Liste der Altersstufen im deutschen Recht

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Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zeugung

[Bearbeiten] Nidation

[Bearbeiten] Beginn der Geburt

[Bearbeiten] Vollendung der Geburt

[Bearbeiten] Vollendung des 2. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 3. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 5. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 6. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 7. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 8. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 10. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 12. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 13. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 14. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 15. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 16. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 17. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 18. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 21. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 23. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 25. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 26. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 27. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 30. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 35. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 40. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 45. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 55. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 58. Lebensjahres

  • Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld 1 (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)

[Bearbeiten] Vollendung des 60. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 62. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 63. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 65. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 66. Lebensjahres

[Bearbeiten] Vollendung des 67. Lebensjahres

  • Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI)
  • Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2029)
  • Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).

[Bearbeiten] Vollendung des 70. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar
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