigen durch Lastschrift einzuziehen. Dabei wird die Zahlstelle nicht involviert und kann deshalb auch die formelle und materielle Berechtigung einer Lastschrift nicht prüfen.
Abbuchungsverfahren [Bearbeiten]
Beim weitaus weniger verbreiteten Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seiner kontoführenden Zahlstelle die Ermächtigung, eine Lastschrift an festgelegten Fälligkeitstagen durchzuführen und Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers zu buchen. Hierbei wird die erste Inkassostelle nicht involviert und kann deshalb auch die formelle und materielle Berechtigung der Lastschrifteinreichung durch den Zahlungsempfänger nicht prüfen.
SEPA-Lastschrift [Bearbeiten]
- Das Lastschriftverfahren ist als Einzugsermächtigungsverfahren oder Abbuchungsverfahren üblich im Vertragsrecht für Lieferungen und Leistungen.
- Das Lastschriftverfahren ist nicht üblich für Werkverträge und Werklieferverträge, in denen die Erfüllung nicht allein bei Annahme der Lieferung oder Leistung gegeben ist, sondern wo eine ausdrückliche Willenserklärung der förmlichen Abnahme durch den Empfänger des Werkes erfolgen wird.
Im Zusammenhang mit den Initiativen zur Etablierung einer Single Euro Payments Area (SEPA) wurden zwei europäische Lastschriftverfahren entwickelt[1][2]:
Seit dem 1. November 2010 sind jedoch alle Kreditinstitute in der EU zur Unterstützung der SEPA-Lastschrift verpflichtet (passiv, d.h. der Einzug von Konten des Instituts muss möglich sein)[5].
Am 30. März 2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 260/2012[6] des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009[5] veröffentlicht und trat damit in Kraft. Durch die EU-Verordnung werden folgende Rahmenbedingungen festgelegt[7]:
- Der Endtermin für das nationale Lastschriftverfahren gilt zum 1. Februar 2014 (für Nicht-Euroländer zum 1. Oktober 2016).
- Die Einreichung von Lastschriften erfolgen im pain-Format und die Auslieferung der Kontoauszüge im camt-Format. Die pain- und camt-Formate werden durch den ISO-20022-Standard festgelegt.
- Übergangsregelungen für das ELV-Verfahren (Elektronische Lastschriftverfahren) gelten unter Berücksichtigung des deutschen Begleitgesetzes bis zum 1. Februar 2016.
Die kurze Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen aus den Regelwerken des EPC (European Payments Council) und der Deutschen Kreditwirtschaft[7]:
- Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift (bis 5 Tage)
- Pflicht zur Pre-Notification (Informierungspflicht bis 14 Tage)
- Regeln zur Festlegung des Lastschrift-Typs (FRST, RCUR, OOFF, FNAL)
- Regeln zur Anzeige von Mandatsänderungen (Verwaltung der Mandatsversionen)
- Festlegung des Zeichensatzes (Umlaut-Problematik)
- Detailregelungen zum Aufbau einzelner Datenfelder
- Verkürzte Zeichensatz bei dem Verwendungszweck (von 387 auf 140)
In Deutschland ist die Lastschrift ein beliebtes Bezahlverfahren im Online-Handel. Damit die Lastschrift auch im SEPA-Umfeld eingesetzt werden kann, sind Anpassungen erforderlich (siehe: A2 des BITKOM-Forderungskatalogs)[8].
Lastschriftrückgabe [Bearbeiten]
Eine nicht eingelöste Lastschrift wird als Lastschriftrückgabe bezeichnet. Sie wird nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Banken zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift sind zum Beispiel:
- Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
- Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelöst worden.
- Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto.
- Es liegt kein Abbuchungsauftrag vor (nur beim Abbuchungsauftragsverfahren).
- Rücklastschrift: der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen (nur beim Einzugsermächtigungsverfahren).
