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Dieser Artikel behandelt die Präsidenten des 1866 gegründeten Norddeutschen Bundes und des 1871 daraus hervorgegangenen und seit 1949 in der völkerrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Deutschen Reiches; zu Kaisern und Königen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation siehe Liste der römisch-deutschen Herrscher. |
Von 1871 bis 1918 war das Deutsche Reich ein Bundesstaat unter einem Monarchen: Die Könige von Preußen waren in Personalunion zugleich Deutsche Kaiser. Von 1918 bis 1945 war das Deutsche Reich eine Republik mit einem zunächst gemischt präsidial-parlamentarischen Regierungssystem und dem Reichspräsidenten als Staatsoberhaupt. Ab 1933 wurde die demokratische Weimarer Verfassung beginnend durch das Ermächtigungsgesetz ausgehöhlt und auch die bundesstaatliche Form wich einem zunehmenden Zentralismus. Nach dem Tod von Reichspräsident Hindenburg wurden per Reichsgesetz vom 2. August 1934 die Befugnisse des Reichskanzlers mit denen des Reichspräsidenten vereinigt und dessen Titel bis zum Tode Adolf Hitlers durch „Führer“ ersetzt.
Amt des Staatsoberhauptes vakant vom 9. November 1918 bis 11. Februar 1919
Mit der Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 verlor das Amt des Staatsoberhauptes die Befehlsgewalt über die Streitkräfte. Seit dem 23. Mai, mit der Verhaftung der Regierung Dönitz, wurde das Amt faktisch nicht mehr ausgeübt. Am 5. Juni wurde in der Berliner Erklärung von den vier Besatzungsmächten der Alliierte Kontrollrat als oberste Regierungsgewalt für das okkupierte Territorium Deutschlands eingerichtet. Erst mit diesem Datum wurde das Amt des Staatsoberhaupts kraft des Besatzungsrechts der Alliierten rechtlich aufgehoben. Die staatsrechtliche Kontinuität und völkerrechtliche Identität des Deutschen Reiches wurde ab 1949 von der Bundesrepublik Deutschland übernommen (BVerfG 1972), siehe hierzu Artikel Rechtslage Deutschlands nach 1945.
Sofern allerdings der Rechtsstandpunkt zutreffen sollte, dass Adolf Hitler das Amt des Staatsoberhaupts wegen der noch geltenden Reichsverfassung nicht testamentarisch auf Karl Dönitz übertragen konnte, ist das Amt des Staatsoberhaupts mit dem Suizid des letzten verfassungsmäßigen Amtsinhabers bereits am 30. April 1945 vakant geworden.