Meisterzwang
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Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland, Österreich (bis 1999) und Luxemburg, die es nur Meistern und gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten.
Die selbständige Ausübung eines Handwerks ist außer aufgrund des Meisterbriefs auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8 oder 9 Handwerksordnung) oder einer Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich. Weiter haben Industriemeister, staatlich geprüfte Techniker und Hochschulabsolventen (der entsprechenden Fachrichtungen) die Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben.
Im Reisegewerbe können Handwerke auch ohne diese Beschränkung selbständig betrieben werden.
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[Bearbeiten] Der Begriff Meisterzwang
In der Handwerkspolitik ist (fast) alles umstritten. So auch der Begriff „Meisterzwang“. Dieser wird von den Gegnern der Marktzugangsbeschränkung gebraucht. Die Befürworter dieser Regel sprechen vom Großen Befähigungsnachweis.
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung des Meisterzwangs
Marktzugangsbeschränkungen gibt es im Handwerk seit dem Mittelalter. Durch die Stein-Hardenbergschen Reformen wurde der Meisterzwang in Preußen 1810 aufgehoben. Regional und zeitlich wurden die Marktzugangsbeschränkungen im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts sehr unterschiedlich umgesetzt. Nach der Verkündung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes 1869 wurde die Gewerbefreiheit im Handwerk flächendeckend umgesetzt.
1897 wurde der Meistertitel wieder eingeführt und ab 1908 der Meisterbrief von denjenigen verlangt, die Lehrlinge ausbilden wollten. Die Handwerkerschutzgesetzgebung wurde zur Grundlage des Berufsbildungssystems. Sie war ein Element der so genannten Sammlungspolitik, die sich gegen die erstarkende sozialdemokratische Arbeiterbewegung richtete. „Als umfassende gesellschaftspolitische Integrationsstrategie war diese vom Bündnis zwischen Großgrundbesitzern und Schwerindustriellen getragene Politik berufsständisch gerichtet und gegen jede Art der proletarischen Interessenbündelung gerichtet, wie sie in der freigewerkschaftlich bzw. parteipolitisch in der Sozialdemokratie organisierten Arbeiterbewegung zum Tragen kam.“[1] Die Historiker sprechen vom „Mittelstandsprotektionismus als Integrationsstrategie“.[2]
1935 wurde der Meisterbrief als Voraussetzung zur Selbständigkeit in Deutschland im Handwerk wieder eingeführt. Dies entsprach den neoständischen gesellschaftspolitischen Vorstellungen der Nationalsozialisten.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde zumindest in der amerikanisch besetzten Zone die Gewerbefreiheit auch im Handwerk erneut eingeführt. 1953 wurde das Gesetz zur Ordnung des Handwerks erlassen, nach dem grundsätzlich ein Meisterbrief zur selbständigen Ausübung des Handwerks verlangt wurde.
Im Jahr 2004 wurde in Deutschland die Zahl der Handwerke, in denen eine Meisterpflicht besteht, deutlich reduziert. In Österreich gibt es den Meisterzwang seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr.
[Bearbeiten] Kontroverse in Deutschland
Regelmäßig wurde in der Geschichte der Sinn des Meisterzwanges diskutiert. Die Vereinfachung zahlreicher Produktionsmethoden, der Einsatz leicht benutzbarer vorkonfektionierter Produkte sowie Zunahmen bei Arbeitslosigkeit und Schwarzarbeit lösten eine Diskussion über den Sinn der bestehenden Handwerksordnung aus.
Gegner des Meisterzwanges argumentieren, dass der Markt unnötig eingeschränkt wird, Versorgungsengpässe auftreten und die Gründung besonders effizient arbeitender Spezialbetriebe verhindert wird. Die Befürworter verweisen auf die hohen Anforderungen an handwerkliche Berufe – insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz –, die nur durch eine entsprechende Ausbildung sichergestellt werden könnten.
[Bearbeiten] Volkswirtschaftliche Diskussion zum Meisterzwang
Der Meisterzwang stellt eine Marktzugangshürde da. Innerhalb von marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystemen lassen sich Marktzugangshürden mit einer asymmetrischen Informationsverteilung rechtfertigen – so argumentieren die Befürworter der Marktzugangsbeschränkung. Weil die Kunden die Qualität der handwerklichen Leistungen nicht oder nicht direkt beurteilen können, hätten sie Vorteile, wenn sie sich auf die Qualifikation der Anbieter verlassen könnten.
Die Kritiker bezweifeln, dass tatsächlich eine asymmetrische Informationsverteilung vorliegt. Sie machen dagegen geltend, dass wegen der Marktzugangsbeschränkung durch den Meisterzwang weniger Wettbewerb bestehe und deswegen die Marktteilnehmer mit höheren Preisen eine Monopolrendite erzielen könnten. Auch bestände für die Marktteilnehmer ein geringerer Anreiz, hohe Qualität zu liefern und durch Innovation Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Ein verminderter Wettbewerb wird von den Befürwortern des Meisterzwangs bestritten. Sie argumentieren, es gäbe eine erhebliche Meisterreserve von nicht selbständigen Meistern, die auf günstige Gelegenheiten für einen Markteintritt warten. Außerdem würden auch Ingenieure und Handwerker aus anderen EU-Ländern auf dem Handwerksmarkt als Konkurrenten auftreten.
[Bearbeiten] Juristische Diskussion zum Meisterzwang
Handwerker ohne Meisterbrief berufen sich auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (zum diesem Grundrecht gehört nicht nur die Wahl eines Berufes, sondern auch die Wahl, ob dieser selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden soll).
Diesem Grundrecht steht gegenüber die politische Entscheidung des Gesetzgebers, die Wirtschaft in einer ihm passend erscheinenden Weise zu regeln. Dabei billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen großen Beurteilungsspielraum zu.
1961 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass damals der Meisterzwang das Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht unverhältnismäßig einschränkt, wenn von den Ausnahmeregelungen „nicht engherzig“ Gebrauch gemacht wird.
Verfassungsrechtlich wurde der Meisterzwang bis 2003 mit dem wirtschaftspolitischen Ziel begründet, den „Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft“ zu gewährleisten.
Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Im Gesetzentwurf wurde der Regelungszweck „Schutz vor Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten“ genannt. Im Vermittlungsausschuss wurden (im Vergleich zum Gesetzentwurf) weitere Handwerke dem Meisterzwang unterworfen. Als verfassungsrechtliche Begründung wurde die überragende Ausbildungsbereitschaft der betreffenden Handwerke genannt.
In einer Entscheidung vom Dezember 2005 (– 1 BvR 1730/02 –) hat das deutsche Verfassungsgericht „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang“ geäußert, aber den Fall gelöst, ohne über seine Zweifel – oder gar über den Meisterzwang in der aktuellen Fassung – zu entscheiden.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Klaus Harney, Geschichte der Berufsbildung, in: Klaus Harney, Heinz-Hermann Krüger (Hrg.): Einführung in die Geschichte der Erziehungswissenschaft und Erziehungswirklichkeit, Opladen & Bloomfield Hills, 3. Auflage 2006, S. 231–267, Zitat S. 245–246
- ↑ a.a.O., S. 246

