Mankohaftung

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Mankohaftung ist das Einstehenmüssen des Arbeitnehmers für ein Manko. Ein Manko im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren- oder Kassenbestände anvertraut wurden, nun jedoch Differenzen zwischen dem Soll- und dem Istbestand vorhanden sind.

Anspruchsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Haftung des Arbeitnehmers für ein Manko im Sinne eines Fehlbestandes kann beruhen auf:

Mankovereinbarung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich stellt ein Fehlbetrag in der Kasse eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Insofern haftet er nach den allgemeinen Vorschriften der § 619a, §§ 280 ff. i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Da es allerdings meist dem Arbeitgeber nicht gelingen wird, positiv ein Verschulden des Arbeitnehmers nachzuweisen, werden oft Mankovereinbarungen getroffen. Grundsätzlich ist eine solche Mankoabrede auch zulässig, wenn sie eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebs und der Beschäftigung angepasste Beweislastverteilung enthält.

In der Rechtsprechung haben sich Kriterien herausgebildet an denen die Mankovereinbarung geprüft werden muss.[1] Diese müssen klar und eindeutig vereinbart sein und dem Arbeitnehmer muss für die Übernahme der Mankohaftung ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich vertraglich gewährt werden. Ferner haftet der Arbeitnehmer dann nicht in voller Höhe des Fehlbetrages, sondern nur bis zur Höhe des Mankogeldes.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bernd Sandmann: Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten. Tübingen 2001. ISBN 978-3-16-147511-5
  • Harald Schliemann, Reiner Ascheid: Das Arbeitsrecht im BGB, Kommentar. Berlin 2002. ISBN 978-3-11-016108-3

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hermann May: Wirtschaftsbürger-Taschenbuch, Seite 226. ISBN 348657809X