Staatsvertrag über Mediendienste

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Der Staatsvertrag über Mediendienste (kurz Mediendienste-Staatsvertrag, MDStV) war ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, der einheitliche Regelungen für die Mediendienste schaffte. Er stellte damit das Äquivalent zum sogenannten Rundfunkstaatsvertrag (seit März 2003 „Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien“) für die Mediendienste dar. In ihm wurden auch die Pflichten[1] der V.i.S.d.M., der Verantwortlichen im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages definiert, einem Analogon zum V.i.S.d.P.

Der MDStV war in weiten Teilen wortgleich mit dem Gesetz über Teledienste (TDG) und regelte unter anderem die Haftung der Provider und den Inhalt des Impressums bei geschäftsmäßigen Mediendiensten.

Anfang Oktober des Jahres 2001 veranlasste die Bezirksregierung Düsseldorf unter der Federführung des Regierungspräsidenten Jürgen Büssow bei 56 Internet-Providern mit Berufung auf den Mediendienste-Staatsvertrag die Sperrung einiger Internetseiten.

Der Mediendienste-Staatsvertrag und das Teledienstegesetz wurden durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz abgelöst und traten außer Kraft. Im Zuge dessen wurden einige bisher für Mediendienste geltende Regelungen in den gleichzeitig geänderten Rundfunkstaatsvertrag verschoben. Auch die Rechtsgrundlage für Sperrverfügungen gegenüber Internet-Providern findet sich jetzt im Rundfunkstaatsvertrag (siehe dort § 59).

[Bearbeiten] Quellen

  1. http://www.recht-niedersachsen.de/22620/mdstv2.htm#p10

[Bearbeiten] Weblinks

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