Magenbitter
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Als Magenbitter oder Kräuterbitter werden Spirituosen mit einer Kombination von Kräutern bezeichnet, die sich positiv auf die Verdauung auswirken sollen. Sie werden gerne als Digestif getrunken oder sind Bestandteil von Longdrinks. Die Bitterstoffe, die von den hauptsächlichen Kräuterbestandteilen abhängen, sollen Magen, Leber und Galle anregen.
Um nach der EU-Verordnung als Bitter zu gelten, muss die Spirituose einen vorherrschend bitteren Geschmack haben, der durch Aromatisierung mit natürlichen oder naturidentischen Geschmacksstoffen erzielt wurde. Dabei muss der Bitter einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % aufweisen.[1]
Viele als Magenbitter bezeichnete Produkte gehören aufgrund ihres hohen Gehaltes an Zucker von über 100 Gramm pro Liter eigentlich zu den Likören.[2] Sie werden als Kräuterlikör, oft auch als „Halbbitter“ bezeichnet.
Kräuterbitter werden weltweit hergestellt, in Deutschland haben viele Regionen eigene Spezialitäten.
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[Bearbeiten] Beispiele
[Bearbeiten] Bitter
- Dänemark: Gammel Dansk
- Deutschland: Kruiden, Meyer’s Bitter, Ratzeputz, Underberg
- Italien: Fernet-Branca
- Trinidad und Tobago: Angostura
- Schweiz: Appenzeller Alpenbitter
[Bearbeiten] Kräuterliköre
- Belgien: Boonekamp
- Böhmen: Becherovka
- Deutschland: Aromatique, Beerenburg, Butzelmann, Jägermeister, Killepitsch, Kuemmerling, Lauterbacher Tropfen, Lockstedter, Flimm's Kabänes, Reichs-Post Bitter, Sechsämtertropfen, Stonsdorfer
- Frankreich: Bénédictine
- Italien: italienische Bezeichnung für Kräuterbitter ist amaro, spezielle Marken sind Averna, Cynar, Ramazzotti
- Kroatien: Amaro
- Niederlande: Schipper-Bitter
- Österreich: Rossbacher
- Ungarn: Unicum
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, Anhang II Nr. 30 [1]
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, Anhang II Nr. 32 [2]