Dem Zahlungsempfänger wird der Grund einer zurückgegebenen Lastschrift üblicherweise mitgeteilt, etwa beim Widerspruch durch Andruck des Textes "Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs". Wenn die Lastschrift allerdings mangels Deckung nicht ausgeführt wird, wird oftmals nur "Vorgelegt und nicht bezahlt" angedruckt.
Gebühren der Lastschriftrückgabe [Bearbeiten]
Im Allgemeinen entstehen Bankgebühren für Lastschriftrückgaben. Deren genaue Verteilung auf Lastschrifteinreicher und Lastschriftschuldner regeln die Banken im Einklang mit lokaler Gesetzgebung. Lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Lastschrift eine Einzugsvereinbarung gegenüber dem Lastschrifteinreicher vor, so wird dieser die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner als Schadensersatz geltend machen. In Deutschland darf keine Bank von einem Lastschriftschuldner Gebühren für eine Lastschriftrückgabe verlangen.[9][10]
Bei berechtigtem misslungenem Einzugsversuch dürfen dem Lastschriftschuldner vom Lastschrifteinreicher nur die tatsächlichen Kosten einer Rücklastschrift berechnet werden, dies sind in der Regel die zwischen den beteiligten Banken berechneten Gebühren (nach Lastschriftabkommen maximal drei Euro) sowie die Gebühren, die die Bank dem Zahlungsempfänger (=Lastschrifteinreicher) berechnet, nicht aber der Arbeitsaufwand beim Zahlungsempfänger. (BGH, 17. September 2009 - Xa ZR 40/08[11]).[12]
Nach einem Urteil des BGH (AZ.: XI ZR 290/11) darf für die Benachrichtigung, dass eine Lastschrift vom Konto des Kunden (= Zahlungspflichtiger = Lastschriftschuldner) nicht eingelöst werden konnte, keine Gebühren erhoben werden.[13]
Missbrauch des Lastschriftverfahrens [Bearbeiten]
Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung (Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug strafbar.
Für die Handhabung einer Korrektur falscher Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren und im Abbuchungsverfahren sind die Unterschiede im Vertragsrecht nach BGB und HGB zwischen dem Handeln eines Verbrauchers als Zahlungspflichtigem und dem Handeln eines Kaufmanns als Zahlungsempfänger zu beachten. Der Zahlungsempfänger ist in der Regel Kaufmann:
- Der Verbraucher als Zahlungspflichtiger muss einmalig eine ausdrückliche Zustimmung zum Einzugsermächtigungsverfahren oder zum Abbuchungsverfahren geben. Bereits bei entsprechendem Handeln des Kaufmanns als Zahlungsempfänger ohne dessen weitere Stellungnahme gilt die Zustimmung des Zahlungspflichtigen als erteilt. Jede weitere Lastschrift erfolgt im Rahmen des bestehenden Vertrages unter der einmal gegebenen Zustimmung des Zahlungspflichtigen.
- Der Verbraucher kann durch einfache einmalige Erklärung den generellen Widerruf zum Einzugsermächtigungsverfahren gegenüber dem Kaufmann aussprechen. Trifft keine Stellungnahme des Kaufmanns als Zahlungsempfänger ein, bleibt dieser Widerruf unwidersprochen. In diesem Fall ist eine erneute Belastung kein Widerspruch des Zahlungsempfängers, sondern ein vertragswidriges Verhalten unter der Strafandrohung des Betrugs.
- Ein Kaufmann als Zahlungspflichtiger kann seine Zustimmung für jeden einzelnen Vorgang auch durch stillschweigende Duldung erteilen. Er muss daher bei jeder Handlung durch den anderen Kaufmann als Zahlungsempfänger seine Zustimmung oder seinen Widerspruch ausdrücklich und erneut schriftlich erklären.
Beweispflichten [Bearbeiten]
- Der Zahlungsempfänger muss die Einwilligung des Zahlungspflichtigen beweisen (Kopie ausreichend).
- Der Zahlungspflichtige muss die Zustellung der Aufhebungserklärung beweisen (Einschreiben empfohlen).
