Liste der Altersstufen im deutschen Recht

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Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Inhaltsverzeichnis

Zeugung[Bearbeiten]

Nidation[Bearbeiten]

Beginn der Geburt[Bearbeiten]

Vollendung der Geburt[Bearbeiten]

Vollendung des 2. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 3. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 5. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 6. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 7. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 8. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 12. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 13. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 14. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 15. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 16. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 17. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 18. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 21. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 23. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 25. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 26. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 27. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 30. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 35. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 40. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 45. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 55. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 58. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)

Vollendung des 60. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 62. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 63. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)

Vollendung des 65. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Bayern (Art. 39 GLKrWG) oder Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres[Bearbeiten]

Vollendung des 67. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2031), (§ 35 SGB VI)
  • Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).

Vollendung des 70. Lebensjahres[Bearbeiten]

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar
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