Zentrales Mahngericht
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Das Zentrale Mahngericht oder Gemeinsame Mahngericht ist die Abteilung eines Amtsgerichts, in der Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte bearbeitet werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren, also die Geltendmachung einer Zahlungsforderung per gerichtlichem Mahnbescheid, ist in den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Hierfür war grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers zuständig (§ 689 Abs. 2 ZPO).
Die Landesregierungen haben jedoch nunmehr fast vollständig von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, „durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen" und sog. gemeinsame Mahngerichte einzurichten, sogar über Ländergrenzen hinweg.
So wurde z. B. zum 1. November 2005 das Gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Hamburg eingerichtet. Dort wird - wie in zwölf weiteren Bundesländern - das Mahnverfahren automatisch betrieben. Die maschinelle Bearbeitung, die nach den Bestimmungen der ZPO möglich und auch über Ländergrenzen hinaus zulässig ist, hat sich zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits etwa 90 % aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. Das Verfahren gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz, ist rationeller und wesentlich schneller als die bisherige manuelle Bearbeitung.
Zuletzt wurde das Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, am 1. Mai 2007 Zentrales Mahngericht für die Mahnverfahren aus Sachsen-Anhalt und Sachsen, sowie für maschinell lesbare Mahnanträge aus Thüringen.
- In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Stuttgart zentrales Mahngericht.
- In Bayern ist das Amtsgericht Coburg für alle Mahnverfahren zuständig.
- In Berlin und Brandenburg werden die Mahnverfahren aufgrund eines Staatsvertrages seit dem 1. Juli 2006 zentral vom Amtsgericht Wedding, das zuvor schon für Berlin Zentrales Mahngericht war, als Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg bearbeitet.
- Im Bundesland Bremen ist das Amtsgericht Bremen zuständig.
- In Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg organisatorisch zentrales Mahngericht für die Bezirke aller Hamburgischen Amtsgerichte. Es befindet sich räumlich im Amtsgericht Hamburg-Altona
- In Hessen ist das zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Hünfeld eingerichtet.
- In Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 1. November 2005 aufgrund eines Staatsvertrages das Amtsgericht Hamburg als Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern für die Bearbeitung der Mahnverfahren zuständig.
- In Niedersachsen ist das zentrale Mahngericht am Amtsgericht Uelzen eingerichtet.
- In Nordrhein-Westfalen werden die Mahnverfahren für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf durch das Amtsgericht Hagen und die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln durch das Amtsgericht Euskirchen bearbeitet.
- Rheinland-Pfalz und das Saarland haben durch einen Staatsvertrag das Amtsgericht Mayen, das zuvor bereits zentrales Mahngericht des Landes Rheinland-Pfalz war, als zentrales Mahngericht beider Länder eingerichtet.
- In Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen werden Mahnsachen zentral bei der Zweigstelle Staßfurt des Amtsgerichts Aschersleben bearbeitet.
- In Schleswig-Holstein ist das Amtsgericht Schleswig zentrales Mahngericht.
Nur noch nicht maschinell lesbare Mahnanträge in Thüringen werden weiterhin am Wohnsitzgericht des Antragstellers bearbeitet.
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