- Beide Vertragspartner müssen der Aufhebung schriftlich zustimmen (Kopie der Vereinbarung).
Deutschland [Bearbeiten]
Rechtsfragen [Bearbeiten]
Beim Lastschriftverfahren wird die Geldschuld – die grundsätzlich eine Schickschuld gem. §§ 270 I, IV, 269 I BGB ist – zur Holschuld[14]. Der Gläubiger darf auch in AGB verlangen, dass der Schuldner am Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung teilnimmt, wenn zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Tag der Abbuchung ein angemessener Zeitraum liegt, innerhalb dessen die Rechnung geprüft und ggf. ein Haben-Saldo bereitgestellt werden kann[15]. Der Gläubiger ist verpflichtet, vom Lastschriftverfahren rechtzeitig zu den mit dem Schuldner vereinbarten Fälligkeitsterminen Gebrauch zu machen[16]; versäumt er nämlich den Lastschrifteinzug, kommt der Schuldner selbst dann nicht in Zahlungsverzug, wenn er keine ausreichende Kontodeckung hat[17]. Im Normalfall hat der Zahlungspflichtige seinerseits das Erforderliche getan, wenn er am Fälligkeitstag für ausreichende Kontodeckung sorgt und er die sonstigen Voraussetzungen für die Lastschrifteinlösung erfüllt[18].
Im Regelfall sind beim Lastschriftverkehr mindestens zwei Kreditinstitute eingeschaltet. Deshalb bedurfte es homogener Regelungen der Kreditinstitute untereinander, wie der Lastschriftverkehr abgewickelt werden soll. Das ist mit dem „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ (kurz: Lastschriftabkommen) erstmals im Jahr 1963 geregelt worden, das durch die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank geschlossen wurde und dem alle Sparkassen, Volksbanken und Geschäftsbanken beigetreten sind[19]. Das Lastschriftabkommen entfaltet Rechtswirkungen nur zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten[20]. Diese treffen ihrerseits sowohl im so genannten Deckungsverhältnis (Zahlungspflichtiger-Zahlstelle) als auch zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem im Rahmen des Girovertrages gleichlautende Regelungen, sodass ein einheitliches rechtliches System für alle Beteiligten besteht. Im Valutaverhältnis (Zahlungsempfänger-Zahlungspflichtiger) wiederum wird mit der formfreien Lastschriftvereinbarung entschieden, ob das Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsverfahren genutzt wird.
Widerspruch [Bearbeiten]
Da der schuldende Zahlungspflichtige weder die Höhe noch den Zahlungszeitpunkt im Lastschriftverfahren bestimmen kann, wird ihm von seiner kontoführenden Zahlstelle ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das Widerspruchsrecht ist in III Nr. 1 des Lastschriftabkommens geregelt und besteht nur beim Einzugsermächtigungsverfahren. Dann ist die erste Inkassostelle nach II Nr. 3 verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten. Das führt dazu, dass die erste Inkassostelle den gutgeschriebenen Betrag dem Zahlungsempfänger wieder belasten wird. Damit ist dieser Lastschriftvorgang für die beteiligten Kreditinstitute erledigt; der Zahlungsempfänger hat nun die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Wege seine Forderung durchzusetzen.
Das seit November 2009 geltende Zahlungsdiensterecht gewährt nunmehr auch dem Zahlungspflichtigen beim Abbuchungsauftragsverfahren eine Widerspruchsmöglichkeit. In seiner Begründung weist der Bundestag ausdrücklich darauf hin, dass mit § 675x BGB Fälle erfasst sind, in denen der zahlungspflichtige Kunde dem Zahlungsempfänger eine blanko-Vollmacht erteilt[21], weil bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde (§ 675x Abs. 1 Nr. 1 BGB). Danach hat bei Abbuchungsverfahren der Zahlungspflichtige eine Widerspruchsfrist von acht Wochen seit Belastung (§ 675x Abs. 4 BGB). Um die Wirkungen des Abbuchungsauftragsverfahrens jedoch nicht zu konterkarieren[22], wurde in § 675x Abs. 3 BGB ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass zwischen Schuldner und seiner Bank ein Ausschluss des Erstattungsrechts vereinbart wird. Soweit dies geschieht, entfaltet der herkömmliche Abbuchungsauftrag damit seine ursprüngliche Wirkung, sodass insbesondere die Zahlung insolvenzfest ist, wie dies auch jüngst für das SEPA-Lastschriftverfahren vom BGH bestätigt wurde[23].
Um eine Belastung zu vermeiden, kann der Zahlungspflichtige seinen Abbuchungsauftrag rechtzeitig vor der Belastungsbuchung bei der Zahlstelle widerrufen.
Widerspruchsfristen [Bearbeiten]
Durch die Zahlungsdiensterichtlinie wurden im November 2009 die AGB angepasst und die Regelungen zur Lastschrift in eigene „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ ausgelagert. Danach gilt im nationalen Einzugsermächtigungsverfahren eine Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung (Nr. 2.4 der Sonderbedingungen), der entweder am Ende eines Monats oder eines Quartals versandt wird. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung und damit einer unautorisierten Lastschrift kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen. Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto gegenüber der Bank grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr. Ansprüche gegenüber dem Einziehenden können grundsätzlich innerhalb von drei Jahren gelten gemacht werden (§ 195 BGB).
Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt im europäischen Lastschriftverfahren SEPA acht Wochen nach Kontobelastung.
Widerspricht der Zahlungspflichtige bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren rechtzeitig oder liegt keine Einzugsermächtigung vor, so gilt die betroffene Lastschrift als nicht autorisiert. Die Zahlstelle ist danach verpflichtet, nicht autorisierte Belastungen zu stornieren (§ 675u BGB).
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Lastschriftenarten Stand: 18. September 2012
- ↑ Website des European Payments Council zu SEPA Direct Debit
- ↑ Basis-Lastschrift Stand: 18. September 2012
- ↑ Firmen-Lastschrift Stand: 18. September 2012
- ↑ a b Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11–18 Stand: 18. September 2012 (PDF)
- ↑ VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 Stand: 18. September 2012
- ↑ a b SEPA-Rahmenbedingungen für die Lastschriften Stand: 18. September 2012
- ↑ BITKOM-Forderungskatalog Stand: 18. September 2012
- ↑ BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04, Volltext online
- ↑ Az.: XI ZR 5/97, Az.: XI ZR 197/00, Az.: XI ZR 154/04, AZ.: XI ZR 290/11
- ↑ BGH, 17. September 2009 - Xa ZR 40/08
- ↑ Bundesgerichtshof; Der beste Freund des Kunden (Spiegel-Online 16. Februar 2012)
- ↑ BGH – Urteil AZ.: XI ZR 290/11
- ↑ BGHZ 69, 361, 369
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, Az: III ZR 54/02
- ↑ BGH WM 1985, 461, 462
- ↑ Hans-Peter Schwintowski/Frank A. Schäfer, Bankrecht, § 4, Rz. 200 a.E.
- ↑ BGHZ 69, 361, 366
- ↑ Lastschriftabkommen in der Fassung vom 1. Februar 2002 (PDF-Datei; 35 kB)
- ↑ BGH WM 1989, 520, 521
- ↑ Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 115
- ↑ BT-Drs. a.a.o. S. 115 f.
- ↑ BGH NJW 2010, 3510, 1. Leitsatz; genauer a.a.O. Rn. 18 ff.
Weblinks [Bearbeiten]
- www.vdb.de - SEPA-Lastschriftformen im direkten Vergleich
- zahlungsverkehrsfragen.de - Lastschrift
- ec.europa.eu - Harmonisierung des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Lastschrift-Systeme in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Zahlungsverkehrsabkommen des deutschen Kreditgewerbes in ihrer jeweils geltenden Fassung, darunter auch das Lastschriftabkommen
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